Genehmigungsfreistellungsverordnung
Bestimmte Betriebsanlagen mit nicht vorhandenem bis niedrigem Gefährdungspotential von einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht ausdrücklich ausgenommen. Damit konnte eine wesentliche Erleichterung beim Gang in die Selbständigkeit erreicht werden.
Folgende Betriebe benötigen keine eigenständige Betriebsanlagengenehmigung:
- Einzelhandelsbetriebe bis 200 m² Betriebsfläche
- Bürobetriebe
- Lager bis 600 m² Betriebsfläche
- Kosmetik-, Fußpflege- und Massagebetriebe
- Frisöre und Bandagisten
- Änderungsschneidereien
- Schuhservice
- Fotografen
Sonstige Genehmigungspflichten, zum Beispiel nach dem Baurecht (Änderung des Verwendungszweckes!), bleiben bestehen.
Nicht erfasst wird mit dieser Verordnung der Lebensmittelhandel. Hier bleibt es dabei, dass eine Genehmigungsfreistellung im Einzelfall möglich ist, wenn es kein nennenswertes Belästigungspotenzial gibt (z.B. weil von gastronomischen Nebenrechten oder Nachtanlieferungen kein Gebrauch gemacht wird).