Pyrotechnikgesetz 2010
Grundsätzliches :
Bei jedem beantragten Feuerwerk der Kategorie F 3 (Mittelfeuerwerk) und F 4 (Grossfeuerwerk) ist ein Pyrotechniker, welcher im Besitz eines Pyrotechnik-Ausweises ist, namhaft zu machen.
Die Anträge auf Bewilligung eines Feuerwerkes sind so früh als möglich bei der zuständigen Behörde einzubringen, da es sein könnte, dass noch Erhebungen von Seiten der Behörde (Begutachtung des Abschussplatzes, …) durchgeführt werden müssen.
Am 4. Jänner 2010 sind das Pyrotechnikgesetz 2010 und die Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung – PyroTG-DV in Kraft getreten.
Sie regeln Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen. Ferner enthalten sie Vorschriften zur Sachkunde-Ausbildung für den Besitz und die Verwendung bestimmter Pyrotechnika.
Nachfolgend die wichtigsten Bestimmungen.
Einteilung der pyrotechnischen Gegenstände
Das Pyrotechnikgesetz 2010 legt folgende Gruppen und Kategorien pyrotechnischer Gegenstände neu fest: Feuerwerkskörper: je nach Gefährlichkeit Kategorie F1 bis F4;pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater: je nach Gefährlichkeit Kategorie T1 bis T2;sonstige pyrotechnische Gegenstände: je nach Gefährlichkeit Kategorie P1 bis P2;lose pyrotechnische Sätze: je nach Gefährlichkeit Kategorie S1 bis S2.Das Gesetz erfasst damit auch pyrotechnische Gegenstände, die nicht unter das bisher geltende Pyrotechnikgesetz 1974 fielen (z.B. Sicherheitseinrichtungen wie Airbags oder Gurtstraffer).
Besitz und Verwendung, Ausbildung und Pyrotechnik-Ausweis
- Das Mindestalter für Besitz und Verwendung beträgt bei der
- Kategorie F1 12 Jahre,
- bei den Kategorien
- F2 und S1 16 Jahre
- bei den Kategorien
- F3 und F4, S2 und P2 18 Jahre.
Für pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, S2 und P2 sind zusätzlich Sachkenntnisse und eine behördliche Bewilligung erforderlich.
Verbote und Sicherheitsabstände
Der Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen, die nicht richtig gekennzeichnet bzw. die nicht verkehrsfähig sind, sind grundsätzlich verboten. Verbote bestehen weiters für reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Knallkörper mit Blitzknallsatz. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1, F2, T1 und P1 dürfen im allgemeinen nur einzeln und voneinander getrennt angezündet werden.
Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet prinzipiell verboten. Der Bürgermeister kann per Verordnung Ausnahmen festlegen. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenanstalten, Altersheimen etc. sowie bei Brand- oder Explosionsgefahr (z.B. in der Nähe von Tankstellen) ist verboten.
In geschlossenen Räumen dürfen nur pyrotechnische Gegenstände verwendet werden, die dafür ausdrücklich vorgesehen sind.
Generell sind bei der Verwendung die in der Kennzeichnung angegebenen Mindestabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten.
Hinweis: Unabhängig von den Bestimmungen im Pyrotechnikgesetz sind Verbote bzw. Gebote nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten (z.B. Forstgesetz - eventuelle Waldbrandverordnung, Luftfahrtgesetz, usw.).“
Nähere Informationen erhalten Sie unter https://www.oesterreich.gv.at/themen/freizeit_und_strassenverkehr/silvesterknaller_feuerwerkskoerper.html