Betriebsanlagengenehmigung
Betriebsanlagengenehmigung
Unter einer gewerblichen Betriebsanlage versteht man jede örtlich gebundene Einrichtung, die einer gewerblichen Tätigkeit dient.
In der Regel sind diese Betriebsanlagen (auch Neu- oder Umbau) nach der Gewerbeordnung genehmigungspflichtig, d.h. Sie müssen eine Betriebsanlagengenehmigung beantragen.
Gewerbliche Betriebsanlagen sind z.B.: Werkstätten, Verkaufslokale, Gasthäuser, Hotels, Garagen, Abstellplätze für LKW.
Sie müssen ein Genehmigung einholen, wenn die Betriebsanlage wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, ihrer Betriebsweise, Ausstattung oder sonst geeignet ist,
- Leben und Gesundheit zu gefährden
- die Nachbarn zu belästigen
- die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen
- sich nachteilig auf die Gewässerbeschaffenheit auszuwirken oder
- bestimmte öffentliche Einrichtungen zu beeinträchtigen (Kirchen, Schulen, Krankenhäuser).
Erst wenn ein rechtskräftiger Genehmigungsbescheid vorliegt, dürfen Sie mit dem Bau der Anlage beginnen.
Eine Betriebsanlagengenehmigung ist nicht notwendig, wenn sich die Betriebsanlage nicht nachteilig auf die Schutzinteressen der Gewerbeordnung auswirkt (dies ist z.B. bei reinen Bürobetrieben der Fall).
Für die Planung und Erarbeitung der Unterlagen sollte ausreichend Zeit eingeplant werden.
Zur Einhaltung einer möglichst raschen Abwicklung des Genehmigungsverfahrens trägt die Qualität der Einreichunterlagen wesentlich bei.
Daher wird empfohlen, sich bei der Erstellung und Ausarbeitung der Projektunterlagen einer hierzu befugten Fachfirma zu bedienen.