Informationen zum ausländischen Namensrecht
Die Namensführung nach der Eheschließung zwischen ausländischen StaatsbürgerInnen oder einer/einem ÖsterreicherIn und einer/einem Fremden und die Namensführung eines Kindes, welches kein österreichisches Personalstatut besitzt, richtet sich für die ausländischen Personen nach dem Recht ihrer Staatsangehörigkeit, sofern das ausländische Internationale Privatrecht nicht auf das österreichische Recht zurückverweist.
Die Möglichkeiten der Namensführung in der Ehe werden den fremden Staatsangehörigen von der Eheschließungsbehörde (Standesamt/Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband) im Rahmen der Ermittlung der Ehefähigkeit (früher "Aufgebot") bekanntgegeben.
Die Eltern mit fremder Staatsangehörigkeiten werden im Rahmen der Beurkundung der Geburt ihres Kindes vom Standesamt/ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband auf die Möglichkeiten der Namensführung ihres Kindes hingewiesen und können nach dem berufenen fremden Recht dem Kind einen Familiennamen erteilen.