Wegebau
Bewilligungspflichtig im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes ist der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1.700 m oder mit einer Länge von mehr als 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen gemäß § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes.
Von dieser allgemeinen Bewilligungspflicht nicht umfasst sind Wege in Schutzgebieten sowie Wege, die Sonderstandorte nach dem Tiroler Naturschutzgesetz (z. B. Gewässer, Feuchtgebiete, Auwälder etc.) berühren. Diese sind auf jeden Fall naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig.