UN-Konvention über die Rechte des Kindes
Die Kinderrechte gelten für alle Kinder und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr.
Die Kinderrechtekonvention (KRK) wird durch drei Protokolle ergänzt
- Zusatzprotokoll über die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nicht zum Militärdienst gezwungen werden. Wer sich freiwillig zum Militärdienst melden will, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Doch auch dann gilt: Niemand unter 18 Jahren darf an Kampfhandlungen teilnehmen.
Dieses Zusatzprotokoll gilt in Österreich seit Februar 2002.
- Zusatzprotokoll über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und Kinderpornografie
Dieses Protokoll verbietet Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie. Es fordert die Staaten auf, diese Verbrechen zu verfolgen und zu bestrafen.
In Österreich gilt dieses Zusatzprotokoll seit Juni 2004.
- Zusatzprotokoll über ein Individualbeschwerdeverfahren für Kinder
Wenn jemand die Kinderrechtekonvention verletzt, kann man sich beschweren. Kinder und Jugendliche können sich dann direkt an den Kinderrechteausschuss in Genf wenden. Voraussetzung ist, dass die Gerichte im eigenen Land schon darüber entschieden haben. Bei besonders schweren Kinderrechteverletzungen kann der Ausschuss von sich aus (ohne Beschwerde) tätig werden.
Dieses Zusatzprotokoll gilt jedoch in Österreich noch nicht.
Die 4 Grundprinzipien der Kinderrechtekonvention
Alle Kinder und Jugendlichen sollen im Sinne der Chancengerechtigkeit die gleichen Möglichkeiten haben. Kinder und Jugendliche entwickeln in den Jahren des Heranwachsens ihre Werte- und Moralvorstellungen. Sie sollen gefördert und gehört werden, weswegen es besonders wichtig ist, ihnen die Kinderrechte zu erklären und bewusst zu machen.
- Recht auf Gleichbehandlung - Diskriminierungsverbot
Jedes Kind soll gleich behandelt werden. Es dürfen keine Unterschiede aufgrund des Geschlechts, der Herkunft oder Staatsbürgerschaft, der Sprache, der Religion, der Hautfarbe usw. gemacht werden.
- Kindeswohlvorrangigkeit
Das Wohl der Kinder und Jugendlichen gilt als oberstes Prinzip - egal ob es sich um individuelle, politische oder gesellschaftliche Entscheidungen handelt. Es muss bei allen öffentlichen und privaten Maßnahmen berücksichtigt werden.
- Sicherung der Entwicklung
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Leben und Existenzsicherung. Ihre körperliche, emotionale, mentale, kognitive, soziale und kulturelle Entfaltung soll sichergestellt werden.
- Berücksichtigung des Kindeswillens
Kinder und Jugendliche haben das Recht, ihre Meinung frei zu äußern - in allen sie betreffenden Fragen, aber auch in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden. In allen Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, soll ihre Meinung angemessen und ihrem Alter entsprechend berücksichtigt werden.
Die einzelnen Kinderrechte werden häufig in drei Gruppen eingeteilt
Versorgungsrechte
- Recht auf Bildung: Der Besuch der Grundschule muss verpflichtend und unentgeltlich sein. Außerdem steht das Recht auf Bildung allen Kindern zu.
- Recht auf Gesundheit: Kinder müssen freien Zugang zu Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit haben.
- Recht auf angemessenen Lebensstandard: In erster Linie sind für die Versorgung des Kindes die Eltern verantwortlich. Damit der Unterhalt tatsächlich beim Kind ankommt, muss der Staat die Durchsetzung dieses Anspruchs sicherstellen.
Schutzrechte
- Verbot von Gewalt: Niemand darf Kindern oder Jugendlichen körperlich wehtun oder ihnen seelisches Leid zufügen.
- Verbot von Kinderarbeit: Das Gesetz muss ein Mindestalter festlegen, ab dem jemand arbeiten darf.
- Schutz der Privatsphäre: Kinder und Jugendliche müssen vor willkürlichen und unrechtmäßigen Eingriffen in ihr Privatleben geschützt werden. Dies umfasst sowohl die Familie und Wohnung, aber auch die von Kindern und Jugendlichen verwendeten Kommunikationsmittel.
Beteiligungsrechte
- Recht auf freie Meinungsäußerung: Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht, ihre eigene Meinung frei zu äußern. Sie dürfen sich auf verschiedenen Wegen Informationen beschaffen und diese mit anderen Kindern teilen.
- Recht auf Berücksichtigung des Kindeswillens: Die Meinung der Kinder und Jugendlichen muss sowohl gehört als auch dem Kindeswohl entsprechend berücksichtigt werden.
Insgesamt besteht die Konvention aus 54 Artikel.
Verpflichtung der Staaten
Die KRK verpflichtet die Regierungen der jeweiligen Staaten, die notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen und nur Gesetze zu beschließen, die den Grundideen der Kinderrechtekonvention entsprechen. Die Staaten müssen aber nicht nur rechtliche Grundlagen schaffen, sondern auch aktive Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für Kinder und Jugendliche auf politischer und sozialer Ebene setzen.
Außerdem sind sie verpflichtet, Bewusstseinsbildung zu leisten. Kinderrechte sind in der Öffentlichkeit nach wie vor weitgehend unbekannt bzw. bestehen falsche Vorstellungen, was damit eigentlich gemeint ist.
Umsetzung der KRK in Österreich
Die Kinderrechtekonvention ist in Österreich seit 1992 in Kraft. Sie wurde allerdings mit Erfüllungsvorbehalt ratifiziert (=unterschrieben). Das bedeutet, dass sie nicht unmittelbar anwendbar ist - es müssen also erst Gesetze erlassen werden, mit denen der Inhalt der Kinderrechtekonvention umgesetzt wird. Durch das „Bundesverfassungsgesetz über die Rechte der Kinder“ wurden in Österreich einige Kinderrechte in den Verfassungsrang gehoben.
Überprüfung der Umsetzung und Einhaltung
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, alle 5 Jahre einen sogenannten Staatenbericht darüber zu schreiben, ob und wie sie die Rechte der KRK umsetzen und einhalten. Dieser Bericht muss dem UN-Kinderrechteausschuss in Genf (Schweiz) übermittelt werden.
Auch zahlreiche nichtstaatliche Organisationen, die sich in vielen Ländern zu „National Coalitions“ zusammengeschlossen haben, übermitteln parallel dazu sogenannte Schattenberichte, in denen sie ihre kritische Perspektive darlegen. Auch die Kinder- und Jugendanwaltschaften verfassen einen eigenen Schattenbericht.
Der UN-Kinderrechteausschuss in Genf (Schweiz) sieht sich die Staatenberichte und Schattenberichte an und antwortet in Form von Concluding Observations (= abschließende Bemerkungen). Dabei wird sowohl Positives hervorgehoben als auch Kritisches angemerkt. In den letzten Concluding Observations 2020 wurden beispielsweise die Harmonisierung der Jugendschutzgesetze der Bundesländer im Jahr 2019 sowie die Abänderung des Gewaltschutzgesetzes im Jahr 2019 vom Ausschuss begrüßt.
Kritische Anmerkungen gab es unter anderem zur Übertragung der ausschließlichen Zuständigkeit für die Kinder- und Jugendhilfe an die Länder, zur Anzahl der in Einrichtungen lebenden Kindern und zum Fehlen von stationären und ambulanten Betreuungsplätzen für Kinder und Jugendliche mit psychischen Störungen.