Gemeindeaufsicht und Gemeindeprüfungen nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001
§ 114 Aufgaben der Gemeindeaufsicht
(1) Das Land Tirol übt gegenüber der Gemeinde bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung das Aufsichtsrecht aus.
(2) Das Aufsichtsrecht ist dahin auszuüben, dass die Gemeinde die Gesetze und die Verordnungen des Bundes und des Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und ihre auf Gesetzen und Verordnungen des Bundes und des Landes beruhenden Aufgaben erfüllt.
(3) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen ist das Aufsichtsrecht von den Aufsichtsbehörden nach Maßgabe dieses Abschnittes auszuüben.
§ 117 Informationsrechte, Prüfungen
(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Gemeinde zu informieren, insbesondere in schriftliche oder elektronische Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Herstellung von Kopien zu bewirken. Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem jeweiligen Verlangen zu entsprechen.
(2) Die Aufsichtsbehörden können Prüfungen auch an Ort und Stelle vornehmen
§ 119 Gebarungsprüfung
(1) Die Aufsichtsbehörden sind berechtigt, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Gebarungsprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister hat die aufgrund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten den Aufsichtsbehörden mitzuteilen.
(3) Die Gebarungsprüfung von Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung mehr als 5.000 Einwohner haben, obliegt der Landesregierung. Sie kann im Einzelfall die Bezirkshauptmannschaft zur Prüfung ermächtigen, wenn dies der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Raschheit oder Einfachheit dient.