Tierschutz
1. Einleitung
Am 1. Jänner 2005 ist das Österreichische Tierschutzgesetz samt 10 Durchführungsverordnungen
mit Detailbestimmungen in Kraft getreten. Das neue Tierschutzgesetz ersetzt die neun Landestierschutzgesetze und bringt somit bundesweit einheitliche Tierschutzstandards. Damit wurde die zentrale Forderung des Tierschutzvolksbegehrens von 1996 (459 069 Unterschriften) erfüllt und eine längst überfällige Reform umgesetzt.
Mit 31. Juli 2007 wurde das österreichische Tiertransportgesetz erlassen. Weiters sind für das österreichische Tierschutzrecht diverse EU-rechtliche Grundlagen von Bedeutung.
2. Behördenzuständigkeit
Ihr Ansprechpartner zu Fragen des Tierschutzes, für Bewilligungsansuchen oder Tierschutzanzeigen ist wie bisher der Amtstierarzt bzw. die Amtstierärztin Ihres Wohnbezirkes bzw. für die Stadt Innsbruck die Veterinärbehörde des Stadtmagistrates.
3. Die tierschutzrechtlichen Grundlagen im Wortlaut
Die nachfolgend angeführten Links führen zu den jeweils geltenden Fassungen im Rechtsinformationssystem.
Tierschutzgesetz BGBl. Teil I 118/2004
1. Tierhaltungsverordnung (Nutztiere) BGBl. Teil II 485/2004
2. Tierhaltungsverordnung (Heim- und Wildtiere) BGBl. Teil II 486/2004
Tierschutz-Veranstaltungsverordnung BGBl. Teil II 493/2004
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung BGBl. Teil II 139/2018
Fachstellen-/Haltungssystemeverordnung BGBl. II 63/2012
Tierschutz-Zooverordnung BGBl. Teil II 491/2004
Tierschutz-Zirkusverordnung BGBl. Teil II 489/2004
Tierschutz-Kontrollverordnung BGBl. Teil II 492/2004
Verordnung über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden BGBl. Teil II 56/2012
Diensthunde-Ausbildungsverordnung BGBl. Teil II 494/2004
Tierschutz-Schlachtverordnung BGBl. Teil II 312/2015
Tierschutz bei der Schlachtung - Standardarbeitsanweisung
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) 1099/2009 haben Schlachtbetriebe die Tötung von Tieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten vorab zu planen. Hierfür ist vom Schlachtbetrieb eine schriftliche Standardarbeitsanweisung zu erstellen, die von allen Mitarbeitern verbindlich einzuhalten ist.
Das Ziel dieser Bestimmungen ist die Festlegung einer verbindlichen Vorgangsweise für den jeweiligen Schlachtbetrieb zum Schutz der Tiere vor Leiden, Schmerzen und Schäden sowie Stress.
Nachfolgend wird ein Muster für die Ausarbeitung der betriebsspezifischen Standardarbeitsanweisung zur Verfügung gestellt.
Unter Berücksichtigung der verschiedenen Tierarten und Betäubungsmethoden besteht dieses Muster für eine Standardarbeitsanweisung aus insgesamt 11 Modulen. Diese Module können vom Schlachtbetrieb beliebig bearbeitet und für die Erstellung der betriebsspezifischen Standardarbeitsanweisung herangezogen werden.
Selbstverständlich sind in der Standardarbeitsanweisung nur jene Module zu erfassen, die für den jeweiligen Schlachtbetrieb tatsächlich zutreffen. Das Modul 3 (= Anlieferung, Entladung und Wartebereich) gilt daher nur für solche Betriebe, in die auch Schlachttiere aus fremden Tierhaltungsbetrieben angeliefert werden.
Die vom Schlachtbetrieb erstellte und mit den betriebsspezifischen Daten ergänzte Standardarbeitsanweisung ist sodann auszudrucken, allen Mitarbeitern nachweislich zur Kenntnis zu bringen (Bestätigung durch Unterschrift), bei den Betriebsunterlagen aufzubewahren und auf Verlangen dem Kontrollorgan vorzulegen.
- Tierschutz bei der Schlachtung und Standardanweisung Deckblatt
- Allgemeine Grundsätze/Zutrieb und Ruhigstellung
- Anlieferung und Entladung/Wartebereich
- Betäubung und Entblutung beim Rind
- Bolzenschussbetäubung und Entblutung beim Schwein
- Elektrobetäubung und Entblutung beim Schwein
- Bolzenschussbetäubung und Entblutung bei Schaf und Ziege
- Elektrobetäubung und Entblutung bei Schaf und Ziege
- Betäuben/Töten/Entbluten von Geflügel
- Betäuben/Töten/Entbluten von Kaninchen
- Beiblatt Dokumentation Wartung Betäubungsgeräte
In den Zuständigkeitsbereich des Fachbereiches Tierschutz fällt die fachliche Koordination und Tätigkeit der fachlich befassten Oberbehörde für die Vollziehung des Bundestierschutzgesetztes BGBl. Teil 1 Nr. 118/2004 i. d. g. F. sowie der darauf beruhenden Verordnungen, des Tiertransportgesetzes BGBl. Teil 1 Nr. 54/2007 i. d. g. F. einschließlich der damit verbundenen Verordnungen, der Verordnung (EG) 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie des Tiroler Landespolizeigesetzes LGBl. Nr. 69/1987 betreffend die Bestimmungen des Abschnitt 2 über den Schutz vor Gefährdungen und Belästigungen durch Tiere.
Um die Aufgaben des Zuständigkeitsbereiches zu erfüllen werden folgende Leistungen erbracht:
- Auskunft und Hilfestellung in Fragen des Tierschutzvollzuges für Behörden sowie Privatpersonen
- Bearbeitung und Bewertung von Tierschutzkontrollen im Rahmen von Cross Compliance Kontrollen
- Schulung und Weiterbildung von Vollzugsorganen im Bereich Tierschutz allgemein, Tierschutz beim Schlachten und Töten, Tiertransporte
- Organisation und Koordination von Tiertransportkontrollen
- Berichterstattung über Tierschutz- und Tiertransportkontrollen gegenüber dem Bund
- Ausarbeitung von Stellungnahmen zu Anfragen und Gesetzesvorlagen