BVG Kinderrechte
Am 20. Jänner 2011 wurde das „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern“ im österreichischen Nationalrat beschlossen. Damit wurde ein Teil der in der UN-Kinderrechtekonvention festgeschriebenen Kinderrechte in Österreich in den Verfassungsrang gehoben. Folgende Kinderrechte sind in diesem Gesetz enthalten:
Der Grundsatz des Kindeswohles (Artikel 1):
Das Wohl von Kindern soll bei allen Maßnahmen öffentlicher und privater Einrichtungen immer Vorrang haben.
Das Kontaktrecht des Kindes zu beiden Elternteilen (Artikel 2):
Grundsätzlich sollen sich beide Elternteile um ihre Kinder kümmern. Wenn die Eltern in getrennten Haushalten wohnen, ist es wichtig, dass Kinder jedenfalls zu beiden Elternteilen regelmäßig Kontakt haben.
Das Verbot der Kinderarbeit (Artikel 3):
In Österreich ist Kinderarbeit vor Abschluss der Schulpflicht verboten.
Das Recht auf Meinungsäußerung und Partizipation (Artikel 4):
Kinder haben das Recht, bei Dingen die sie betreffen mitzureden und ihre Wünsche und Meinungen zu äußern. Bei Entscheidungen, von denen Kinder betroffen sind, sind sie ihrem Alter entsprechend einzubeziehen.
Das Recht auf eine gewaltfreie Erziehung (Artikel 5):
Misshandlungen, die Anwendung von körperlichen Strafen, sexueller Missbrauch sowie das Zufügen von seelischem Leid sind strengstens untersagt.
Die Gleichbehandlung von Kindern mit Behinderung (Artikel 6):
Kinder mit Behinderung müssen geschützt und unterstützt werden. Sie sollen die gleichen Möglichkeiten haben wie nicht behinderte Kinder.
Dieses Gesetz gilt in Österreich mit Eingriffsvorbehalt. Das bedeutet, dass Gesetze zulässig sind, die diese Regelungen einschränken, wenn es zu Gunsten der Rechte und Freiheiten anderer, zum Schutz der Gesundheit, aus Gründen des wirtschaftlichen Wohls, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen oder zur Wahrung der öffentlichen Ruhe und Ordnung notwendig ist. Die Kinderrechte dürfen in Österreich also nur in Ausnahmefällen eingeschränkt werden. Bei den Kinderrechten in Artikel 3 (Kinderarbeit) und 5 (Gewalt) gibt es keine Ausnahmefälle.