Kinderbetreuung
Väterkarenz
Bei der Elternkarenz steht es den Eltern frei, wer in Karenz geht und wie diese aufgeteilt wird. Die Elternkarenz unterliegt einem Rechtsanspruch und kann somit von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber nicht verweigert werden. Vier Monate vor dem Antritt der Karenz bis vier Wochen nach der Karenz gilt ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Für Adoptiv- und Pflegeeltern gelten dieselben Karenzbestimmungen.
Karenzmöglichkeiten – kurz erklärt: Vollkarenz I Aufgeschobene Karenz I Elternteilzeit I Papamonat I Verhinderungskarenz I Kinderbetreuungsgeld
Vollkarenz
Kann entweder von einem Elternteil in Anspruch genommen oder in 3 Teile aufgeteilt werden.
Dauer: Mindestens 2 Monate bis maximal 2 Jahre
Teilung der Karenz:
- Vater und Mutter gehen abwechselnd für die Dauer von mindestens 2 Monaten in Karenz.
- Karenz kann in max. drei Teile geteilt werden (bspw. Mutter-Vater-Mutter oder Vater-Mutter-Vater).
- Vater und Mutter dürfen nicht gleichzeitig karenziert sein, lediglich beim erstmaligen Wechsel ist eine Überschneidung von einem Monat möglich.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite oesterreich.gv.at
Aufgeschobene Karenz
3 Monate der Karenz können bis zum
7. Geburtstag des Kindes aufgeschoben werden.
Voraussetzungen:
- Ein Elternteil hat Anspruch, wenn die Karenz mit dem vollendeten 21. Lebensmonat des Kindes geendet hat
- Beide Elternteile haben Anspruch, wenn die Karenz mit dem 18. Lebensmonat des Kindes geendet hat
Achtung: Während der aufgeschobenen Karenz gibt es keinen Anspruch auf den Bezug finanzieller
Leistungen und es gilt auch kein Kündigungsund Entlassungsschutz
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite oesterreich.gv.at
Elternteilzeit
Arbeitsstunden können herabgesetzt und die Arbeitszeiten angepasst werden. Für beide Elternteile gleichzeitig möglich.
Achtung: Nicht möglich, während ein Elternteil karenziert ist
Nach der Elternteilzeit besteht ein Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit
Voraussetzungen:
- Betriebsgröße > 20 Mitarbeitende
- Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von min. 3 Jahren (inkl. Karenz)
- Gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind
Die Rahmenbedingungen der Elternteilzeit müssen mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber vereinbart werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite oesterreich.gv.at
Papamonat
Arbeitsfreistellung in der Zeit des Mutterschutzes
Dauer: 4 Wochen
- Familienzeitbonus:
Kann während des Papamonats von der zuständigen Krankenkasse bezogen werden. - Gleichgeschlechtliche Paare:
Auch gleichgeschlechtliche Paare, Adoptiv- und Pflegeeltern können den „Papamonat“ nutzen. Der „Papamonat“ steht auch Frauen zu, deren Partnerin durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung ein Kind bekommt.
Voraussetzungen:
- Lebensmittelpunkt in Österreich
- Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
- Gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind
- Inanspruchnahme der Familienzeit
- Kranken- und pensionsversicherte Erwerbstätigkeit sechs Monate vor Bezugsbeginn
Zuständige Stelle:
Das Antragsformular ist bei der zuständigen Krankenkasse erhältlich, sowie online abrufbar.
Das Antragsformular ist unter folgendem Link abrufbar: www.sozialversicherung.at
→ Suche nach „Antrag auf Familienzeitbonus für Väter“
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite oesterreich.gv.at
Verhinderungskarenz
Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, Todesfällen oder Erkrankungen, die es für den karenzierten Elternteil unmöglich machen, das Kind weiter zu betreuen, kann eine Verhinderungskarenz in Anspruch genommen werden.
Dauer: Zeitlich nicht limitiert, endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes
Der nicht-karenzierte Elternteil kann hierbei die Karenz übernehmen, unabhängig davon, ob die Karenz für einen späteren Zeitpunkt gemeldet oder bereits verbraucht wurde.
Kinderbetreuungsgeld
Wird während der Karenz von der zuständigen Krankenkasse ausbezahlt.
Man kann zwischen einem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und einem Kinderbetreuungsgeldkonto wählen.
Voraussetzungen:
- Lebensmittelpunkt in Österreich
- Bezug der Familienbeihilfe für das Kind
- Gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kind
- Einhaltung der Zuverdienstgrenze
- Nachweis der Eltern-Kind-Pass-Untersuchung
Zuständige Stelle:
Das Antragsformular ist beim Sozialversicherungsträger erhältlich.
Eine Beantragung ist auch elektronisch (ID Austria oder FinanzOnline) möglich. Bei der Teilung der Karenz müssen beide Elternteile einen Antrag stellen.
Das Antragsformular ist unter folgendem Link abrufbar: www.sozialversicherung.at
→ Suche nach „Antrag auf Kinderbetreuungsgeld“
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite oesterreich.gv.at