Nichtärztliche Gesundheitsberufe
Das Gewerbereferat ist für die Angelegenheiten nichtärztlicher Gesundheitsberufe zuständig, welche mit folgenden Gesetzen maßgeblich geregelt werden:
- Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG) BGBl. I Nr. 169/2002 idF BGBl. I Nr. 66/2003
- Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch - technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste(MTF-SHD-G) BGBl. Nr. 102/1961 idF BGBl. I Nr. 6/2004
Im „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz“ werden die Berufe und Ausbildungen der medizinischen Masseure und der Heilmasseure geregelt. Weitere Informationen...
Schließlich regelt das „MTF-SHD-G“ die medizinisch-technischen Fachdienste und die Sanitätshilfsdienste.
Der medizinisch - technische Fachdienst umfasst die Ausführung einfacher medizinisch - technischer Laboratoriumsmethoden, einfacher physiotherapeutischer Behandlungen sowie Hilfeleistungen bei der Anwendung von Röntgenstrahlen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken, wobei all diese Tätigkeiten nur nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht vorgenommen werden dürfen. Wer zur berufsmäßigen Ausübung des medizinisch - technischen Fachdienstes berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Diplomierte medizinisch - technische Fachkraft" zu führen.
In das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallen:
- einfache Hilfsdienste und Handreichungen bei der Durchführung ärztlicher Eingriffe (Berufsbezeichnung: „Operationsgehilfe" - „Operationsgehilfin");
- einfache Hilfsdienste in medizinischen Laboratorien (Berufsbezeichnung: „Laborgehilfe" - „Laborgehilfin");
- Hilfsdienste bei der Durchführung von Leichenöffnungen (Berufsbezeichnung: „Prosekturgehilfe" - „Prosekturgehilfin");
- einfache Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen, jedoch mit Ausnahme der Ordination von Fachärzten für Zahnheilkunde sowie von Dentisten (Berufsbezeichnung: „Ordinationsgehilfe" - „Ordinationsgehilfin");
- einfache Hilfsdienste bei der Anwendung der Hydro- und Balneotherapie (Berufsbezeichnung: „Heilbadegehilfe" - „Heilbadegehilfin");
- einfache Hilfsdienste bei der Behandlung von Menschen durch den Gebrauch von Handfertigkeiten und handwerklichen Tätigkeiten zu Zwecken der Heilung und Rehabilitation (Berufsbezeichnung: „Ergotherapiegehilfe" - „Ergotherapiegehilfin");
- die Vornahme von Entseuchungen, sofern diese Tätigkeiten von Organen der Gebietskörperschaften als sanitätspolizeiliche Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 43 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl 186, oder des § 33 Abs 1 des Tuberkulosegesetzes, BGBl 127/1968, durchgeführt werden (Berufsbezeichnung: „Desinfektionsgehilfe" - „Desinfektionsgehilfin").
MitarbeiterInnen
MitarbeiterIn | Klappe | Buchstabe/Funktion |
---|---|---|
KREIDL Patricia | +43 (0)512 5344 5074 | A-E |
KOFLER Christine | +43 (0)512 5344 5072 | F-J |
REIMEIR Isabel | +43 (0)512 5344 5072 | K-O |
ABFALTER Florian | +43 (0)512 5344 5089 | P-S |
SMOLLE Carina | +43 (0)512 5344 5088 | T-Z, Lohn- und Sozialdumping |
ERB Cornelia | +43 (0)512 5344 5082 | Sekretariat |
NAGILLER Angelika | +43 (0)512 5344 5087 | Sekretariat |
GEISLER Martina | +43 (0)512 5344 5083 | Sekretariat |
FASSER Birgit | +43 (0)512 5344 5086 | Protokoll |