Für welche Urkunden brauche ich eine Beglaubigung?
Wenn das nationale Recht des Staates, in dem die österreichische Urkunde vorgelegt werden soll, dies vorschreibt.
Wenn die Behörden des Staates, in dem die österreichische Urkunde vorgelegt werden soll, im Einzelfall die Beglaubigung verlangen.
Nachdem von den Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Tirol (Bezirkshauptmannschaft / Magistrat der Stadt Innsbruck) auf die nachstehenden Urkunden, Bescheinigungen/Bestätigungen und Zeugnisse die "Erstbeglaubigung" vorgenommen wurde, stellen wir für diese die Überbeglaubigung aus:
- Geburtsurkunden nach den Anlagen, 4, 4a, 5, 5a, 5b und 5 c der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- (mehrsprachiger) Auszug aus dem Geburtseintrag (Extrait de l'achte de Naissance/ Extract of Birth Registration)
- Teilauszug Geburt
- Anerkennung der Vaterschaft / Mutterschaft / Elternschaft
- Bestätigung / Bescheinigung über die Namensführung
- Lebensbestätigung
- Heiratsurkunden nach den Anlagen 6, 6a, 6b, 6c, 6d, 6e, 6f und 6g der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- (mehrsprachiger) Auszug aus dem Heiratseintrag (Extrait de l'acte de Marriage/ Extract of Marriage Registration)
- Teilauszug Ehe
- Teilauszug gemäß § 58 Personenstandsgesetz 2013 idgF. über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnershcaft nach den Anlagen 10 und 10a der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- Ehefähigkeitszeugnis (Certificat de Capacite Matrimonial / Marriage Certificate)
- Bestätigung /Bescheinigung über die Namensführung
- Partnerschaftsurkunden nach den Anlagen 7, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f und 7g der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- Teilauszug eingetragene Partnerschaft
- Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
- Teilauszug gemäß § 58 Personenstandsgesetz 2013 idgF. über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft nach den Anlagen 10 und 10a Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- Sterbeurkunden nach den Anlagen 8, 8a, 8b und 8c der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- Auszug aus dem Sterbeeintrag (Extrait de l'acte de Deces / Extract of the Death Record)
- Teilauszug Tod
- "Todgeburt" - Urkunde gem. § 57 Abs. 2 Personenstandsgesetz 2013 nach den Anlagen 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 9e, 9f und 9g der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF
- Teil- und Gesamtregisterauszüge über einen oder alle Personenstandsfälle (Geburt, Ehe, Eingetragene Partnerschaft und Tod) nach § 58 Abs. 1 Zif. 1 und Zif. 2 Personenstandsgesetz 2013 idgF
- Tauf-, Trauungs- und Sterbeurkunden von Altmatriken (Pfarren Tirols und Kaplanei Innsbruck)
- Meldebescheinigungen/-bestätigungen und Haushaltsbescheinigungen/-bestätigungen, ausgestellt von den Gemeindeämtern Tirols
- Strafregisterbescheinigungen (Criminal Record Certificates), ausgestellt von den Gemeindeämtern Tirols und der Landespolizeidirektion Innsbruck
- Staatsbürgerschaftsnachweise nach Anlage 6 der Staatsbürgerschaftsverordnung, ausgestellt von den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden/Gemeinden mit Staatsbürgerschaftsevidenz des Bundeslandes Tirol
- Verlustmeldung/Verlustbestätigung (ausländischen) Reisepass/Reisedokument
HInweis:
Anschließend müssen die oben angeführten Personenstandsurkunden, Bescheinigungen/Bestätigungen und Zeugnisse vom Legalisierungsbüro im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten, 1010 Wien, Minoritenplatz 8, Tel.-Nr.: 0501150 DW 4425 oder 3632 oder 3841 oder 3871, E-Mail-Adresse: beglaubigungen@bmeia.gv.at oder abtiv5@bmeia.gv.at, überbeglaubigt werden.