ARCHIV: Tiertransportgesetz
1) Rechtsgrundlagen:
- Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängende Vorgänge, Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004
- Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Ausbildung von Personen, die Tiertransporte durchführen, Personen, die auf Sammelstellen mit Tieren umgehen, sowie Personen, die Tiertransportkontrollen durchführen (Tiertransport-Ausbildungsverordnung, TT-AusbVO), BGBL II Nr. 92/2008
2) Geltungsbereich:
Transport lebender Wirbeltiere innerhalb der Gemeinschaft einschließlich Kontrollen, sofern der Transport in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird (=Ausnahme für Privattransport).
Für den Transport durch Landwirte
- in eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln im Rahmen von „Almtransporten“
eigene Tiere in eigenen Transportmitteln in einer Entfernung von weniger als 50 km
gelten lediglich die allgemeinen Bedingungen (Artikel 3) für den Transport von Tieren wie insbesondere:
- Beförderungsdauer so kurz wie möglich halten, Bedürfnisse der Tiere Rechnung tragen
- Transportfähigkeit der Tiere
- Geeignete Transportmittel sowie Ver- und Entladevorrichtungen (Sicherheit gewährleistet,
Verletzungen und Leiden ersparen)
- Geschulte bzw. qualifizierte Personen, keine Gewaltanwendung
- Transport ohne Verzögerung, Kontrolle und Aufrechterhaltung des Wohlbefindens der Tiere
- Ausreichende Bodenfläche und Standhöhe
- Versorgung mit Wasser und Futter, Ruhemöglichkeit
3) Notwendige Unterlagen/Nachweise/Bewilligungen:
- Befähigungsnachweis (für Strecken über 65 km) Straßenfahrzeuge, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausziegen, Hausschweine oder Geflügel befördert werden, dürfen nur von Personen gefahren oder als Betreuer begleitet werden, die über einen Befähigungsnachweis gemäß Art. 17 Abs. 2 verfügen.
Nunmehr ist vor Ausstellung eines Befähigungsnachweises grundsätzlich ein Lehrgang samt Prüfung erforderlich, zuständige Stellen sind insbesondere die Wirtschaftskammer, Landes-Landwirtschaftskammer, Landarbeiterkammer oder Arbeiterkammer bzw. das Arbeitsmarktservice.
Lehrgang und Kenntnisse - Lehrgang mindestens acht Stunden (Inhalte siehe Anhang IV der Verordnung (EG), Nr. 1/2005)
- Praxis im Umgang mit Tieren (Tierarten siehe oben) bei Tiertransporten mindestens 80 Stunden
Bei mindestens einjähriger einschlägiger Erfahrung im Umgang mit solchen Tieren, insbesondere durch Tätigkeit im Rahmen der Landwirtschaft, bedarf es lediglich eines Lehrganges im Gesamtausmaß von mindestens vier Stunden (kein Praxisnachweis von 80 Stunden sondern Glaubhaftmachung dieser mindestens einjährigen Erfahrung).
Zusatzausbildung für Personen, die lange Beförderungen durchführen für die ein Fahrtenbuch vorgesehen ist: Zusätzlicher Lehrgang im Ausmaß von mindestens vier Stunden.
Als Abschluss des Lehrganges ist eine Prüfung vorgesehen.
Anrechnung:Personen, die folgende Ausbildung absolviert haben gelten als einschlägig ausgebildet, sodass ein Befähigungsnachweis ausgestellt werden kann (Zuständigkeit liegt bei Bezirksverwaltungsbehörde):
- Erfolgreicher Abschluss des Studiums der Veterinärmedizin an der Veterinärmedizinischen Universität
- Erfolgreicher Abschluss des Masterstudiums Nutztierwissenschaften
- Erfolgreicher Abschluss des Bachelorstudiums Agrarwissenschaften an der Universität für Bodenkultur
- Erfolgreich abgeschlossene sonstige universitäre Ausbildung bei einer sonstigen Einrichtung oder Organisation mit Bestätigung der ausbildenden Stelle, dass im Rahmen der Ausbildung die Kenntnisse gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erworben wurden.
Sonstige Voraussetzungen:- Keine Vorstrafen wegen Tierquälerei
- Keine wiederholten schweren Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005
- Keine wiederholten schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz 2007
- Keine wiederholten schweren Verstöße gegen das Tiertransportgesetz-Straße
- Keine wiederholten schweren Verstöße gegen Tierschutzgesetze der Länder
- Vollendung des 16. Lebensjahres - Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel (nur für lange Beförderung)
Straßentransportmittel, die für die lange Beförderung (d.h. über 8 Stunden) eingesetzt werden benötigen einen solchen Zulassungsnachweis. Dieser wird vom Landeshauptmann ausgestellt, wenn noch keine in- oder ausländische Zulassung besteht und das Fahrzeug in Bezug auf Konstruktion, Bauweise und Wartung geeignet ist.
Kontakt:
Haselwanter Josef
Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Verkehrsrecht
Fachbereich Verkehrssicherheit
Heiliggeiststraße 7-9 , Zi 2-021
6020 Innsbruck
+43 (0)512 508 2452
www.tirol.gv.at/verkehr
verkehr@tirol.gv.at - Zulassung als Transportunternehmer„Typ 1“ (bis 8 Stunden) oder „Typ 2“ (lange Beförderung d.h. über 8 Stunden);Antragstellung bei der BezirksverwaltungsbehördeTransportunternehmer sind natürliche oder juristische Personen, die entweder auf eigene Rechnung oder für eine dritte Person Tiere befördern, eine Zulassung ist notwendig
Transportpapiere (kein Musterformular, nur unten stehenden Angaben notwendig)Personen, die Tiere transportieren, sind verpflichtet, im Transportmittel Papiere mitzuführen, aus denen Folgendes hervorgeht:
a) Herkunft und Eigentümer der Tiere
b) Versandort
c) Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung
d) vorgesehener Bestimmungsort
e) voraussichtliche Dauer der Beförderung
- FahrtenbuchFür lange Beförderungen von Hausequiden, ausgenommen registrierte Equiden sowie von Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen und Hausschweinen zwischen Mitgliedsstaaten sowie von und nach Drittländern notwendig.
Gilt nicht für die reine innerstaatliche Beförderung.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Landwirtschaftskammer Österreich.
© Dr. Herbert Haberl, Bezirkshauptmannschaft Kufstein, Stand April 2008