13. Gastgartenbetriebsgarantie gemäß § 76a GewO
Es ist keine Genehmigung (sondern lediglich eine Anzeige) für Gastgärten erforderlich wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt werden
- befindet sich auf öffentlichem Grund und grenzt an eine öffentliche Verkehrsfläche
- maximale Betriebszeit von 08.00 – 23.00 Uhr
- dient ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken
- maximal 75 Verabreichungsplätze
- es erfolgt keine Musikdarbietung
- es sind keine sonstigen Belästigungen (z.B. Nachbarn, Eigentumsschutz, …) oder Beeinträchtigungen (z.B. Umweltbelastungen, Verkehr, …) zu erwarten