Seit 1.1.2024: Neuregelung beim Ersatz von Fahrtkosten

Im Zuge der laufenden Prozesse zur Verwaltungsvereinfachung im Tiroler Landesdienst wurde zuletzt auch in der Abrechnungspraxis der Kranken- und Unfallfürsorge KUF ein entsprechender Reformschritt gesetzt.

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr!

Im Zuge der laufenden Prozesse zur Verwaltungsvereinfachung im Tiroler Landesdienst wurde zuletzt auch in der Abrechnungspraxis der Kranken- und Unfallfürsorge KUF ein entsprechender Reformschritt gesetzt.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass mit Beginn des Jahres 2024 der Ersatz von Fahrtkosten neu geregelt wurde.

Demnach können Kosten für notwendige Fahrten zur bzw. von der nächstgelegenen Behandlungsstelle (Arztpraxis, Therapie …) nur noch ersetzt werden, wenn

  • die Entfernung mehr als 20 km in eine Fahrtrichtung beträgt und
  • die entstandenen Kosten durch Vorlage eines Einzelfahrscheines nachgewiesen werden.

Die Höhe richtet sich nach dem Fahrpreis des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels.

Wir verbleiben mit der Bitte um Beachtung

Ihr Team der Kranken- und Unfallfürsorge