Wer ist für Beglaubigungen zuständig?
Für die Erstbeglaubigung von österreichischen
- Geburtsurkunden nach den Anlagen, 4, 4a, 5, 5a, 5b und 5 c der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- (mehrsprachiger) Auszug aus dem Geburtseintrag (Extrait de l'achte de Naissance/ Extract of Birth Registration)
- Teilauszug Geburt
- Anerkennung der Vaterschaft / Mutterschaft / Elternschaft
- Bestätigung / Bescheinigung über die Namensführung
- Lebensbestätigung
- Heiratsurkunden nach den Anlagen 6, 6a, 6b, 6c, 6d, 6e, 6f und 6g der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- (mehrsprachiger) Auszug aus dem Heiratseintrag (Extrait de l'acte de Marriage/ Extract of Marriage Registration)
- Teilauszug Ehe
- Teilauszug gemäß § 58 Personenstandsgesetz 2013 idgF. über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnershcaft nach den Anlagen 10 und 10a der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- Ehefähigkeitszeugnis (Certificat de Capacite Matrimonial / Marriage Certificate)
- Bestätigung /Bescheinigung über die Namensführung
- Partnerschaftsurkunden nach den Anlagen 7, 7a, 7b, 7c, 7d, 7e, 7f und 7g der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- Teilauszug eingetragene Partnerschaft
- Bestätigung der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft zu begründen
- Teilauszug gemäß § 58 Personenstandsgesetz 2013 idgF. über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft nach den Anlagen 10 und 10a Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- Sterbeurkunden nach den Anlagen 8, 8a, 8b und 8c der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF.
- Auszug aus dem Sterbeeintrag (Extrait de l'acte de Deces / Extract of the Death Record)
- Teilauszug Tod
- "Todgeburt" - Urkunde gem. § 57 Abs. 2 Personenstandsgesetz 2013 nach den Anlagen 9, 9a, 9b, 9c, 9d, 9e, 9f und 9g der Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 idgF
- Teil- und Gesamtregisterauszüge über einen oder alle Personenstandsfälle (Geburt, Ehe, Eingetragene Partnerschaft und Tod) nach § 58 Abs. 1 Zif. 1 und Zif. 2 Personenstandsgesetz 2013 idgF
- Tauf-, Trauungs- und Sterbeurkunden von Altmatriken (Pfarren Tirols und Kaplanei Innsbruck)
- Meldebescheinigungen/-bestätigungen und Haushaltsbescheinigungen/-bestätigungen, ausgestellt von den Gemeindeämtern Tirols
- Strafregisterbescheinigungen (Criminal Record Certificates), ausgestellt von den Gemeindeämtern Tirols und der Landespolizeidirektion Innsbruck
- Staatsbürgerschaftsnachweise nach Anlage 6 der Staatsbürgerschaftsverordnung, ausgestellt von den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbänden/Gemeinden mit Staatsbürgerschaftsevidenz des Bundeslandes Tirol
- Bescheide der Tiroler Landesregierung über die Zusicherung der Verleihung / Erstreckung(en) der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
- Bescheide der Tiroler Landesregierung über die Verleihung / Erstreckung(en) der Verleihung der östereichischen Staatsbürgerschaft
- Bescheide der Tiroler Landesregierung über die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft
- Bestätigungen der Tiroler Landesregierung über das Ausscheiden aus dem öserreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkei
- Bescheide der Tiroler Landesregierung über den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes
- Bescheide der Tiroler Landesregierung über den Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige
- Bescheide der Tiroler Landesregierung über den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft durch Anzeige
- Bescheide der Tiroler Landeregierung über die Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft
ist zunächst die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Urkunde, Bescheinigung/Bestätigung bzw. Zeugnis ausgestellt wurde, zuständig.
- Bezirkshauptmannschaft Imst
- Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land
- Bürgermeister der Stadt Innsbruck/Magistrat der Stadt Innsbruck
- Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
- Bezirkshauptmannschaft Kufstein
- Bezirkshauptmannschaft Landeck
- Bezirkshauptmannschaft Lienz
- Bezirkshauptmannschaft Reutte
- Bezirkshauptmannschaft Schwaz
Die so genannte "Überbeglaubigung" erfolgt durch den Landeshauptmann/das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Staatsbürgerschaft und Datenschutz, Landhaus 2, 6020 Innsbruck, Heiliggeistraße 7, Parterre, Zimmernummer: 14.
Die Ausstellung der Beglaubigung erfolgt nach telefonischer Terminvereinbarung mit nachstehenden Ansprechpersonen:
Frau Nagele, 0512/508-2362
Frau Lorenz, 0512/508-3164
Telefonische Erreichbarkeit:
Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08 Uhr 00 bis 12 Uhr 00 und 14 Uhr 00 bis 16 Uhr 00
Freitag von 08 Uhr 00 bis 12 Uhr 00
Für den Fall, dass eine persönliche Vorsprache nicht möglich ist, werden Sie ebenfalls gebeten, mit den genannten Ansprechpersonen telefonisch in Kontakt zu treten.
Der letzte Beglaubigungsschritt ist die Legalisierung durch das Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA). Kontakt
Für weitere Informationen über Beglaubigungen von österreichischen Urkunden siehe Homepage BMEIA