Strafrecht & Prozessbegleitung
Strafmündigkeit
Ab deinem 14. Geburtstag bist du strafmündig, das bedeutet, dass du für dein Verhalten selbst verantwortlich bist und auch die Konsequenzen für strafbares Verhalten tragen musst. Man unterscheidet zwischen Verwaltungsstrafverfahren und gerichtlichen Strafverfahren.
Verwaltungsstrafverfahren
Für bestimmte Straftaten ist nicht ein Gericht, sondern eine Verwaltungsbehörde (z.B. Bezirkshauptmannschaft, Stadtmagistrat) zuständig. Ins Verwaltungsstrafverfahren fallen leichtere Delikte (sogenannte Verwaltungsübertretungen), wie Fahren ohne Mopedausweis, Falschparken, bei Rot über die Kreuzung gehen, Lärmen in der Öffentlichkeit etc. Auch wegen Übertretungen des Tiroler Jugendgesetzes kannst du ab deinem 14. Geburtstag eine Verwaltungsstrafe bekommen. Im Gegensatz zum Verfahren bei Gericht zieht das Verwaltungsverfahren nie eine Vorstrafe nach sich, das bedeutet, dass diese Strafe nicht ins Strafregister eingetragen wird.
Gerichtliches Strafverfahren
Strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, fallen in die Zuständigkeit der Gerichte. Hierbei handelt es sich um schwerere Delikte als bloße Verwaltungsübertretungen. Strafbar sind zum Beispiel Sachbeschädigungen, Mord, Körperverletzung, Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Diebstahl, der Besitz von Drogen etc.
Für Jugendliche (14 - 18 Jahre) sind spezielle Bestimmungen vorgesehen, wobei diese manchmal auch noch für junge Erwachsene (18 - 21 Jahre) gelten. Diese Bestimmungen findest du im Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Diese Sonderbestimmungen zeigen, dass die Strafrahmen größtenteils deutlich niedriger als bei den Erwachsenen ist und dass das Gericht verschiedene Möglichkeiten hat, auf dein strafbares Verhalten zu reagieren. Das Gericht kann beispielsweise
- das Strafverfahren vorläufig einstellen (mit Probezeit);
- einen außergerichtlichen Tatausgleich (Konfliktregelung) einleiten;
- dich schuldig sprechen, aber keine Strafe verhängen (auch in diesem Fall kommt es zu einer Eintragung im Strafregister);
- den Ausspruch einer Strafe für eine Probezeit von 1-3 Jahren aufschieben.
Prozessbegleitung
Prozessbegleitung ist psychosozialer und juristischer Beistand in der Zeit vor, während und nach der Anzeige, des Ermittlungs- und des Strafverfahrens. Auf dieser Seite erfährst du genauer, was Prozessbegleitung ist und wer dich begleiten darf.
Tipps im Umgang mit der Polizei
Beim Kontakt mit der Polizei ist es wichtig, dass
- du deine Rechte und Pflichten kennst,
- du möglichst ruhig und sachlich bleibst,
- du dich nicht provozieren lässt,
- du auch selbst nicht provozierst!
Solltest du noch Fragen haben, melde dich bei der Kinder- und Jugendanwaltschaft. Interessante Informationen zu diesem Thema findest du auch unter www.neustart.at.