Schutz der Jagd
Jagdschutzberechtigte Personen:
- Dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Schutz der Jagd, den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat;
- Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern und die Überwachung der Einhaltung des Gesetzes;
- Der Jagdschutz ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben;
Bestellung des Jagdschutzpersonals:
- Der Jagdausübungsberechtigte hat einen Jagdaufseher oder Berufsjäger zu bestellen;
- Für Jagdgebiete über 2000 Hektar, die wenigstens zu 1500 Hektar aus Waldungen bestehen, und für alle Jagdgebiete über 3000 Hektar ist ein Berufsjäger zu bestellen (bei entsprechend größerem Ausmaß der Jagdgebiete hat die Behörde, wenn es der Schutz der Jagd oder der Schutz der Interessen der Landeskultur erfordert, die Bestellung zusätzlicher Jagdaufseher oder Berufsjäger vorzuschreiben);
- Von der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Berufsjägers kann die Behörde eine Befreiung erteilen, wenn genau festgelegte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind;
- Anstelle eines Jagdaufsehers oder Berufsjägers kann auch der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz ausüben, wenn er die für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (= Jagdschutzberechtigter);
- Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, hat ihm die Behörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen;