Gewerbeanmeldungen
Gewerbeausübung:
Um eine Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, selbständig, regelmäßig und mit Gewinnabsicht ausüben zu dürfen, muss das Gewerbe bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes angemeldet werden.
Reglementierte Gewerbe:
Diese sind an einen Befähigungsnachweis gebunden. Die Ausübbarkeit des Gewerbes ist entweder sofort nach Anmeldung bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde möglich oder - nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides -, wenn es sich um "sensible" Gewerbe handelt.
Darunter fallen: Bau- und Brunnenmeister, Chemische Laboratorien, Elektrotechnik , Pyrotechnikunternehmen, Gas- und Sanitärtechnik, Herstellung und Großhandel von Arzneimitteln und Giften, Inkassoinstitute, Reisebüros, Rauchfangkehrer , Sicherheitsgewerbe, Sprengungsunternehmen, Vermögensberatung, Waffengewerbe einschließlich des Waffenhandels sowie Holzbau - Meister.
Weitere Informationen:
Freie Gewerbe:
Zur Ausübung eines freien Gewerbes ist nur die Anmeldung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde notwendig. Ein Befähigungsnachweis zur Anmeldung des Gewerbes ist nicht erforderlich. Alle Gewerbe, die nicht als reglementierte Gewerbe eingestuft sind, zählen automatisch als freie Gewerbe.
Weitere Informationen:
Gewerbeanmeldung:
Das Gewerbe muss bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Die Anmeldung kann schriftlich, persönlich oder auch elektronisch erfolgen.
Die Gewerbeanmeldung muss folgende Punkte enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Standort der Gewerbeausübung
- Persönliche Angaben des/der Anmelders/in
Die Gewerbeanmeldung ist sofort rechtswirksam, wenn alle notwendigen Unterlagen zur Einreichung des Antrages mitgenommen werden. Nur bei den oben genannten "sensiblen" Gewerben ist die rechtskräftige Entscheidung der Gewerbeanmeldung abzuwarten.
Den gesamten Inhalt der Gewerbeordnung 1994 finden Sie unter folgendem Link:
Nachstehend finden Sie:
Formulare und Verfahrensbeschreibungen soweit vorhanden, die Sie möglicherweise – je nach Ihrer persönlichen Situation – benötigen, um eine Gewerbeberechtigung zu erhalten:
Gewerbeanmeldung:
Feststellung der individuellen Befähigung:
Die Eidesstattliche Erklärung als Beweismittel zum Nachweis des Nichtvorliegens von Gewerbeausschlussgründen:
Dieses Beweismittel kann seit Inkrafttreten der Novelle am 23.07.2024 in sämtlichen Gewerbeverfahren, in denen Ausschlussgründe zu prüfen sind, verwendet werden, dies sind im Wesentlichen Gewerbeanmeldungen und Bestellungen von gewerberechtlichen Geschäftsführern. Die Erklärung, sofern sie ausdrücklich an Eides statt abgegeben wird, liefert vollen Beweis betreffend das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen; eine Person, die diese Erklärung abgibt, muss keine anderen Bescheinigungsmittel mehr beibringen.
Für weitere Informationen zur Eidesstaatlichen Erklärung und zur Abrufung von Mustern für die Eidesstattliche Erklärung steht Ihnen folgender Link zur Verfügung.
- vereinfachte Verfahrensregeln | bmaw.gv.at
Nachsicht vom Gewerbeausschluss wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens:
Gewerbeausschluss
Ansuchen um Nachsicht vom Gewerbeausschluss für natürliche Personen wegen rechtskräftiger Nichteröffnung des Konkurses.
Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994:
EU/EWR Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren – Onlineformular
Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994:
EU/EWR Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren – Onlineformular
Formulare, und Verfahrensbeschreibungen soweit vorhanden, die Sie möglicherweise benötigen, wenn Sie bereits eine Gewerbeberechtigung besitzen und an dieser Abänderungen notwendig sind:
Anmeldung einer weiteren Betriebsstätte:
Begründung einer weiteren Betriebsstätte (BH/E-21)
Anzeige über den Beginn der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte.
Bestellung gewerberechtlicher Geschäftsführer:
Geschäftsführer/in – Bestellung (Formular 3 und 3a)
Beenden einer Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer:
Standortverlegung eines Gewerbes:
Standortverlegung (Formular 10 und 10a)
Anzeige der Verlegung des Betriebes an einen anderen Standort
Standortverlegung einer weiteren Betriebsstätte:
Verlegung einer weiteren Betriebsstätte (BH/E-20)
Anzeige über Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte
Zurücklegung einer weiteren Betriebsstätte:
Zurücklegung Gewerbeberechtigung:
- Verfahrensbeschreibung
- Onlineformular
- Gewerbe-Formulare | Land Tirol (Formular 13 und 13a)
Abfrage von Gewerbeauszügen, Gewerbelizenzen und Versicherungsvermittlerregisterauszügen aus dem Gewerbeinformationssystem Austria - GISA:
Formulare Gewerbe
Aktuelle Formulare des Landes finden Sie hier.
- Anmeldungsverfahren Gewerbe | Land Tirol
- Betriebsanlagen
- Mineralrohstoffgesetz .pdf
- Bescheinigung zum Bezug von Giften .doc
- Antrag Namensänderung .pdf
- Nichtärztliche Gesundheitsberufe | Land Tirol
Hinweise zum Datenschutz
Zur Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. zur Durchführung des Verfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Informationen zur Datenverarbeitung und Ihren Rechten finden Sie unter:
https://www.tirol.gv.at/buergerservice/datenschutz/