Vaterschaftsfeststellung
Die Vaterschaftsfeststellung erfolgt durch Anerkennung oder durch gerichtliches Urteil.
Die (volljährige) obsorgeberechtigte Mutter eines unehelichen Kindes soll zum Wohl des Kindes für die Feststellung der Vaterschaft sorgen. Sie ist aber gesetzlich nicht verpflichtet, den mutmaßlichen Vater ihres Kindes anzugeben.
Die Kinder- und Jugendhilfe bietet Beratung sowie Hilfe und Unterstützung zur Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft aber auch zur gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung im Klagsweg als Vertreter des Kindes an.
Beurkundungen und Beglaubigungen
Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelich geborenen Kind sind vor jeder Kinder- und Jugendhilfemöglich. Ausfertigungen davon werden der zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) übermittelt. Das Vaterschaftsanerkenntnis wird im Geburtenbuch eingetragen. Auf zukünftig ausgestellten Geburtsurkunden für das uneheliche Kind ist dann auch der Vater vermerkt. Die Mutter und das Kind können gegen ein Vaterschaftsanerkenntnis innerhalb eines Jahres bei Gericht Widerspruch erheben. Das Gericht entscheidet dann über die Rechtswirksamkeit des Anerkenntnisses.
Feststellung aufgrund einer Klage
Wenn der als Vater eines unehelich geborenen Kindes bezeichnete Mann die Vaterschaft nicht anerkennt, erfolgt die Vaterschaftsfeststellung aufgrund einer Klage des Kindes, vertreten durch die Mutter bzw. die Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter. Der Beklagte muss dann beweisen, dass seine Vaterschaft unwahrscheinlich ist (gerichtsmedizinisches Blutgutachten), oder dass die Vaterschaft eines anderen Mannes auf den die Vermutung ebenfalls zutrifft, wahrscheinlicher ist. Für den Vaterschaftsprozess ist das Bezirksgericht zuständig in dessen Sprengel das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.