Informationen zu Namensänderung und Namensfestsetzung
Namensänderung
Die behördliche Änderung des Vor- und Familiennamens ist Namensänderung ist im Namensänderungsgesetz vom 22.03.1988 (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988 in der Fassung vom 22.12.2023, BGBl. I Nr. 160/2023 geregelt.
Für die bescheidmäßige Erledigung eines Antrages auf Änderung des Vor- und Familiennamens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft/Magistrat der Stadt Innsbruck) zuständig, in welchem Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat.
Einen Antrag auf Namensänderung können nur österreichische StaatsbürgerInnen, Staatenlose, Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit und anerkannte Flüchtlinge sowie ab 01.09.2024 auch Personen, deren Beziehungen zu ihrem Heimatstaat aus "vergleichbar schwerwiegenden Gründen abgebrochen sind" stellen, wenn sie ihren Wohnsitz, mangels eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Bei Fehlen eines aktuellen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet der Republik Österreich liegt die Zuständigkeit bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, wo der/die Antragsteller*in seinen/ihren letzten Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, ist der Magistrat der Stadt Wien als Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
Im Bundesland Tirol sind das die nachstehenden acht Bezirkshauptmannschaften und der Magistrat der Stadt Innsbruck:
- Bezirk Imst: Bezirkshauptmannschaft Imst
- Bezirk Innsbruck-Land: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck
- Bezirk Innsbruck-Stadt: Magistrat der Stadt Innsbruck
- Bezirk Kitzbühel: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
- Bezirk Kufstein: Bezirkshauptmanschaft Kufstein
- Bezirk Landeck: Bezirkshauptmannschaft Landeck
- Bezirk Lienz: Bezirkshauptmannschaft Lienz
- Bezirk Reutte: Bezirkshauptmannschaft Reutte
- Bezirk Schwaz: Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Gründe für die Familiennamensänderung
- bisheriger Familienname wirkt anstößig oder lächerlich
- bisheriger Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben
- innerhalb von 2 Jahren ab der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft einen Vor- und Familiennamen zu führen, der zur Erleichterung der Einordnung im Inland dienlich ist
- bisherige falsche Namensführung im guten Glaube
- Erlangung eines früher zu Recht geführten Familiennamens
- Verwechslungsgefahr mit einer anderen Person (ähnlicher Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt)
- der Familienname des Ehegatten/der Ehegeattin wurde im Zuge der Eheschließungbereits bestimmt und dieser soll nach §§ 93 bis 93c ABGB neu bestimmt werden
- der Famileinname des Kindes wurde bestimmt und dieser soll nach §§ 155 ABGB neu bestimmt werden
- Erlangung des Familiennamens eines Doppelstaatsbürgers, der diesen bereits als Staatsbürger des anderen Staates rechtmäßig führt
- zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher und sozialer Nachteile
- jede Person, die durch eine vorsätzlich begangene Straftat Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenutzt werden könnte und durch die Änderung des Familiennamens solchen Straftaten vorbeugen kann
- Sonstige Gründe (Wunschname)
Gründe für die Vornamensänderung
zuätzlich zu den in oben angeführten Punkten 1 bis 6 und 9 bis 12 kann/können der/die Vorname(n) aus folgenden Gründen geändert werden:
- mj. Wahlkind wünscht (einen) andere(n) als den/die bei der Geburt gegeben Vorname(n) und dieser/diese wird/werden innerhalb von zwei Jahren ab der Adoptionsbewilligung beantragt
- Eintritt oder Austritt oder Übertritt in eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft
- Änderung des Geschlechts in männlich/weiblich/divers/inter/offen/non binär oder Streichung des Geschlechtseintrages
Sonstige Namen
Antragsteller:in wünscht Namensbestandteile wie "Vatersnamen/Mittelnamen/Zwischennamen/Namenszusätze" aus seinem/ihrem Namen entfallen zu lassen.
Namensfestsetzung durch den Landeshauptmann im Sinne des § 66 Personenstandsgesetz 2013 idgF.
Der Landeshauptmann (Abteilung Staatsbürgerschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung) hat einen gebräuchlichen Familien- und Vornamen für jene Personen festzusetzen, deren Herkunft und Name nicht ermittelt werden kann.
Der Landeshauptmann (Abteilung Staatsbürgerschaft beim Amt der Tiroler Landesregierung) hat auch für Personen bekannter Herkunft einen gebräuchlichen Familien- und Vornamen festzusetzen, wenn diese keinen Familiennamen haben oder dieser nicht ermittelt werden kann (z.B. die nach islamischem Recht sogenannten "Namensketten", die sich aus dem Eigennamen und den Vornamen der Vorfahren in chronologischer Reihenfolge zusammensetzen).
Hinweis(e)/Anmerkung(en)
Aufgrund des mit Novelle des Personenstandsgesetzes vom 22.12.2023 (PStG 2013 idgF.), BGBl. I Nr. 160/2023, kundgemachten § 38 Abs. 2a PStG besteht für den oben angeführten Personenkreis (Österreicher:innen, Asylberechtigte, Staatenlose und Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit) die Möglichkeit, durch die Abgabe von Namenserklärungen/-bestimmungen zu "echten" Vor- und Familiennamen zu kommen und (einen) nicht mehr gewünschte(n) Namensteil(e) aus dem bestehenden Namen entfallen zu lassen.