Arbeit & Lehre
Ab wann darfst du arbeiten?
Nach dem Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (KJBG) giltst du bis zur Vollendung deines 15. Lebensjahres oder bis zum Ende deiner Schulpflicht als Kind. Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Kinder dürfen nur ganz bestimmte leichte und vereinzelte Arbeiten verrichten. Damit ist z. B. die Mithilfe zu Hause gemeint. Ab der Vollendung des 13. Lebensjahres dürfen Kinder auch im Familienbetrieb der Eltern mitarbeiten oder Arbeiten wie z.B. Botengänge, das Sammeln von Blumen, Kräutern, Pilzen und Früchten erledigen.
Eine andere Ausnahme, wo Kinderarbeit mit einer speziellen Bewilligung gesetzlich gestattet sein kann, ist die Arbeit/Mitwirkung bei Musikaufführungen, Theatervorstellungensowie bei Foto-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen.
Jugendliche im Sinne des KJBG sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht mehr als Kinder im oben genannten Sinn gelten. Ab diesem Alter kann man selbstständig einen Arbeitsvertrag abschließen (Ausnahme: Lehr- und Ausbildungsvertrag - hier ist die Zustimmung der Eltern notwendig!). Für Jugendliche sieht das KJBG aber zahlreiche Sonderbestimmungen vor, insbesondere was die Arbeitszeit, Ruhepausen und bestimmte Arten von Tätigkeiten betrifft.
Lehre und Berufsschule
Eine Lehrstelle kann antreten, wer die Schulpflicht erfüllt und somit 9 Schuljahre hinter sich gebracht hat. Sobald der Lehrvertrag von dir - und deinen Erziehungsberechtigten, wenn du noch nicht 18 Jahre alt bist - unterschrieben wurde, beginnt deine Ausbildung.
Die ersten drei Monate gelten als Probezeit. In dieser Zeit kann der Vertrag sowohl vom Lehrberechtigten, als auch vom Lehrling jederzeit ohne Angaben von Gründen wieder gelöst werden. Möchtest du deinen Lehrvertrag wieder auflösen, muss dies schriftlich erfolgen und zusätzlich von deinen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden, solange du das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hast.
Nach ablegen der Lehrabschlussprüfung ist die Ausbildung abgeschlossen. Du hast ein Recht auf ein Zeugnis, das Angaben über den Lehrberuf und die Dauer des Lehrverhältnisses zu enthalten hat, genauso können Angaben über erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten darin aufgenommen werden. Aussagen, die dir das weitere Berufsleben erschweren, sind dagegen unzulässig.
Die Behaltezeit bedeutet, dass du nach Ende der Lehrzeit noch mindestens drei Monate in dem erlernten Beruf weiter beschäftigt werden musst. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch der Anspruch auf das kollektivvertragliche Entgelt. Solange du das 18. Lebensjahr nicht vollendet hast, darfst du z.B. nicht in der Nacht arbeiten und auch eine Sonn-und Feiertagsarbeit ist verboten.
Die Zeit in der Berufsschule wird auf deine Arbeitszeit angerechnet. Bist du 8 Stunden pro Tag in der Berufsschule, so ist es nicht mehr zulässig, dass du nach der Schule noch arbeiten gehst. Bei 3 oder mehr unterrichtsfreien Tagen hast du die Pflicht arbeiten zu gehen. Auch bedeuten Schulferien nicht gleich arbeitsfrei für dich.
Solltest du in einem Internat untergebracht sein, wird deine Lehrlingsentschädigung zur Deckung der Internatskosten herangezogen. Es gibt aber in einigen Kollektivverträgen Vergünstigungen für dich. Du bist nicht verpflichtet in einem Internat zu übernachten. Eine Ausnahme besteht nur, wenn du ansonsten deiner Berufsschulpflicht nicht nachkommen kannst.
- Weitere Infos: www.lehre-in-tirol.at
Pflichtpraktikum
Bei der Absolvierung eines Pflichtpraktikums hast du grundsätzlich weder einen Lohn- noch Urlaubsanspruch. Im Vordergrund stehen hier die Ausbildung und die Möglichkeit, Praxiserfahrung zu sammeln. Bei einem Pflichtpraktikum handelt es sich nämlich um ein Ausbildungsverhältnis und nicht um ein Arbeitsverhältnis.
Zu beachten ist, dass das Praktikum mit deiner Ausbildung zu tun haben muss (facheinschlägige Tätigkeit) und ein Praktikumsbericht anzufertigen ist. Falls du ein Praktikum im Ausland machst, wäre es gut, abzuklären, ob du vielleicht eine Praktikumsversicherung abschließen solltest und ob es eine Förderung für dein Vorhaben gibt (z.B. Erasmus+). Manche Betriebe zahlen ihren Praktikantinnen und Praktikanten freiwillig ein Taschengeld, solltest du ein Taschengeld bekommen, muss du dich genau über die Anmeldung bei der Sozialversicherung informieren.
Ferialjob
In Österreich kannst du einen Nebenjob oder Ferialjob annehmen, sobald du das 15. Lebensjahr vollendet und deine Schulpflicht beendet hast. Die Schulpflicht endet im letzten und somit neunten Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien. Im Unterschied zu einem Pflichtpraktikum liegt bei einem Ferialjob ein „normales“ Arbeitsverhältnis vor. Das heißt, dass die Bestimmungen des Arbeitsrechts für dich gelten. Als Ferialarbeitnehmerin/Ferialarbeitnehmer muss man bei der Sozialversicherung versichert sein.
Schnuppern
Beim Schnuppern geht es darum, Berufe kennen zu lernen. Wenn deinerseits Interesse für einen bestimmten Beruf besteht, sollst du die Möglichkeit haben, dir den Arbeitsalltag anschauen zu können. Es geht darum, herauszufinden, ob dein Wunschberuf wirklich zu dir passt und ob die Anforderungen sich mit deinen Vorstellungen decken. Das Schnuppern ist kein Arbeitsverhältnis. Das bedeutet, dass du keinen Anspruch auf Bezahlung hast.
Bei Fragen
... rund ums Thema Arbeiten (Lehre, Praktika, Ferialjobs) wende dich an die Jugendabteilung der AK Tirol:
Kostenlose Hotline: +43 800 22 55 22 1566
E-Mail: jugend@ak-tirol.com
Homepage: https://tirol.arbeiterkammer.at/beratung/jugendundlehre/index.html