Schutz vor Radon am Arbeitsplatz
Unter welchen Voraussetzungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz?
Die Verpflichtungen nach dem Strahlenschutzgesetz 2020 bzw. der Radonschutzverordnung gelten, wenn Arbeitsplätze in einem Radonschutzgebiet im Keller- und/oder Erdgeschoß gelegen sind.
Sollten sich Ihre Arbeitsplätze ausschließlich im ersten Stock oder darüber befinden, bestehen sohin keine Verpflichtungen.
Welche Radonschutzgebiete gibt es in Tirol?
Folgende Gemeinden sind Radonschutzgebiete: Brandberg, Elbigenalp, Elmen, Flirsch, Forchach, Gramais, Haiming, Häselgehr, Hinterhornbach, Längenfeld, Mayrhofen, Mötz, Namlos, Oetz, Pettneu am Arlberg, Pfafflar, Roppen, Sautens, Silz, Sölden, St. Leonhard im Pitztal, Stams, Stanzach, Umhausen, Vorderhornbach, Weißenbach am Lech.
Wer ist für den Schutz vor Radon am Arbeitsplatz verantwortlich?
Verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz (Einmeldung einer Ausnahme, Beauftragung einer Messung, etc.) ist gemäß § 99 Strahlenschutzgesetz 2020 jede natürliche oder juristische Person, der die Verantwortung für die an den betroffenen Arbeitsplätzen ausgeübten beruflichen Betätigungen zukommt. D.h. verantwortlich ist in aller Regel die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber.
Welche gesetzlichen Verpflichtungen sind einzuhalten?
Befinden sich Arbeitsplätze in einem Radonschutzgebiet im Keller- und/oder Erdgeschoß, ist eine Radonmessung zu beauftragten, sofern keine Ausnahme zur Messverpflichtung vorliegt.
Bis wann muss ich meiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen?
Die verantwortliche Person hat die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der beruflichen Betätigung zu veranlassen.
Für bestehende Betriebe gelten die Verpflichtungen seit 1. August 2022.
Welche konkreten Verpflichtungen treffen mich, wenn ich von den Bestimmungen zum Schutz vor Radon am Arbeitsplatz betroffen bin?
Haben Sie Arbeitsplätze im Keller- und/oder Erdgeschoß in einem Radonschutzgebiet, müssen Sie eine Messung zur Bestimmung der Radonkonzentration beauftragen, sofern keine Ausnahme von dieser Messverpflichtung vorliegt.
Achtung: Sollten sich Ihre Arbeitsplätze ausschließlich im ersten Stock oder darüber befinden, bestehen keine Verpflichtungen.
Was ist im Elektronischen Datenmanagement (EDM) zu tun?
Einige Unternehmerinnen/Unternehmer sind bereits im EDM registriert und können jene Betriebe, welche sich in Radonschutzgebieten befinden und Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoß haben, als Radon-Standorte hinzufügen.
Allenfalls müssen Sie Ihr Tätigkeitsprofil erweitern.
Für Personen, welche noch nicht im EDM registriert sind, ist zunächst ein Registrierungsantrag zu stellen.
Nach Erhalt der Zugangsdaten können Sie Ihren Radon-Standort anlegen oder der Behörde Ihre Ausnahme zur Kenntnis bringen.
Eine digitale Anleitung zu diversen Schritten im EDM finden Sie in den Erklär-Videos.
Welche Ausnahmen von der Messverpflichtung gibt es?
In folgenden Fällen muss grundsätzlich keine Messung vorgenommen werden:
- Die verantwortliche Person beschäftigt an diesen Arbeitsplätzen keine Arbeitskräfte (z.B. Einpersonenunternehmen).
- Die Arbeitsplätze befinden sich in Privathaushalten (z.B. Personenbetreuer:innen).
- Am Arbeitsplatz halten sich Arbeitskräfte nicht mehr als zehn Stunden pro Woche (gemittelt über ein Jahr) auf.
- Die erdberührten Bauteile und Bauteilübergänge sowie die Durchführungen und Durchbrüche durch erdberührte Bauteile und Bauteilübergänge des Gebäudes sind gegen drückendes Wasser ausgeführt.
- Es ist eine Radondrainage nach dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon vorhanden, deren Wirkung das gesamte Gebäude erfasst.
- Die Arbeitsplätze sind durch ein dauerhaft zwangsdurchlüftetes Geschoß vom Untergrund getrennt (z.B. Tiefgarage).
Die letzten drei Ausnahmen gelten nicht, falls am betreffenden Standort eine lüftungstechnische Anlage betrieben wird, die nicht dem Stand der Technik zum Schutz vor Radon entspricht.
Trifft auf Sie eine Ausnahme zu, ist die entsprechende Ausnahme unter Angabe der eindeutigen Identifizierungsnummer des betreffenden Standortes der Behörde zu melden. Die eindeutige Identifizierungsnummer („Standort-GLN“) erhalten Sie, indem Sie sich im Elektronischen Datenmanagement (EDM) registrieren (siehe oben).
Im Elektronischen Datenmanagement (EDM) könnten Sie direkt mittels Onlineformular die entsprechende Ausnahme auswählen und der Behörde zur Kenntnis bringen.
Sollten sich Ihre Arbeitsplätze ausschließlich im ersten Stock oder darüber befinden, bestehen keine Verpflichtungen. Sie müssen sich daher weder im Elektronischen Datenmanagement (EDM) registrieren, noch der Behörde eine Meldung darüber erstatten.
Was muss ich tun, wenn ich zur Messung der Radonkonzentration verpflichtet bin?
Haben Sie Arbeitsplätze im Keller- und/oder Erdgeschoß in einem Radonschutzgebiet und liegt keine Ausnahme zur Messverpflichtung vor, sind Sie zur Messung der Radonkonzentration verpflichtet.
Um dieser Verpflichtung nachzukommen, müssen Sie sich zunächst im Elektronischen Datenmanagement (EDM) registrieren (siehe oben), um so Ihre eindeutige Identifizierungsnummer des betreffenden Standortes („Standort-GLN“) zu erhalten, welche Sie für die Beauftragung benötigen.
Die Messung müssen Sie bei einer Ermächtigten Überwachungsstelle beauftragen. Von dieser Stelle bekommen Sie Messdosen zugeschickt, welche Sie in jenen Räumen aufstellen, in welchen Arbeitskräfte tätig sind. Eine genaue Anleitung, wo diese Messdosen aufzustellen sind, erhalten Sie von der Ermächtigten Überwachungsstelle. Pro Raum (im Keller- und/oder Erdgeschoß), in welchem Arbeitskräfte tätig sind, brauchen Sie eine Messdose.
Die Messdosen müssen mindestens 6 Monate aufgestellt werden, wobei mindestens die Hälfte dieser Zeit – also mindestens 3 Monate – in der Zeit von 15. Oktober und 15. April liegen muss, da in dieser Zeit die Radonkonzentration in der Regel höher ist als in den Sommermonaten.
Achtung: Diese Vorgaben müssen TAGGENAU eingehalten werden, da ansonsten kein gültiges Messergebnis vorliegt (Messzeitrechner).
Nach Ablauf der (mindestens) 6 Monate müssen Sie die Messdosen an die Ermächtigte Überwachungsstelle zurückschicken. Diese wertet die Messdosen aus und trägt Sorge dafür, dass die Daten in das Elektronische Datenmanagement (EDM) eingetragen werden.
Bis die Daten im Elektronischen Datenmanagement (EDM) eingetragen sind, können bis zu 6 Monate nach Rückübermittlung der Messdosen vergehen. Sobald die Daten eingepflegt wurden, erhalten Sie und die Behörde im Elektronischen Datenmanagement (EDM) eine Kurzmitteilung über das Vorliegen der Daten. Darüber hinaus können Sie im System hinterlegen, dass Sie auch eine E-Mail-Benachrichtigung erhalten, sobald neue Meldungen eingehen.
Wie hoch ist der Grenzwert für die Radonkonzentration und was muss ich tun, wenn ich darüber liege?
Der Referenzwert für die Radonkonzentration im Jahresmittel beträgt 300 Becquerel pro Kubikmeter. Bis zu diesem Grenzwert sind keine Maßnahmen erforderlich.
Ergibt die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz eine Überschreitung des Referenzwertes, müssen Sie nachstehende Punkte innerhalb von 18 Monaten nach Vorliegen der ermittelten Radonkonzentration veranlassen:
- Durchführung von Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration
Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung gemäß § 5 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020 sind Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration mit dem Ziel der Einhaltung des Referenzwertes durchzuführen.
UND
- Veranlassung einer Kontrollmessung
Anschließend ist die Ermittlung der Radonkonzentration zur Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen durch eine Ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
UND, sofern erforderlich
- Beauftragung der Dosisabschätzung
Eine Abschätzung der Dosis für die am Arbeitsplatz tätigen Arbeitskräfte ist durch eine ermächtigte Überwachungsstelle zu beauftragen, falls der Referenzwert weiterhin überschritten wird.
Sollte die 18-Monats-Frist nicht ausreichen, um die genannten Punkte umzusetzen, besteht die Möglichkeit, bei der Behörde einen Antrag auf Fristverlängerung einzubringen. Es wird darauf hingewiesen, dass für Anträge Gebühren/Verwaltungsabgaben anfallen.
Der Antrag muss vor Ablauf der Frist einlangen und begründet sein (bspw. Verzögerung bei der Umsetzung der Optimierungsmaßnahmen o.Ä.). Der Begründung sind Unterlagen zum Nachweis beizulegen (z.B. Baubescheid bei laufenden Sanierungsmaßnahmen).
Wird die Frist nicht eingehalten, kann dies zu einer Verwaltungsstrafe führen.
Welche Maßnahmen zur Verringerung der Radonkonzentration entsprechen dem Grundsatz der Optimierung gemäß § 5 Abs. 1 Strahlenschutzgesetz 2020?
Es gibt diverse Maßnahmen, welche gesetzt werden können, um eine Verringerung der Radonkonzentration zu bewirken (z.B. Lüftung, Radonbrunnen). Welche Maßnahme in Ihrem konkreten Fall zielführend ist, ist von einer Fachperson für den baulichen Radonschutz zu beurteilen.
Was passiert, wenn ich meinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkomme?
Kommen Sie Ihren Verpflichtungen nicht nach, droht eine Verwaltungsstrafe bis zu EUR 2.250,00.