Geländekorrekturen
Keiner Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz und dem Abfallwirtschaftsgesetz bedürfen Geländekorrekturen bzw. -aufschüttungen nur unter folgenden Voraussetzungen:
- berührte Fläche kleiner als 2.500 m²
- abgelagerte Menge kleiner als 1.300 m³
- Abschluss der Maßnahmen einschließlich Rekultivierung innerhalb von 4 Monaten ab Beginn
- Verwendung von lediglich Aushubmaterial
- klar erkennbare landwirtschaftliche Notwendigkeit (Verbesserung)
- keine Berührung von Schutzgebieten oder Sonderstandorten nach dem Tiroler Naturschutzgesetz (z. B. Gewässer, Feuchtgebiete, Auwälder etc.)
Es wird auf jeden Fall empfohlen, vor Durchführung von Geländekorrekturen im obigen Sinn Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aufzunehmen!