Jagdpachtvertrag Informationen
I ) | Die Ausübung des Jagdrechtes kann nur in seiner Gänze Gegenstand eines Pachtvertrages sein. Ausnahmen:
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II ) | Die Pachtdauer beträgt mindestens zehn Jahre. Die Verlängerung des gleichen Pachtvertrages kann auch auf kürzere Zeit erfolgen. |
III ) | Bei Tod des Einzel(Allein-)pächters erlischt der Pachtvertrag, ein Eintreten des Erben in die Pächterstellung ist nicht möglich. |
IV ) | Im Falle des Todes eines von mehreren Mitpächtern bleibt der Vertrag aufrecht, die verbleibenden Mitpächter (auch wenn nur einer allein übrig bleibt) treten in die Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein. |
V ) | Pachtverträge und deren Verlängerung, Änderung oder Ergänzung sind der Bezirksverwaltungsbehörde vom Verpächter innerhalb von drei Wochen nach dem Vertragsabschluss unter Vorlage einer Vertragsausfertigung anzuzeigen. |
VI ) | Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den vorgelegten Pachtvertrag auf seine Gesetzmäßigkeit im Sinne des Tiroler Jagdgesetzes zu prüfen, stellt die Behörde fest, dass der Pachtvertrag nicht mit den jagdgesetzlichen Vorschriften im Einklang steht, so hat sie den Vertrag mit Bescheid auszusetzen. Nach dem Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der Anzeige des Pachtvertrages bei der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Aussetzung der Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht mehr zulässig. |
VII ) | Wird ein Pachtvertrag mit mehreren Personen (Mitpächtern) gleichzeitig abgeschlossen, so hat jeder der Mitpächter die Stellung eines Jagdausübungsberechtigten. Gegenüber dem Verpächter haften die Mitpächter zu ungeteilter Hand, das bedeutet, jeder Mitpächter kann vom Verpächter zur Leistung (Pachtschilling, Ersatz des Wild- oder Jagdschadens) herangezogen werden, der Verpächter kann die Leistung aber nur einmal fordern. |
VIII ) | Ausdrücklich untersagt ist die Unterverpachtung der Jagd (§19 Abs. 2 TJG 2004). Der Verkauf von Wildabschüssen stellt keine Unterverpachtung dar. Liegt ein Mitpachtverhältnis vor, dann stehen die Rechte aus dem Jagdpachtvertrag allen Mitpächtern gemeinsam zu (z.B. Ausstellung von Jagderlaubnissen, Bestellung von Jagdschutzorganen, Erstellung des Abschussplanes). Eine Regelung der Rechtsbeziehungen der Mitpächter untereinander (Innenverhältnis) durch eine Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) ist zulässig und empfehlenswert. |