Jagdleiter / Bestellung
Die Übertragung der Ausübung des Jagdrechtes auf einen Jagdleiter ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Voraussetzungen für die Bestellung eines Jagdleiters
Jagdleiter dürfen nur Personen sein, die im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte sind und in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zum Jagdgebiet stehen, dass sie dieses innerhalb angemessener Zeit erreichen können.
Grundsätzlich kann in jedem Jagdrevier ein Jagdleiter bestellt werden.
Unter folgenden Voraussetzungen des Tiroler Jagdgesetzes MUSS das Jagdrecht einem Jagdleiter übertragen werden:
Eigenjagdgebiet:
- wenn der Grundeigentümer eines Eigenjagdgebietes das Jagdrecht nicht selbst ausübt und das Jagdrecht auch nicht verpachtet wird;
- wenn eine juristische Person Eigentümer eines Eigenjagdgebietes ist und das Jagdrecht nicht verpachtet wird;
- wenn eine Mehrheit von Personen Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sind und das Jagdrecht nicht verpachtet wird;
- wenn die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an ei-ne Mehrheit von Personen verpachtet wird;
Genossenschaftsgebiet:
- wenn auf einem Genossenschaftsjagdgebiet die Jagdgenossenschaft das Jagdrecht selbst ausübt (Eigenbewirtschaftung);
- wenn die Ausübung des Jagdrechtes an eine juristische Person oder an ei-ne Mehrheit von Personen verpachtet wird;