Projekt LE 14-20
Österreichisches Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums (LE2020)
Das Österreichische Programm (Stand 04.05.2016) für die Entwicklung des ländlichen Raumes (CCI 2014AT06RDNP001) wurde mit der Entscheidung der Europäischen Kommission C(2014)9784 endgültig am 12.12.2014 (erste Änderung mit 04.05.2016) genehmigt.
Mit GZ GrGS-903/79-2017 und GrGS-903-2018 wurde die "Sonderrichtlinie des Landes Tirol zur Umsetzung von EU-Land-finanzierten Projektmaßnahmen im Bereich Gesundheit und Soziales im Rahmen des Österreichischen Programms für ländliche Entwicklung 2014 – 2020" und deren dynamische Anpassung an die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beschlossen.
Achtung: Gemäß Sonderrichtlinie des Landes Punkt 1.7.2 sind sämtliche Leistungen und Kosten erst nach Antragseingang bei der jeweiligen Förderstelle anrechenbar.
Auswahlverfahren und Auswahlkriterien
Mit den Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragstellerinnen und Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Maßnahmen an den Prioritäten der Europäischen Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gewährleistet werden.
Publizitätsbestimmungen
Begünstigte im Rahmen einer finanziellen Unterstützung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 verpflichtet, die Öffentlichkeit im Sinne der Transparenz über die erhaltene Förderungzu informieren.Weiterführende Informationen zu den Informations- und Publizitätsbestimmungen finden Sie unten. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Inhalte steht in Form eines Merkblattes hier im Downloadbereich zur Verfügung.
Abt. Pflege
Die Abt. Pflege ist bewilligende Stelle für folgende Vorhabensart:
Vorhabensart 7.4.1 A) Soziale Angelegenheiten – Soziales u. Kinder- u. Jugendhilfe – Stichtag 28.10.2022
Vorhabensart 7.4.1 B) Soziale Angelegenheiten – Gesundheit – Stichtag 28.10.2022