Zivil- und Katastrophenschutz
Gesetzliche Grundlagen
Artikel 11: UN-Behindertenrechtskonvention
Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz - TKKMG
Stellungnahme Tiroler Monitoringausschuss - Menschen mit Behinderungen im Krisen und Katastrophenfall
- Die Gemeinde kennt die Verpflichtungen aus Artikel 11 UN-BRK den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten
- Die Gemeinde kennt die Verpflichtungen aus dem Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz (TKKMG) und berücksichtigt dabei die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
Gemeinde-Katastrophenschutzplan
Rotes Kreuz Menschen mit Behinderungen
Notruf für Gehörlose (bmi.gv.at)
Zivilschutz-APP | Land Tirol
SOS-EU-Alp App | Leitstelle Tirol
- Der zuständigen Behörde (Bürgermeister*in), der Einsatzleitung bzw. der Einsatzkoordination ist bewusst, dass man bei der Information und Rettung von Menschen mit Behinderungen mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sein kann
- Die Gemeinde bezieht Menschen mit Behinderungen bzw. deren Vertretungsorganisationen in die Erstellung von Gemeinde-Katastrophenschutzplänen, in Krisenstäben und in Schulungen mit ein
- Die Gemeinde stellt wichtige Informationen zum Gemeinde-Katastrophenschutzplan und zu Alarmierungssystemen barrierefrei zur Verfügung.
- Um Ängste zu nehmen, informiert die Gemeinde regelmäßig und barrierefrei die Bevölkerung über richtige Verhaltensweisen im Krisen- und Katastrophenfall
- In der Ausbildung von Mitgliedern der Gemeinde-Einsatzleitung, von örtlichen Hilfsorganisationen und freiwilligen Helfer*innen werden die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen in Krisen- und Katastrophenfällen berücksichtigt und geschult
- Die Anforderungen (Mehr-Sinne-Prinzip) und Möglichkeiten von barrierefreien Notruf- und Alarmierungssystemen sind bekannt. Dies betrifft auch Bedürfnisse von Menschen mit Hör- und Sehbehinderungen oder kognitiven Einschränkungen
- In Evakuierungsplänen werden der Bedarf an barrierefreien Transportmitteln und die Verfügbarkeit geeigneter Ausrüstung (z.B für das Transportieren von Menschen mit Mobilitätsbehinderungen) berücksichtigt
- Der zuständigen Behörde (Bürgermeister*in), der Einsatzleitung bzw. der Einsatzkoordination ist bewusst, dass es für sämtliche, öffentlichen Gemeindeeinrichtungen ein Brandschutz- und Fluchtwegkonzept geben muss - einschließlich für Personen mit Behinderungen
- Der Gemeinde sind die Einrichtungen mit einem hohen Personenanteil mit Mobilitätseinschränkungen (ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, …) bekannt und diese werden in Evakuierungs-Planungsmaßnahmen speziell berücksichtigt
- Die Gemeinde verfügt über eine Datenbank für den gemeindeeigenen Katastrophenschutzplan, in der sich Menschen mit Behinderungen (freiwillig) eintragen lassen können bezüglich ihrer speziellen Bedürfnisse bei Alarmierung, Evakuierung und Versorgung in Notfallsituationen
- Ähnlich Krankenanstalten und Heimen im Sinne des Tiroler Heim- und Pflegeleitungsgesetzes sind auch mit den Verwaltungsleitungen von örtlichen Wohn-/Ausbildungs-/Arbeits- und Tagestruktur-Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Notfall- und Evakuierungspläne abgestimmt und in Katastrophenschutzpläne integriert
- Es gibt Notfallmaßnahmen bei großflächigen Stromausfällen („Blackout“) in der Gemeinde, um z.B. Personen mit Beatmungsgeräten zu versorgen
- Bei der Bereitstellung von Notunterkünften nach Katastrophenfällen werden die Anforderungen der Barrierefreiheit (auch der kommunikativen) und der medizinischen und psychologischen Versorgung für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt