Bedarfszuweisungen
Von den länderweise errechneten Beträgen sind 12,8 v. H. auszuscheiden und den Ländern zu überweisen, sie sind für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (§ 12 Finanzausgleichgesetz 2017 - FAG 2017).
Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen aus dem Gemeindeausgleichsfonds können nur Gemeinden und Gemeindeverbände stellen.Die Bedarfszuweisungen sind im Portal Tirol in der Gemeindeanwendung zu beantragen.
Als Grundlage eines Bedarfszuweisungsantrages hat die Gemeinde ein Vorhaben anzulegen.
Als Nachfolger zu einem Vorhaben kann ein Bedarfszuweisungsantrag (BDZW Antrag oder Feuerwehr BDZW Antrag) angelegt werden. Bedarfszuweisungsanträge sollen nur für jene Vorhaben gestellt werden, deren Umsetzung auch tatsächlich im nächsten Jahr realistisch erscheinen
. Die Anzahl der eingebrachten Anträge hat keinen Einfluss auf die Höhe der Bedarfszuweisungszusage, da die Gelder des Gemeindeausgleichsfonds überwiegend zur Finanzierung eines Investitionsschwerpunktes innerhalb der Gemeinden herangezogen werden. Anträge für das folgende Haushaltsjahr und spätere Haushaltsjahre sind längstens bis Anfang September des laufenden Jahres einzubringen (genauer Termin wird jährlich im Merkblatt für die Gemeinden Tirols bekannt gegeben). Die Prüfung der Anträge obliegt der Bezirkshauptmannschaft im Einvernehmen mit der Abteilung Gemeindeangelegenheiten.
Der Gemeindereferent sichert der Gemeinde/dem Gemeindeverband die Bedarfzuweisungen schriftlich zu. In der Zusicherung werden die Gemeinde/der Gemeindeverband, das Haushaltsjahr, der Zweck und die Höhe der Bedarfszuweisung bestimmt. Die Auszahlung der Bedarfszuweisungsmittel erfolgt derzeit vierteljährlich.Wurde mit der Ausführung des Vorhabens begonnen, kann die Gemeinde/der Gemeindeverband einen Auszahlungsantrag stellen.
Im Auszahlungsantrag sind die im Haushaltsteil angegebenen Kosten und die Finanzierung gegebenenfalls zu aktualisieren. Außerdem ist im Bereich Mitteilungen ein Nachweis über den bereits entstandenen bzw. unmittelbar bevorstehenden Aufwand (Rechnungen, Zahlungsnachweise, Auszüge aus der Buchhaltung oder ähnliches) anzuschließen.
Der Auszahlungsantrag ist an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Die zuständige Bezirkshauptmannschaft prüft den Antrag und fordert nach Maßgabe der Dringlichkeit und Bedürftigkeit und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel die vom Gemeindereferenten zugesicherten Bedarfszuweisungen bei der Abteilung Gemeinden an.
Die bestimmungsgemäße Verwendung der Bedarfszuweisung ist von der für die Wahrnehmung der Gemeindeaufsicht zuständigen Aufsichtsbehörde zu überprüfen.