Ärztliches Ausbildungsstättenrecht
Verfahren betreffend die Anerkennung von Ausbildungs- und Spezialisierungsstätten und Lehrambulatorien (§§ 9, 10 11a, 13 Ärztegesetz 1998) sowie Verfahren betreffend die Anerkennung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen (§§ 12, 12a Ärztegesetz 1998) fallen ab 1. Jänner 2023 in den Zuständigkeitsbereich des Landeshauptmannes von Tirol.
Bei der Österreichischen Ärztekammer anhängige Verfahren werden mit 1. Jänner 2023 vom Landeshauptmann fortgeführt. Die diesbezüglichen Anträge werden von der Österreichischen Ärztekammer an die zuständige Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung übermittelt und müssen daher nicht nochmals gesondert eingebracht werden.
Rechtliche Grundlagen
- Ärztegesetz 1998
- Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt, sowie über die Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse, Prüfungszertifikate und Ausbildungsbücher
- Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Spezialisierungen
Anträge
Nachstehend finden Sie die Antragsformulare sowie allgemeine Informationen zur Antragstellung bzw. zu den jeweiligen Verfahren.
Für die Antragstellung werden diverse Beilagen benötigt. Bitte stellen Sie sicher, dass alle erforderlichen Beilagen vollständig vorliegen, bevor der Antrag mittels Online-Formular ausgefüllt wird. Die Beilagen sind im letzten Abschnitt des jeweiligen Online-Formulars hochzuladen. Die erforderlichen Beilagen werden bei den Erläuterungen des jeweiligen Antrags angeführt. Näheres finden Sie unter „Beilagen".
Hinweis: Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, unverzüglich jede Änderung der für die Anerkennung und für den Fortbestand als Ausbildungsstätte oder einer Ausbildungsstelle maßgeblichen Umstände schriftlich bekanntzugeben (vgl. § 11 Abs. 6 ÄrzteG 1998). Darüber hinaus sind Umstrukturierungen einer Ausbildungsstätte ebenfalls unverzüglich schriftlich bekanntzugeben (vgl. § 9 Abs. 6 letzter Satz und § 10 Abs. 8 letzter Satz ÄrzteG 1998).
Die Lehrpraxisinhaberin/der Lehrpraxisinhaber hat im Falle einer Umstrukturierung oder Standortverlegung der Lehrpraxis dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben (vgl. § 12 Abs. 5a ÄrzteG 1998).
Im Hinblick auf die Antragsformulare zur Anerkennung einer Spezialisierungsstätte, einer Lehrgruppenpraxis oder eines Lehrambulatoriums wenden Sie sich bitte an die untenstehenden Kontaktadressen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
E-Mail: gesundheitsrecht.krankenanstalten@tirol.gv.at
Telefon: +43 512 / 508 3702.