Schule
Im Schulrecht gibt es sehr viele Gesetze, deshalb ist es etwas kompliziert. Bei speziellen Schulrechtsfragen bzw. -problemen helfen dir die Kija oder auch die Bildungsdirektion Tirol weiter.
Du kannst dir auch unsere kostenlose Schoolchecker Web-App downloaden - sie beantwortet bereits viele Fragen zu Schule und Unterricht.
Wenn es ein Problem in der Schule gibt, ist es sehr wichtig, das mit deinen Eltern, der betreffenden Lehrperson und der Direktorin/dem Direktor zu besprechen. Solltest du Unterstützung brauchen, beraten wir dich gerne. Es kann auch eine unserer Mitarbeiterinnen bei einem Gespräch dabei sein.
Deine Rechte und Pflichten als Schülerin/Schüler
Für alle Kinder und Jugendlichen, die sich in Österreich aufhalten, beginnt die allgemeine Schulpflicht grundsätzlich mit dem 6. Lebensjahr und dauert neun Schuljahre.
- Du bist verpflichtet, den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Ein Fernbleiben vom Unterricht ist nur im Falle einer gerechtfertigten Verhinderung zulässig, das bedeutet, du brauchst eine schriftliche Entschuldigung mit dem Grund für dein Fernbleiben und der Unterschrift eines Elternteiles.
- Du bist auch verpflichtet, durch deine Mitarbeit und Einordnung in die Klassengemeinschaft die Unterrichtsarbeit zu fördern und die benötigten Unterrichtsmittel mitzubringen.
- Natürlich musst du auch die Schulordnung bzw. die Hausordnung einhalten.
- Einrichtungsgegenstände der Schule müssen schonend behandelt werden und falls du Schäden und Beschmutzungen verursachst, sind diese wieder gut zu machen oder zu beseitigen.
- Deine Kleidung muss den Erfordernissen des Unterrichts entsprechen.
- Du darfst Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, nicht in die Schule mitbringen.
Eine Landesschülervertretung für das Land Tirol und eine Bundesschülervertretung für Österreich wird jedes Jahr gewählt.
Rechte und Pflichten der Lehrpersonen
- Ihre Hauptaufgabe ist die sogenannte „Unterrichts- und Erziehungsarbeit“. Sie müssen ihren Unterricht sorgfältig vorbereiten.
- Lehrpersonen haben zusätzlich zum Unterricht auch noch weitere berufliche Verpflichtungen, z. B. Weiterbildung, Konferenzen, Korrekturen, Verwaltung, Aufsicht usw.
- Sie müssen auf die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen/Schüler in der Schule achten und mögliche Gefahren abwehren.
- Im Rahmen der „Erziehungsarbeit“ dürfen Lehrpersonen sowie Direktorinnen/Direktoren in der Schule nur angemessene „persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende“ Erziehungsmittel anwenden.
Erlaubt sind den Lehrpersonen bei Fehlverhalten der Schülerinnen/Schüler: Aufforderung, Zurechtweisung, Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten, beratendes bzw. belehrendes Gespräch (mit oder ohne Erziehungsberechtigte) oder Verwarnung.
Körperliche Züchtigungen (Schläge, Gewalt, …), beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind gesetzlich verboten! (Mit „Kollektivstrafen“ sind solche gemeint, die alle Schülerinnen/Schüler einer Klasse betreffen, weil die/der Schuldige nicht gefunden werden konnte.)
Wenn es aus erzieherischen Gründen notwendig ist, können auch folgende Konsequenzen durch die Direktorin/den Direktor gesetzt werden:
- Versetzung der Schülerin/des Schülers in eine Parallelklasse
- Suspendierung: Wenn Schülerinnen/Schüler ihre Pflichten massiv verletzen oder eine Gefahr für Lehrpersonen und Mitschülerinnen/Mitschüler darstellen (z. B. bei Gewalt), gibt es die gesetzliche Möglichkeit einer Suspendierung. Diese Maßnahme soll bewirken, dass die Schülerin/der Schüler von der Schule etwas Abstand bekommt und sich die Konfliktsituation etwas beruhigt. Die Suspendierung darf maximal vier Wochen dauern.
- Im Extremfall kann es sogar zu einem gänzlichen Ausschluss von der Schule kommen.
Prüfungen und Schularbeiten
Bei Schularbeiten ist der Prüfungsstoff mindestens eine Woche vorher bekannt zugeben. Der Stoff der letzten beiden Unterrichtsstunden vor dem Termin darf im Rahmen der Schularbeit nicht mehr geprüft werden. Wenn mehr als die Hälfte der Klasse bei einer Schularbeit ein „Nicht genügend“ bekommen hat, ist die Schularbeit mit demselben Stoff zu wiederholen und es zählt dann die bessere Note. Vorgetäuschte Leistungen (Schummeln, Schwindeln) dürfen nicht beurteilt werden. Erwischt dich eine Lehrperson während des Tests beim Schummeln, darf sie dich nicht mit „Nicht genügend“ beurteilen, der Test gilt als versäumt.
Bei mündlichen Prüfungen musst du mindestens zwei voneinander unabhängige Fragen gestellt bekommen. Die Prüfung sollte in der Unterstufe nicht länger als 10 Minuten und in der Oberstufe nicht länger als 15 Minuten dauern.
Schriftliche Überprüfungen (Tests) sind spätestens zwei Unterrichtstage vorher bekannt zu geben. Der Tag der Bekanntgabe wird in die Frist eingerechnet. (Beispiel: Die Lehrerin/der Lehrer kann am Montag bekanntgeben, dass am Mittwoch ein Test geschrieben wird.)
Widerspruch gegen eine Note
Nützen Gespräche und Beschwerden nichts mehr und fühlst du dich ungerecht benotet, kannst du gegen ein "Nicht Genügend" einen formellen „Widerspruch“ einbringen. Das ist aber nur möglich, wenn sich diese Entscheidung negativ auf deine Schullaufbahn auswirkt (z. B. du nicht aufsteigen darfst, also wenn du „sitzen bleibst“, du die Matura oder Reifeprüfung nicht bestanden hast, du die letzte Schulstufe deiner Schule nicht positiv abgeschlossen hast, ...) Im Einzelfall kann es auch hilfreich sein, sich an die Direktorin/den Direktor oder die Bildungsdirektion zu wenden.
Bist du noch nicht volljährig, müssen deine Erziehungsberechtigten für dich den Widerspruch einbringen. Bist du schon volljährig, kannst du das selbst machen.
Ein Widerspruch muss innerhalb von füng Tagen, nachdem die Entscheidung über die Note ausgehändigt oder dir die Note mündlich verkündet wurde, direkt bei der Direktion schriftlich eingebracht werden. Die Schulbehörde wird dann eine Entscheidung treffen und dir bzw. deinen Eltern diese mittels eines Bescheides zustellen.