Rechtliche Beratung für Jugendliche
Jugendliche ab 14 Jahre sind strafmündig, das bedeutet, dass sie bei einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften strafrechtlich verfolgt werden können. Nach den Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes betrifft dies unter anderem die Überschreitung der festgelegten Ausgehzeiten sowie den unerlaubten Erwerb oder Konsum von Tabakwaren, Alkohol oder anderen jugendgefährdenden Waren. Verstöße gegen das Tiroler Jugendgesetz werden von der Polizei an die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt. Die Polizei ist berechtigt, Alkohol, Tabakwaren oder andere jugendgefährdete Waren von geringem Wert ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und zu vernichten.
Die Bezirksverwaltungsbehörde prüft die eingelangten Anzeigen bzw. Polizeiberichte im Hinblick auf mögliche Verwaltungsübertretungen. Darüber hinaus erfolgt zusätzlich eine Prüfung der Kinder- und Jugendhilfe hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Kindswohls. Die Kinder- und Jugendhilfe kann Kontakt mit den Jugendlichen und/oder den Eltern aufnehmen um gegebenenfalls Unterstützung anzubieten. Dies stellt keine Strafverfolgung dar.
Bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung, wie z.B. bei einem Verstoß gegen das Tiroler Jugendgesetz, wird grundsätzlich eine Geldstrafe verhängt. Für Jugendliche beträgt die Strafhöhe nach dem Tiroler Jugendgesetz bis zu € 215,00.
Anstelle der Verhängung einer Geldstrafe besteht für Jugendliche die Möglichkeit, ein Informations- und Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen dafür sind:
- erstmalige Übertretung des Tiroler Jugendgesetzes
- Grund zur Annahme, dass die Teilnahme am Gespräch den/die Jugendliche/n von weiteren Übertretungen des Tiroler Jugendgesetzes abhält
- Absolvierung des Informations- und Beratungsgespräches grundsätzlich innerhalb von drei Monaten
Das Informations- und Beratungsgespräch dauert maximal drei Stunden (erfahrungsgemäß ca. eine Stunde) und wird von den Jugendlichen mit dem/der BeraterIn selbst vereinbart. Nimmt der/die Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund nicht am Informations- und Beratungsgespräch teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
Besondere Bestimmungen bestehen betreffend Tabak und vergleichbare Produkte, wie z.B. Wasserpfeifen, E-Shishas, Nikotinbeutel:
- Jugendliche haben die Möglichkeit, bei der zweiten Übertretung anstelle einer Geldstrafe eine Suchtberatung in Anspruch zu nehmen (Beratung vor/statt Strafe).
Eine Suchtberatung dauert mindestens drei Stunden und wird von den Jugendlichen mit dem/der BeraterIn selbst vereinbart. Es muss Grund zur Annahme bestehen, dass die Teilnahme am Gespräch den/die Jugendliche/n von weiteren Übertretungen des Tiroler Jugendgesetzes abhält. Üblicherweise wird die Suchtberatung in drei Sitzungen zu jeweils einer Stunde durchgeführt. Wird die Suchtberatung innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund nicht absolviert, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
Rechtliche Auskünfte
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Gesellschaft und Arbeit
Meinhardstraße 16, 6020 Innsbruck
Tel: +43 512 508 7802 Fax: +43 512 508 747805
gesellschaft.arbeit@tirol.gv.at
Anfragen zu BeraterInnen:
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Gesellschaft und Arbeit - Jugend
Meinhardstraße 16, 6020 Innsbruck
Tel: +43 512 508 7851
Fax: +43 512 508 747805
ga.jugend@tirol.gv.at
Bezirksverwaltungsbehörden:
Bezirkshauptmannschaft Imst
Stadtplatz 1, 6460 Imst
Tel: +43 5412 6996
Fax: +43 5412 69965215
bh.imst@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land
Gilmstraße 2, 6020 Innsbruck
Tel: +43 512 508 5000
Fax: +43 512 508 5005
bh.innsbruck@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel
Tel: +43 5356 62131
Fax: +43 5356 621316305
bh.kitzbuehel@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Kufstein
Bozner Platz 1-2, 6330 Kufstein
Tel: +43 5372 6060
Fax: +43 5372 6066005
bh.kufstein@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Landeck
Innstraße 5, 6500 Landeck
Tel: +43 5442 6996
Fax: +43 5442 69965415
bh.landeck@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Lienz
Dolomitenstr. 3, 9900 Lienz
Tel: +43 4852 66330
Fax: +43 4852 66336505
bh.lienz@tirol.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Reutte
Obermarkt 5 und 7, 6600 Reutte
Tel: +43 5672 6996
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Franz-Josef-Str. 25, 6130 Schwaz
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