Gesetzliche Grundlagen Barrierefreiheit
Tiroler Antidiskriminierungsgesetz (TADG)
Nach § 1 Abs.1 TADG gilt dieses Gesetz für die Besorgung von Aufgaben sowohl der Hoheitsverwaltung als auch der Privatwirtschaftsverwaltung durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetze eingerichtete Selbstverwaltungskörper, sowie für natürliche und juristische Personen in Bezug auf Tätigkeiten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.
Konkret regelt § 14 TADG „Besondere Maßnahmen“. Diese Bestimmung hat zum Ziel, behinderten Menschen Amtsgänge zu erleichtern und die selbstständige und unabhängige Wahrnehmung ihrer Belange bei Behörden und Ämtern zu fördern. Nach § 14 Abs.1 TADG werden die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände zu besonderen Maßnahmen für Menschen mit einer Behinderung verpflichtet, um es diesen zu ermöglichen, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe Zugang zu Amtsgebäuden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen zu haben und Angebote und Leistungen der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung in Anspruch nehmen zu können.
Auch § 14 b TADG normiert, dass mobile Anwendungen und Websites von Gemeinden den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang zu entsprechen haben. (Digitale Barrierefreiheit).
UN Behindertenrechtskonvention
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) ist ein internationaler Vertrag, in dem sich die Unterzeichnerstaaten verpflichten, die Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten.
In Österreich ist die UN-Behindertenrechtskonvention seit 26. Oktober 2008 in Kraft. Sie muss bei der Gesetzgebung und der Vollziehung (Verwaltung und Rechtsprechung) auf allen Ebenen (Bund, Land, Gemeinden) berücksichtigt werden.
Die UN-BRK besteht aus insgesamt 50 Artikeln und betrifft alle Lebensbereiche.
Beispielhaft Artikel 9 definiert umfangreiche Maßnahmen im Bereich der Barrierefreiheit.
Zur Überwachung der Einhaltung der UN-BKR hat sich Österreich verpflichtet auf Bundeseben und Länderebene sogenannte Monitoringausschüsse einzurichten.
Weitere Informationen: Tiroler Monitoringausschuss | Land Tirol
Weiters muss Österreich beim UN-Behindertenrechtsausschuss in regelmäßigen Abständen einen Staatenbericht über die laufende Umsetzung der UN-BRK abgeben und auch die Umsetzung von Empfehlungen beantworten.
Weiterführende Informationen:
BEHINDERTENGLEICHSTELLUNGSGESETZ (BGSTG)
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.