Gesetzliche Grundlagen
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 02.12.2016, S. 1, unterstützt die Mitgliedstaaten dabei, die nationalen Verpflichtungen hinsichtlich eines barrierefreien Webzugangs zu erfüllen und das Bekenntnis der Mitgliedstaaten zum Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Bezug auf die Websites öffentlicher Stellen umzusetzen.
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 wurde auf Landesebene durch § 14b zum Barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen im Tiroler Antidiskriminierungsgesetz mit folgender Verordnung zum Tiroler Antidiskriminierungsgesetz umgesetzt.
Geltungsbereich
Die Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen betrifft das Land Tirol, die Gemeinden, die Gemeindeverbände, die Selbstverwaltungskörper, wie z. B. die Landwirtschaftskammer, die Landarbeiterkammer, den Tiroler Schilehrerverband, den Tiroler Bergsportführerverband, den Tiroler Jägerverband und den Tiroler Fischereiverband, sowie sonstige landesgesetzlich eingerichtete juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie z. B. Stiftungen, Fonds und Anstalten, die Tourismusverbände, die Tiroler Bergwacht, die Agrargemeinschaften, den Landes-Feuerwehrverband und die Bezirks-Feuerwehrverbände (§ 14b Abs. 1 erster Satz). Für die Umsetzung, die unter anderem das Erstellen einer Barrierefreiheitserklärung umfasst, gelten folgende Fristen.
Fristen
- 23. September 2019: für Websites, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden
- 23. September 2020: für Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden
- 23. Juni 2021: alle mobilen Anwendungen
Die vier technischen Grundsätze (Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit, Robustheit) hinsichtlich digitaler Barrierefreiheit wurden mit der Erlassung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/2048 der Europäischen Kommission vom 20. Dezember 2018 über die harmonisierte Norm für Websites und mobile Anwendungen zur Unterstützung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 84, konkretisiert.
Richtlinie für barrierefreie Webinhalte WCAG 2.1
Die Europäischen Norm EN 301 549 in Version 3.2.1 (2021-03) legt die funktionalen Anforderungen an die Barrierefreiheit für IKT-Produkte und Dienstleistungen zusammen mit einer Beschreibung der Testverfahren und Bewertungsmethoden für jede Zugänglichkeits-Anforderung fest. Die Europäische Norm verweist dabei unmittelbar auf die Richtlinie für barrierefreie Webinhalte Web – WCAG 2.1 der Konformitätsstufe AA. D.h. diese Richtlinie kommt in der Praxis zur Anwendung, wenn es darum geht, eine Website barrierefrei zu gestalten.