Patientenverfügung
(Eine Kurzinformation der Tiroler Patientenvertretung)
Allgemeines
Mit einer Patientenverfügung können Sie eine medizinische Behandlung im Vorhinein ablehnen. Diese schriftliche Erklärung wird dann (in der Zukunft) wirksam, sollten Sie zum Zeitpunkt der (möglichen) Behandlung nicht mehr fähig sein, Ihren Willen zu äußern - z.B. weil Sie nicht mehr reden können oder nicht mehr entscheidungsfähig sind. Im Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) wird zwischen verbindlichen Patientenverfügungen und sonstiger Patientenverfügung unterschieden. Eine sonstige Patientenverfügung ist zwar nicht verbindlich, kann aber trotzdem zur Ermittlung des Willens von Betroffenen zugrunde gelegt werden.
Eine Patientenverfügung ist ein Ausdruck des Rechtes von Patienten/Patientinnen zur Selbstbestimmung. Ganz allgemein darf niemand (mit wenigen Ausnahmen: z.B. Notfallsituation, Epidemiegesetz) ohne die Zustimmung medizinisch behandelt werden. Wenn der Wille, aber nicht mehr geäußert werden kann, muss der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin versuchen den Willen der Betroffenen zu erforschen.
Aus der Patientenverfügung soll hervorgehen, welche medizinischen Behandlungen abgelehnt werden. Zu allgemeine Formulierungen, wie beispielsweise die Ablehnung einer „künstlichen Lebensverlängerung“ oder der Wunsch nach einem „natürlichen Sterben“ sollen vermieden werden, weil die Gefahr besteht, dass die Begriffe zu unbestimmt sind.
Dem Verfügungsrecht in einer Patientenverfügung sind Grenzen gesetzt: So ist etwa eine medizinische Notfall-Versorgung trotzdem gewährleistet ("..., sofern der mit der Suche nach einer Patientenverfügung verbundene Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit des Patienten ernstlich gefährdet." - so der Gesetzestext). Außerdem können (straf-)gesetzwidrige Inhalte in einer Patientenverfügung nicht verfügt werden (z.B. aktive Sterbehilfe, Mitwirkung am Selbstmord, Tötung auf Verlangen).
Eine Patientenverfügung ist keine letztwillige Verfügung im eigentlichen Sinn, weil darin keine Verfügung für die Zeit nach Todeseintritt getroffen wird.
Sodann kann eine Patientenverfügung nur dann gelten, wenn ein Arzt/eine Ärztin darüber Kenntnis hat. Es empfiehlt sich auch eine Ausfertigung bei Angehörigen oder sonstigen nahestehenden Personen, sowie dem Hausarzt usw. zu deponieren und ein Hinweis-Kärtchen mit sich zu tragen (z.B. in der Geld- oder Brusttasche), das auf das Bestehen einer Patientenverfügung hinweist.
Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung
In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Außerdem muss aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass der Patient/ die Patientin die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt.
Eine verbindliche Patientenverfügung ist an ganz bestimmte formelle und inhaltliche Voraussetzungen geknüpft:
- die abgelehnten Maßnahmen müssen konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen
- aus der Verfügung muss hervorgehen, dass der Patient/die Patientin die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt,
- wegen eigener früherer oder aktueller Krankheit
- nach Miterleben oder Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen
- aufgrund der beruflichen Konfrontation mit bestimmten Krankheitsbildern
- eine umfangreiche ärztliche Aufklärung (in der Dokumentation darüber muss auch hervorgehen, warum der/die Verfügende die Folgen zutreffend einschätzt und, dass der /die Verfügende zum Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig ist) einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung
- die formelle Errichtung muss schriftlich mit Angabe des Datums vor und nach juristischer Aufklärung vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder bei der Patientenvertretung erfolgen
Die ärztliche Aufklärung dient insbesondere auch dazu, mögliche Informationsdefizite über die Möglichkeiten und Mittel der Medizin auszuräumen und missverständliche Formulierungen bei der Ablehnung von Behandlungsmaßnahmen zu vermeiden.
Patientenverfügungen, die nicht alle Voraussetzungen der „verbindlichen“ Patientenverfügung laut Gesetz erfüllen, sind als sonstige Patientenverfügungen als bloße Orientierungshilfe für die Ermittlung des Patientenwillensheranzuziehen, während die verbindliche Patientenverfügung den behandelnden Arzt/ die behandelnde Ärztin sowie das Pflegepersonal ebenso wie nahe Angehörige an den darin festgesetzten Willen der Betroffenen tatsächlich bindet. Je mehr eine Patientenverfügung den Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung entspricht, desto mehr ist sie auch zu beachten. Das heißt etwa, je konkreter die Formulierungen sind, desto mehr „Gewicht“ hat eine solche Verfügung zum Zeitpunkt der Anwendung.
Solange man jedoch selbst seinen Willen äußern kann, ist eine Patientenverfügung obsolet. Jede Behandlung des Arztes/der Ärztin bedarf dann wie üblich, eine Zustimmung der Betroffenen.
Gültigkeit und Änderung und Erneuerung
Ab dem Zeitpunkt der Errichtung gilt die Patientenverfügung für max. acht Jahre (außer der Patient/die Patientin hat eine kürzere Frist bestimmt). Nach Ablauf der acht Jahre muss eine neue Patientenverfügung errichtet werden oder es muss eine Erneuerung vor Ablauf der Frist erfolgen. Danach beginnt die Frist von acht Jahren wieder zu laufen.
Für eine Änderung bedarf es eine neue Errichtung einer Patientenverfügung.
Verlieren die Betroffenen während dieser acht Jahre ihre Entscheidungsfähigkeit, so gilt die Patientenverfügung unbefristet.
Eine Patientenverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn sie nicht frei oder ernstlich zustande gekommen ist, wenn ihr Inhalt strafrechtlich nicht zulässig ist und insbesondere auch dann, wenn sich der Stand der Medizin im Vergleich zum Inhalt der Patientenverfügung wesentlich geändert hat.
Jedenfalls kann die Patientenverfügung jederzeit von den Betroffenen selbst höchstpersönlich widerrufen werden.
Arztsuche
Auf der Webseite der Ärztekammer Tirol können Sie jene Ärzte und Ärztinnen finden, die eine ärztliche Aufklärung für eine verbindliche Patientenverfügung durchführen. Gehen Sie dazu auf diesenLink, unter dem Menüpunkt "Arztsuche", "erweiterte Suche", mit dem Zusatz/Spezialisierung "Patientenverfügung".
Kostenlose Errichtung vor der Tiroler Patientenvertretung
Die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung – und natürlich auch eine Beratung über Patientenverfügungen allgemein – sind bei der Tiroler Patientenvertretung kostenlos. Dafür ist eine Terminvereinbarung unter der Telefonnummer +43 512 508 7702 unbedingt erforderlich.
Formular zur Erstellung einer Patientenverfügung
Patientenverfügung Online-Formular (ausfüllbar)
Online-Schulung „Patienverfügung erstellen“
Hier finden Sie eine Infomappe sowie einen Ratgeber zur Patientenverfügung.