Urnenbeisetzung
Gesetz:
Gemäß § 41a Abs. 1 Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2025, ist die Beisetzung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofs durch Beerdigung oder Verwahrung von jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Aschenurne beigesetzt werden soll, unter Vorschreibung der erforderlichen Auflagen zu bewilligen, sofern
a) vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, dass die Beisetzung am im Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form dem Willen der verstorbenen Person entspricht,
b) die Beisetzung nicht gegen Pietät und Würde sowie das geordnete Bestattungswesen verstößt, wobei nicht das Erscheinungsbild eines Friedhofes entstehen darf und die bereits genehmigte Anzahl der Beisetzungen, die Nähe zueinander und das Umfeld zu berücksichtigen sind,
c) die Beerdigung in einer biologisch abbaubaren Urne in einem Erdgrab mit der Mindesttiefe von 0,50 m erfolgt oder im Fall der Verwahrung eine dauerhaft plombierte Urne aus beständigem, unzerbrechlichem Material verwendet wird und
d) aufgrund der Eigenart des Beisetzungsortes keine naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Bedenken zu erwarten sind.
Ein sonstiges Verstreuen oder Verbringen von Asche in die Erde, in das Wasser oder in die Luft ist nicht zulässig.
Für die Antragstellung wird benötigt:
- Antrag
- Lageplan oder vergleichbare Unterlage aus welcher der konkrete Beisetzungsort hervorgeht, sowie eine Beschreibung des Vorhabens,
- im Fall der Beerdigung die schriftliche Zustimmung des Liegenschaftseigentümers oder im Fall der Verwahrung die schriftliche Zustimmung des Wohnungsinhabers bzw. des sonstigen über die Örtlichkeit der Beisetzung Verfügungsberechtigten und
- eine schriftliche Erklärung des Verstorbenen zu Lebzeiten bzw. die Glaubhaftmachung des mutmaßlichen Willens des Verstorbenen, am im Aussicht genommenen Ort und in der beabsichtigten Form beigesetzt zu werden
- Grundbuchsauszug nicht älter als zwei Monate
Gebühr:
Gemäß § 14 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 113/2024, beträgt die Gebühr für den Antrag € 14,30, für die Beilagen € 3,90 (pro Bogen). Gemäß Tarifpost 27 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 30/2007, ist für die Erteilung dieser Bewilligung (Bescheid) eine Verwaltungsabgabe von € 150,-- (pro Urne) zu entrichten.