Straßenverkehr
Grundsätzlich gilt: Egal, womit man unterwegs ist, man muss sich so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet und auch nicht behindert werden! Die Geschwindigkeit muss immer an die Verkehrsflächen und an den (Fußgänger-)Verkehr angepasst werden!
Fahrrad
Kinder unter 12 Jahren dürfen nur mit einer Begleitperson (mindestens 16 Jahre) Radfahren. Mit einem Radfahrausweis dürfen Kinder aber auch schon früher alleine Radfahren. Dieser kann mit 10 Jahren bzw. mit 9 Jahren, wenn bereits die 4. Schulstufe besucht wird, erworben werden.
Ist ein Radweg vorhanden, so muss dieser auch benützt werden. Das Fahren mit dem Fahrrad auf Gehsteigen und Gehwegen ist verboten. In Bereichen, in denen sich auch Fußgänger befinden, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Außerdem muss ein Fahrrad im Straßenverkehr auch immer so ausgerüstet sein, wie das Gesetz es vorsieht.
Trittroller
Trittroller sind Roller und Scooter mit größeren Rädern. Für das Fahren mit Trittrollern gelten dieselben Regelungen wie für das Radfahren – Trittroller müssen wie Fahrräder ausgestattet werden und dürfen auch nur wie Fahrräder benützt werden.
Es gelten die gleichen Altersgrenzen wie beim Radfahren – Trittroller dürfen ab 12 Jahren benützt werden. Mit einem Radfahrausweis darf damit auch schon ab 9 bzw. 10 Jahren alleine gefahren werden, darunter mit Begleitperson (mindestens 16 Jahre).
E-Bike
Ein Elektro-Fahrrad (E-Bike) gilt als Fahrrad und es gelten deshalb auch die gleichen Vorschriften. Übersteigt die Antriebsleistung des Motors allerdings die Grenze von 600 Watt und die Geschwindigkeit von 25 km/h, handelt es sich um ein Moped.
Skateboard, Roller, Scooter, Dreirad, Einrad, Go-Cart, Tretauto, Inline-Skates, Rollschuhe
Alle diese Geräte werden nur mit Muskelkraft betrieben. Die Benützung ist ab dem 8. Lebensjahr ohne Beaufsichtigung erlaubt. Bei jüngeren Kindern muss eine Begleitperson (mindestens 16 Jahre) dabei sein.
Fahren darf man mit diesen Fahrzeugen auf Gehsteigen, Gehwegen, gemischten Geh- und Radwegen, in Fußgängerzonen, Wohnstraßen, Begegnungszonen (am Gehsteig) und in Spielstraßen. In Spielstraßen und Wohnstraßen, die für den gesamten Fahrzeugverkehr gesperrt sind, dürfen auch schon Kinder unter 8 Jahren ohne Aufsichtsperson mit diesen Fahrzeugen fahren.
Elektro-Scooter und Segway
Ein Elektro-Scooter bzw. ein Segway mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Geschwindigkeit bis 25 km/h gilt offiziell als (Elektro-)Fahrrad. Mit einem Elektro-Scooter bzw. mit einem Segway darf deshalb auch nicht auf dem Gehsteig gefahren werden. Es muss der Radweg benützt werden, wenn es einen gibt. Ist der Segway breiter als 80 cm bzw. kein Radweg vorhanden, ist die Fahrbahn zu benützen. Außerdem müssen die Fahrzeuge wie Fahrräder ausgestattet sein!
Es gelten die gleichen Altersgrenzen wie für das Radfahren.
Für das Fahren mit einem Elektro-Scooter mit einer Leistung von mehr als 600 Watt und einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h muss ein Mopedführerschein oder eine Lenkberechtigung irgendeiner Führerscheinklasse vorliegen. Ein solcher Elektro-Scooter darf deshalb erst ab 15 Jahren (mit Mopedführerschein) bzw. erst mit einem anderen Führerschein gefahren werden.
Helm und andere Schutzausstattung
Kinder unter 12 Jahren müssen beim Radfahren, beim Transport in einem Fahrradanhänger und wenn sie auf dem Fahrrad mitgeführt werden einen Helm tragen. Das ist auch gesetzlich so festgelegt.
Dennoch sollte ein Fahrradhelm auch ohne gesetzliche Verpflichtung im Straßenverkehr getragen werden. Außerdem sollten bei Bedarf auch Schützer für Knie, Ellbogen und Handgelenke getragen werden.
Aufsichts- und Obsorgepflicht der Eltern
Grundsätzlich ist es Aufgabe der Eltern, ihren Kindern die Regeln im Straßenverkehr näherzubringen und auf die richtige Ausrüstung zu achten. Auch wenn Kinder eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben, sind die Eltern dadurch nicht automatisch von ihren Pflichten befreit.
L17-Führerschein - Gültigkeit in anderen europäischen Ländern
In Österreich dürfen Jugendliche schon mit 17 Jahren alleine Autofahren, wenn sie die Ausbildung und auch die Prüfung gemacht haben. Außerhalb von Österreich gilt die L17-Lenkberechtigung in Großbritannien und Nordirland, in Dänemark und in Deutschland. Aber Achtung: Man sollte sich vor einer Auslandsreise auf jeden Fall über (Sonder-)Bestimmungen im jeweiligen Land informieren! Man kann auch für Übertretungen im Ausland bestraft werden, wenn es zwischen den betreffenden Staaten eine Vereinbarung gibt!