Unterhaltsvorschuss
Der österreichische Staat bevorschusst unter bestimmten Voraussetzungen den Unterhalt für Minderjährige (österreichische Kinder , Kinder von EWR Bürgern oder staatenlose Kinder mit Aufenthalt im Inland, wenn ein Elternteil seiner durch Vereinbarung vor der Kinder- und Jugendhilöfe oder durch gerichtliche Entscheidung (oder Vergleich) festgesetzten Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt und der Unterhalt auch nicht mit gerichtlicher Exekution vollständig hereingebracht werden kann.
Daneben gibt es noch andere Möglichkeiten der staatlichen Bevorschussung, z.B. wenn der / die Unterhaltspflichtige im Inland eine mehr als einmonatige gerichtliche Haftstrafe zu verbüßen hat oder weil aufgrund des Verhaltens des /der Unterhaltspflichtigen keine Unterhaltsregelung möglich ist.
Die Kinder- und Jugendhilfe informiert Sie näher über die Voraussetzungen für die Antragstellung bzw. die gerichtliche Bewilligung solcher Vorschüsse, deren mögliche Höhe, die Abwicklung des Verfahrens usw.
Das Kinder- und Jugendhilfe berät und unterstützt Sie aktiv in allen Angelegenheiten der Unterhaltsbevorschussung:
- Antragstellung, Rechtsmittel (Rekurse)
- Einstellungs-, Abänderungs- und Weitergewährungsanträge
- Auszahlungsregelungen an Erziehungsberechtigte oder an das Jugendwohlfahrtsreferat
- Mitteilungen an das Gericht
- Schlussabrechnungen, Abschluss oder Weiterführung der Vertretung für das Kind
- Ab Zustellung des Gerichtsbeschlusses, mit dem Unterhaltsvorschüsse gewährt werden, dadurch wird das Jugendwohlfahrtsreferat automatisch zum gesetzlichen Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten des Kindes und nimmt dessen unterhaltsrechtliche Interessen wahr.