Impfungen für Schwangere: Kategorisierung unter www.tirolimpft.at möglich
Impfungen für 12 bis 15-Jährige: Anmeldung unter www.tirolimpft.at
- 3-G-Regel: Impfung als Eintrittskarte zum öffentlichen Leben
Mit Stand heute, Mittwoch, wurden in Tirol insgesamt rund 483.500 Impfungen durchgeführt. Laut Eintragungen im e-Impfpass sind damit 43 Prozent der Tiroler Gesamtbevölkerung ein erstes Mal geimpft, 21,5 Prozent bereits vollimmunisiert. „Selbstverständlich werden die Priorisierungen des Tiroler Impfplans weiter eingehalten – aufgrund des positiven Impffortschritts können wir kommendes Wochenende jedoch bereits zahlreiche Personen in der Altersgruppe unter 50 Jahre impfen“, sagt Gesundheitsdirektor Thomas Pollak. Priorisiert werden bei der Terminvergabe jedoch stets ältere Personen bzw. je nach Risiko- oder Berufsgruppenkategorisierung.
Impfungen für Schwangere
Seit Kurzem liegt die vonseiten des Bundes gefertigte Einverständniserklärung vor, die die priorisierte Impfung von Schwangeren auch in Tirol ermöglicht. Diese sind laut den aktuellen Vorgaben des Nationalen Impfgremiums im zweiten und dritten Trimester priorisiert zu impfen. „Bei der Impfung von Schwangeren handelt es sich um eine sehr sensible Thematik, bei der wir in Tirol nichts überstürzen. Nach eingehender Prüfung der Unterlagen und entsprechender Vorbereitungen ist es ab sofort möglich, sich unter www.tirolimpft.at als Schwangere zu kategorisieren“, sagt Pollak und appelliert: „Wichtig ist es weiterhin, jedenfalls mit der betreuenden Gynäkologin oder dem betreuenden Gynäkologen ein Gespräch zu führen und eine sorgfältige Nutzen-Risiko-Abwägung durchzuführen.“ Auch die impfenden ÄrztInnen im niedergelassenen Bereich und in den Impfzentren werden nochmals vertiefende Aufklärungen vornehmen. In den Impfzentren werden eigens dafür Kojen reserviert, um dies in Ruhe und mit dem notwendigem Zeitrahmen durchzuführen.
Impfungen für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren
Nach der Zulassung von mRNA-Impfstoffen (BioNTech/Pfizer) für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren durch die Europäische Arzneimittelbehörde (EMA) startet auch in Tirol die Vormerkung für die Impfung der 12- bis 15-Jährigen. Anmeldungen sind ab sofort unter www.tirolimpft.at möglich. Die Termineinladungen werden weiterhin entsprechend der Priorisierungen (Alt vor Jung sowie entsprechend den Berufs- und Risikogruppenkategorisierungen) an den jeweiligen Impfstellen vergeben. Abhängig von der vom Bund gelieferten Impfstoffmenge sollen auch impfwillige Kinder und Jugendliche noch im Sommer eine Impfung erhalten. Kinder unter 14 Jahren benötigen das Einverständnis einer/s gesetzlichen Vertreters/Vertreterin (Erziehungsberechtigten) und müssen von diesem oder einer volljährigen Person aus dem gemeinsamen Haushalt zum Impftermin begleitet werden.
Impfung: Testbefreiung und Kategorisierung als K2-Person
Einige Unklarheiten gibt es in der Bevölkerung nach wie vor hinsichtlich der 3-G-Regel des Bundes – das geht aus den zahlreichen beim Land eingelangten Anfragen hervor. Einmal mehr soll daher darauf hingewiesen werden, dass nur eines der drei „G“ erfüllt werden muss. „Wer geimpft ist, benötigt ab dem 22. Tag nach dem ersten Stich keinen anderen Nachweis mehr und ist damit auch von Covid-Testungen befreit – mit Ausnahme von Testaktionen in Hochinzidenzgebieten“, stellt Pollak klar. Die 3-G-Regel besagt, dass man etwa für den Zutritt in einen Gastronomiebetrieb oder zu einer Kulturveranstaltung entweder getestet, genesen oder geimpft sein muss. Ausführliche Informationen zur 3-G-Regel finden sich auf der Website des Sozialministeriums.
Zudem verweist der Gesundheitsdirektor darauf, dass eine Covid-Impfung auch vor einer behördlichen Quarantäne im Zuge der Kontaktpersonennachverfolgung „schützen“ kann: „Es besteht die Möglichkeit für die Behörden, unter gewissen Umständen geimpfte Personen ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung bei Kontakt mit einer infizierten Person anstelle einer engen Kontaktperson (K1) als K2-Personen zu klassifizieren. Das heißt, dass statt einer behördlichen zehntätigen Quarantäne eine Verkehrsbeschränkung ausgesprochen werden kann – etwa im Bezug auf eine Gemeinschaftseinrichtung.“ Die Entscheidung liege stets im Ermessen der jeweiligen Gesundheitsbehörde und muss infektionsepidemiologisch gerechtfertigt sein. Sollte bei der positiv getesteten Person beispielsweise eine Corona-Mutation vorliegen, kann die Gesundheitsbehörde unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls auch eine Quarantäne aussprechen.