Öffentliche Einrichtungen
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen umfasst alle Websites und mobile Anwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden sowie öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Folgendes gilt es für diese Einrichtungen zu beachten.
WCAG 2.1 AA - Richtlinie für barrierefreies Internet
Als barrierefrei gilt eine Website, wenn sie den Erfolgskriterien der Richtlinie für barrierefreie Inhalte WCAG 2.1 in der Konformitätsstufe AA entspricht.
Tipp: Die einzelnen Erfolgskriterien können Sie in der „Schweizer Accessibility-Checkliste 2.1“ nachlesen. Es werden die Erfolgskriterien sehr gut beschrieben und eine Checkliste angeboten, anhand derer man seine Website auf Barrierefreiheit hin überprüfen kann.
Barrierefreiheitserklärung
Öffentlichen Einrichtungen haben eine detaillierte Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und aktuell zu halten. Eine Beispielerklärung wird von der Europäischen Kommission festgelegt und jede öffentliche Einrichtung ist dazu verpflichtet, diese Erklärung allen Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen.
Sie gliedert sich in folgende Inhalte:
- Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
- nicht barrierefreie Inhalte aufzeigen
- Erstellungsdatum
- Kontaktangaben
- Durchsetzungsverfahren
Weitere Informationen zur Barrierefreiheitserklärung und eine Beispielerklärung finden Sie unter folgendem Link im WIKI des Land Tirol.
Barrierefreie Dokumente
Das Thema „Barrierefreies Internet“ betrifft nicht nur jene Redakteure, die für die Website verantwortlich sind. Auch die Gestaltung von Word-Dokumenten, Pdf-Dokumenten, Einladungen im Pdf-Format und allen weiteren digitalen Kommunikationsformen muss barrierefrei sein.
Informationsportal für Gemeinden und öffentliche Einrichtungen
Im Rahmen der 10 Tage digitale Barrierefreiheit wurde eine Website mit 10 Beiträgen in Form von Quiz, Erklär-Videos, interaktiven Videos und Mitmach-Formaten konzipiert. Die Beiträge sind nicht nur für Gemeinden relevant, sondern können für alle öffentlichen Einrichtungen verwendet werden.
Fristen
Die Frist für die Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit hängt davon ab ob die Website vor oder nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie am 23. September 2018 veröffentlicht wurde.
- 23. September 2019: Stichtag für neue Websites, die nach dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden
- 23. September 2020: Stichtag für alte Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden
- 23. Juni 2021: Stichtag für alle mobilen Anwendungen
Ausgenommen sind Mediadateien, die vorher aufgezeichnet und zeitlich begrenzt sind, Live-Aufnahmen, die zeitlich begrenzt sind und bestimmte Onlinekarten und Kartografie Dienstleistungen, um nur einige Ausnahmen zu nennen. Es ist daher besonders wichtig die EU-Richtlinie in der jeweiligen lokalen Sprache durchzulesen um herauszufinden, ob die Website oder Teile davon in die Ausnahmeregelung fällt.