Kennzeichnung und Registrierungen von Hunden
Seit 1.1.2010 müssen gemäß § 24a Tierschutzgesetz alle in Österreich gehaltenen Hunde spätestens mit einem Alter von 3 Monaten, jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe von einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
Damit entlaufene, ausgesetzte oder zurückgelassene Hunde zu ihrem Halter zurückgebracht werden können, müssen die Daten des Eigentümers und die Daten des Hundes in der österreichischen Heimtierdatenbank erfasst werden.
Weitere Informationen:
Beilage: Merkblatt für Hunderbesitzer & Antragsformular für die Registrierung eines Hundes (.pdf)