Urnenbeisetzungen außerhalb eines Friedhofes
Seit 1. Jänner 2003 ist es möglich außerhalb eines Friedhofes (im eigenen Garten) eine Aschenurne zu bestatten.
Antragsteller kann jeder sein, es muss nur die Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers vorliegen.
Gesetz:
Gemäß § 33 Abs. 2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes ist die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, untersagt; in besonders begründeten Fällen kann die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hievon eine Ausnahme gestatten.
Zum Einreichen:
- Antrag .doc
- Einverständniserklärung des Grundstückseigentümers
- Begründung warum z. B. im Garten (man hat den Garten jahrelang gepflegt und dort Bäume gepflanzt, besonderer Bezug, etc.)
- Lageplan des Grundstücks und es ist anzukreuzen wo die Urne beigesetzt wird
Grundbuchsauszug
Gebühr:
Gemäß § 14 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957 in der Fassung BGBl. Nr. 144/2001, beträgt die Gebühr für den Antrag € 14,30 /Antragsteller, für die Beilagen € 3,90. Gemäß Tarifpost 28 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2001, LGBl.Nr. 50, ist für die Erteilung dieser Bewilligung (Bescheid) eine Verwaltungsabgabe von € 150,--/Antragsteller zu entrichten.