Landarbeiter_innen
Kompetenzänderung bei den Landarbeiter_innen:
Aufgrund einer Kompetenzänderung trat die Landarbeitsordnung 2000 mit 1.1.2020 außer Kraft. Bisher war das Landarbeitsrecht dem Kompetenzartikel 12 des Bundes-Verfassungs-Gesetzes (B-VG) zugeordnet, welcher bestimmte, dass die Grundsatzgesetzgebung dem Bund obliegt und Ausführungsgesetze sowie die Vollziehung Landeskompetenz sind.
Nun bestimmt Art 11 B-VG, dass der Bund die gesamte Gesetzgebung regelt, das heißt Grundsatzgesetzgebung sowie Ausführungsgesetze. Diese Bundesregelungen befinden sich im neuen Landarbeitsgesetz 2021 (LAG 2021; § 145 ff). Die Landarbeits-Organisationsgesetze (LAOG) der Bundesländer regeln nun mehr nur noch die Vollziehung der Bundesregelungen.
Inhaltlich kam es aber kaum zu Veränderungen. Auch die Zuständigkeit zur Einrichtung von Verwaltungsorganen ist bei den Ländern geblieben.
Zur Vollziehung des Bundesgesetzes wurden folgende Organe eingerichtet:
- Land- und Forstwirtschaftsinspektion
- Obereinigungskommission
- land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
- Gleichbehandlungskommission
- Anwältin für Gleichbehandlungsfragen.
Eine bedeutende Veränderung ist aber die Einfügung von Bestimmungen zur Gleichbehandlung in das LAG 2021.
Das LAG 2021 regelt das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter_innen. sowie den Arbeiter_innen- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter_innen sowie Angestellte handelt.
Das LAG 2021 umfasst nun folgende Zuständigkeiten:
- Vertragsmäßige Dienstnehmer_innen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
- Vertragsmäßige Dienstnehmer_innen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, auch wenn sie zusätzlich Hauswirtschaftsdienst verrichten
- Personen, die höhere, kaufmännische oder Kanzleidienste in Land- oder Forstwirtschaftlichen Betrieben leisten
- Vertragsmäßige Dienstnehmer_innen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft/eines öffentlichen Fonds, nur insoweit, als für diese Arbeitnehmer_innen keine besonderen Vorschriften bestehen.
- Dieses Bundesgesetz gilt hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind.
Zielsetzung:
- Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.
- Insbesondere bei der bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,
bei der Festsetzung des Entgelts,
bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
bei den sonstigen Arbeitsbedingungen
und bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Anwältin für Gleichbehandlungsfragen:
- Beratung und Unterstützung von Personen, die sich diskriminiert fühlen.
- Teilnahme an Sitzungen der Gleichbehandlungskommission.
- Durchführen von Ermittlungen über Auftrag der Gleichbehandlungskommission mit der Befugnis betriebliche Räume zu betreten und in sämtliche Unterlagen einzusehen.
- Einholen von Stellungnahmen des Dienstgebers bei vermuteter Diskriminierung.
- Durchführung unabhängiger Untersuchungen (weisungsfrei).
- Erstattung unabhängiger Berichte und Empfehlungen zu Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung.
Gleichbehandlungskommission:
Die Gleichbehandlungsstelle hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne des Gesetzes berührenden Fragen zu befassen und Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne Gesetzes zu erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.
Erreichbarkeiten:
Gleichbehandlungskommission
MitarbeiterInnen - Abteilung Landwirtschaftliches Schulwesen und Landwirtschaftsrecht | Land Tirol
Anwältinnnen für Gleichbehandlungsfragen:
Mag.a Isolde Kafka
Stellvertreterin: Martina Schweiger
Servicestelle Gleichbehandlung und Antidiskriminierung
Meinhardstraße 16, 3. Stock
6020 Innsbruck
Tel.: +43 (0)512 508 3292
Mail: servicestelle.gleichbehandlung@tirol.gv.at