Informationen zum österreichischen Namensrecht
Namensführung nach der Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
Die mögliche Namensführung nach der Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft ist für ÖsterreicherInnen im § 93 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) i.d.g.F. geregelt.
Im Falle der Eheschließung/ Begründung einer eingetragenen Partnerschaft behält jeder Ehegatte/ eingetragener Partner seinen bisherigen Familiennamen, wenn kein gemeinsamer Familiennamebestimmt bestimmt wird.
Als gemeinsamer Familienname kann entweder der Familienname eines Eheschließenden oder eines Partnerschaftswerbers bestimmt werden, d.h., entweder der Familienname des Mannes oder der Familienname der Frau.
Ein Eheschließender/ eingetragener Partner, dessen Familienname nicht der gemeinsame Familienname ist, kann seinen Familiennamen an den gemeinsamen Familiennamen unter Setzung eines Bindestrichs voran-oder nachstellen und erhält somit einen Einzeldoppelfamiliennamen.
Auch besteht die Möglichkeit der Bildung eines gemeinsamen Familiendoppelnamens, bestehend aus dem Familiennamen beider Eheschließenden oder aus dem Familiennamen beider Partnerschaftswerber. Der neugebildete Familiennamendoppelname darf aber aus nicht mehr als zwei Teilen bestehen und ist durch einen Bindestrich zwischen dessen einzelnen Namensteilen zu trennen. Die Reihenfolge des Führens dieses gemeinsamen Familiendoppelnamens ist im Zuge der Abgabe der Namensbestimmung festzulegen.
Wenn sich der Familienname eines Ehegatten/ eingetragenen Partners später ändert, kann der Familienname in der Ehe/ Eingetragenen Partnerschaft neu bestimmt werden.
Wird die Ehe/ die eingetragene Partnerschaft aufgelöst, so können die Ehegatten/ eingetragenen Partner jeden früher zu Recht geführten Familiennamen wieder annehmen.
Sofern ein Eheschließender/ eingetragener Partner eine andere Staatsangehörigkeit als die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, ist für die Beurteilung der Namensführung sein Personalstatut (=Staatsangehörigkeit) maßgebend. Verweist die fremde Rechtsordnung aufgrund bestimmter Tatbestandsmerkmale nicht auf das österreichische Recht zurück, so kommen die materiellen ehenamensrechtlichen Bestimmungen des ausländischen Rechts zur Anwendung (siehe Informationen zum ausländischen Namensrecht).
Namensführung österreichischer Kinder
Die mögliche Namensführung österreichischer Kinder ist für ÖsterreicherInnen im § 155 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) i.d.g.F. geregelt.
Führen die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen. Besteht der Familienname eines Elternteils aus dem gemeinsamen Familiennamen und dem vor der Eheschließung geführten Familiennamen, so kann das Kind durch die Abgabe einer Namensbestimmung diesen Doppelfamiliennamen erhalten. Dieser muss aber in derselben Reihenfolge geführt werden.
Führen die Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind zunächst den Familiennamen der Mutter ex-lege (automatisch). Sofern von den Eltern gewünscht wird, dass es zukünftig den Familiennamen des Vaters führen soll, so können sie den Familiennamen des Vaters infolge der Abgabe einer namensrechtlichen Erklärung dem Kind erteilen. Darüber hinaus können sie für das Kind einen aus dem Familiennamen beider Elternteile zusammengesetzten Familiennamen, d.h., Doppelfamiliennamen bestimmen. In diesem Zusammenhang haben die Eltern die Reihenfolge der Anordnung der Namensteile festzulegen. Der neugebildete Familienname darf aber aus nicht mehr als zwei Teilen bestehen, die mit Bindestrich verbunden werden müssen.
Diejenige Person, bei der das Kind wohnt und die mit der Pflege und der Erziehung betraut ist, kann den Familiennamen des Kindes bestimmen.
Ein Kind, das das 14 Lebensjahr vollendet hat, kann seinen Familiennamen nur selbst bestimmen.