Aufsichtsbeschwerden nach der Tiroler Gemeindeordnung 2001
§ 115 Aufsichtsbehörden, Aufsichtsbeschwerden
(1) Das Aufsichtsrecht des Landes wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Bezirkshauptmannschaft ausgeübt.
(2) Gemeindebewohner, die behaupten, dass Organe der Gemeinde Gesetze oder Verordnungen verletzt haben, können beim Gemeindeamt schriftlich Aufsichtsbeschwerde erheben. Diese ist unverzüglich der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.