Politische Teilhabe
Gesetzliche Grundlagen
Artikel 29: UN-Behindertenrechtskonvention
Barrierefreies Wählen | Land Tirol
- Die Gemeinde kennt die Verpflichtungen aus Art 29 UN-BRK zur Sicherung der politischen Teilhabe und Partizipation von Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt diese
- Die Gemeinde kennt die in den relevanten Wahlgesetzen enthaltenen Regelungen über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen bei Wahlvorgängen und setzt diese um
Politische Partizipation von Menschen mit Behinderungen
- Gemeindebürger*innen mit Behinderungen sind in wichtige Entwicklungsthemen der Gemeinde eingebunden und es werden inklusive Beteiligungsprozesse ermöglicht (z.B. inklusive Diskussionsforen, Bildung eines Gemeinde-Behinderten-/Inklusions-Beirates, inklusive Besetzung von Gremien und Partizipationsgruppen, Einbeziehung von Interessenvertretungen)
- Bei der Entstehung von relevanten Gemeindeverordnungen werden Menschen mit Behinderungen mit einbezogen und deren Bedürfnisse berücksichtigt (z.B. Friedhofsordnung, Bäderordnung, …)
- Verordnungen werden barrierefrei zugänglich gemacht
- Bei wichtigen öffentlichen Diskussionen der Gemeindepolitik wird auf eine barrierefreie Kommunikation geachtet (einfache Sprache, Angebot Gebärdensprach - und Schriftdolmetscher*innen, barrierefreier Ort, digitale Übertragung, …)
- Potentielle Gemeinderät*innen mit Behinderungen werden inklusive Chancen einer Kandidatur ermöglicht
- Die Gemeinde ist bei Bedarf im politischen Austausch mit Selbstvertretungs-Organisationen
- Die gleichberechtige und barrierefreie Ausübung des Wahlrechts für Menschen mit Behinderungen in der Gemeinde ist gesichert
Barrierefreiheit von Wahllokalen und Wahlinformationen
- Die Wahllokale der Gemeinde sind barrierefrei zugänglich
- Für blinde und sehbehinderte Wähler*innen gibt es Stimmzettelschabloben (mit Kurzbezeichnung der Wählergruppen in Brailleschrift) und geeignete Leitsysteme nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
- Stimmzettel/Wahlzettel sollten gut lesbar und leicht verständlich strukturiert sein (serifenlose, kontrastreiche Schrift in ausreichender Größe; wenn möglich sollten Partei-Farben den Parteien zugeordnet sein)
- Wahllokale verfügen über ausreichend große Wahlzellen, mit ausreichend Bewegungsraum für Rollstuhlnutzer*innen und einer angepassten Höhe der Stimmzettelablage (max. 85 cm Höhe) und Unterfahrbarkeit (Tiefe 60 cm) der Ablage
- Die Wahlzelle ist gut und blendfrei ausgeleuchtet
- Es gibt im Wahllokal ausreichend Sitzmöglichkeiten, falls Wartezeiten entstehen und es gibt ausreichend Freiraum, um Abstand (z.B. auch durch Bodenmarkierungen) zu gewährleisten
- Der Gemeinde (Wahlleitung/Beisitzer*innen) ist bekannt, dass sich Wählende mit einer Behinderung bei der Wahlhandlung in der Wahlzelle von einer selbst ausgewählten Person helfen lassen können.
- Die Gemeinde stellt die Wahlvorschläge barrierefrei auch online zur Verfügung (z.B auch durch Gebärdensprachvideos)
- Alle wichtigen Informationen rund um Wahlen gibt es auch in „Leichter Sprache“
- Die Gemeinde kennt die Einrichtung der „Sonderwahlbehörde“ welche Menschen mit unterschiedlichen Mobilitätseinschränkungen bei Bedarf zur Verfügung gestellt wird