NeuFöG
Bestimmte Abgaben, Beiträge und Gebühren im Zusammenhang mit einer Neugründung oder einer (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Betriebsübertragung werden nicht erhoben.
Voraussetzung dafür ist das Erklären der Neugründung bzw. Betriebsübertragung auf dem dafür vorgesehenen Formular des Bundesministeriums für Finanzen (NeuFö 2).
Bitte lassen Sie die Erklärung von der Wirtschaftskammer (Bezirksstelle Kufstein) bestätigen. Gegen Vorlage dieses amtlichen Formulars bei der Bezirkshauptmannschaft entfallen im gewerberechtlichen Verfahren im Wesentlichen die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für das Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate.
Eine Neugründung liegt vor, wenn eine bisher nicht vorhandene betriebliche Struktur durch Neueröffnung eines gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder dem selbständigen Erwerb dienenden Betriebes geschaffen wird. Der neue Betriebsinhaber darf sich dabei innerhalb der letzten 15 Jahre nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt haben.
Weiters darf keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vorliegen; auch darf kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Betriebsübertragung vorliegen.