Archivglossar - A
Adelsteuer (Dominikalsteuer)
In Tirol unterlagen seit dem Spätmittelalter der Grundsteuer einerseits (landwirtschaftlich genutzter) Grund und Boden, Gebäude, Realgewerbe, sowie andererseits alle ständigen Abgaben, welche die Inhaber dieser Liegenschaften unter diversen Rechttiteln wie Grundherrschaft, Vogteiherrschaft usw. an Dritte zu leisten hatten. Die Grundsteuer setzte sich also aus zwei Gattungen von Steuern zusammen: Waren die Liegenschaften an sich das Steuerobjekt, so wurde das als Rustikalsteuer oder Glebalsteuer bezeichnet; waren die Abgaben, die von den Liegenschaften zu leisten waren, das Steuerobjekt, so wurde von der Adelssteuer oder Dominkalsteuer gesprochen. In die Kategorie der zu versteuernden Abgaben (Reichnisse, Oblagen, Giebigkeiten) fielen Grundzins und Weisat, Abgaben, die mit grundherrschaftlichen Verhältnissen zusammenhingen, Vogteizins, Lehentaxen, Zehnt, um die wichtigsten zu nennen. Die Bezeichnungen "Rustikalsteuer" und "Adelssteuer" kommen nicht von ungefähr. Der meiste Grund und Boden war im Besitz der Bauern, die angesprochenen Abgaben flossen vorwiegend den Adeligen zu. Zur Anlage der Rustikalsteuer und der Adelssteuer, die zusammen die Grundsteuer ausmachten, wurden jeweils eigene Steuerkataster (Kataster) geführt. Mit der Grundentlastung 1848/49, durch welche diese Grundabgaben oder Grundlasten gegen und ohne Entschädigung aufgehoben wurden, war das Kapitel Adelssteuer zu Ende.
Adelssummarien
Die Adelsummarien sind eine spezielle Art des Grundsteuerkatasters, die mit der Adelssteuer zusammenhängen. Ihre Anlage war unter der von Kaiserin Maria-Theresia in den 1770er Jahren in Tiroleingeleiteten Grundsteuerreform zwingend vorgeschrieben. Die Adelssteuersummarien wurden nicht (wie bei der Rustikalsteuer) nach Steuergemeinden sondern nach Gerichtsbezirken angelegt. Verzeichnet wurden in ihnen jene Personen und Institutionen, die im Gerichts- oder Steuerbezirk jährlich Grundabgaben oder Grundrenten bezogen, die Art ihrer Bezugsrechte und die Höhe ihrer jährlich ihrer daraus bezogenen Einkünfte. Die Basis für die Anlage der Adelssummarien bildeten die Fassionen (im speziellen Fall die Adelsfassionen), die Steuererklärungen, der Steuerzahler oder Bezugsberechtigten.
Akten
Akten sind - im Vergleich zu den Urkunden - ein spätes Kind der Verwaltung, nicht zu Unrecht werden Akten mit Verwaltung, Behörden und Ämtern assoziiert. Erst im Spätmittelalter waren die Voraussetzungen gegeben, dass der Akt seinen amtlichen Siegeszug antreten konnte: Die Behördenorganisation nahm feste Formen an, mit dem Papier stand ein billiger Beschreibstoff zur Verfügung, die schriftliche Kommunikation wurde als ausgreifender, intensiver und verlässlicher begriffen als die bisher im Amtsweg vorherrschende Mündlichkeit. In Tirol, beginnend bei den Zentralinstanzen, treten aktenähnliche Mitteilungen und Aufzeichnungen in den Vordergrund. Im 16. Jahrhundert zählt das Aktenwesen bereits zum behördlichen Alltag, im Laufe des 18. Jahrhunderts ist es, auch untergeordnete Behörden erfassend, voll ausgebildet. Die Arbeitsweise der Ämter und Behörden werden derart von den Akten geprägt, dass sich die gewiss überhebliche Überzeugung bei den Beamten festsetzen konnte: "Quod non est in actis, non est in mundo" (Was nicht in den Akten steht, existiert nicht auf der Welt). Unter einem Akt, um einem komplexen Begriff auf einen einfachen Nenner zu bringen, versteht man jene ein- und auslaufenden Schriftstücke, die, weil sie ein- und dieselbe (Verwaltungs)Angelegenheit berühren, zu einer Schriftguteinheit zusammengezogen werden. Je nachdem wie Akten angelegt, geführt und abgelegt werden, wobei dem unterschiedliche Ordnungssysteme zugrunde liegen, sind Serienakten und Sachakten zu unterscheiden.
Amt der Landesregierung
Seit 1861 gab es in den österreichischen Ländern eine doppelgleisige Verwaltung, einerseits eine staatliche oder politische Verwaltung, andererseits eine autonome Landesverwaltung. Staatliche Verwaltungsbehörde für die Länder Tirol und Vorarlberg war die Statthalterei in Innsbruck, der als Unterbehörden ab 1868 die staatlichen Bezirksverwaltungsbehörden unterstanden, das waren die Bezirkshauptmannschaften und in Städten mit eigenem Statut (in Tirol Innsbruck, Bozen, Trient und Rovereto) die durch Statut berufenen Gemeindeorgane. Von der staatlichen Verwaltung getrennt waren die Behörden der autonomen Landesverwaltung. Diese oblag unter Aufsicht des jeweiligen Landtages dem Landesausschuss, in Tirol dem Tiroler Landesausschuss, in Vorarlberg dem Vorarlberger Landesausschuss.
Nach 1919 bestanden die beiden Behörden und ihre Hilfsapparate oder Ämter unter anderem Namen weiter. In Tirol übernahm der Landeshauptmann im Wesentlichen die (bundes)staatlichen Aufgaben des früheren Statthalters, die Landesregierung die des früheren Landesausschusses, für sie arbeiten zwei getrennte Ämter: Amt der Tiroler Landesregierung - Bundesverwaltung, Amt der Tiroler Landesregierung - Landesverwaltung. 1925 wurde diese Doppelgleisigkeit der Verwaltung auf Landesebene beseitigt und in den Bundesländern Österreichs einheitliche Ämter der Landesregierung eingeführt. Seither dienen sie dem Landeshauptmann als Hilfsorgan bei Führung der mittelbaren Bundesverwaltung, der Landesregierung bei Führung der Landesverwaltung. Vorstand des Amtes der Landesregierung ist der Landeshauptmann. Den inneren Dienst leitet ein von der Landesregierung zu bestellender rechtskundiger Landesbeamter, der Landesamtsdirektor. Das Amt der Tiroler Landesregierung gliedert sich nach Abteilungen, die in Gruppen zusammengefasst werden.
Amtsbuch
Inzwischen (weitgehend) historische Form buchförmiger Aufzeichnungen von Ämtern und Behörden. In diesen weit gefassten und etwas schwammigen Überbegriff fallen Urbare, Kataster, Kopialbücher, Verfachbücher, Grundbücher und die Hilfs- und Findmittel der Aktenerschließung wie Jahresjournale usw.
Anlait
Die Anlait ist eine einmalige Abgabe an die Grundherrschaft, die der neue Besitzer einer grundrechtbaren Liegenschaft zu zahlen hatte. Näheres dazu unter Besitzwechselgebühren.
Archiv
Das Wort stammt aus dem Griechischen und bedeutet so viel wie Haus der Urkunden. Damit ist die Funktion eines Archivs schon angerissen. Es hat Quellen aufzubewahren und zwar Schriftgut, also Urkunden, Akten und Amtsbücher. Die meisten Archive werden von der öffentlichen Hand unterhalten und daraus leitet sich deren räumlicher und sachlicher Zuständigkeitsbereich ab. Beim Tiroler Landesarchiv (TLA) ist der Träger das Land Tirol, organisatorisch gehört es als eigene Abteilung zum Amt der Tiroler Landesregierung. Räumlich erstreckt sich seine Zuständigkeit auf das Bundesland Tirol, sachlich auf die Organe und Behörden des Landes Tirol: Tiroler Landtag, Tiroler Landesregierung, Amt der Tiroler Landesregierung, Bezirkshauptmannschaften und deren Vorgänger. Zu Zeiten der Monarchie war das Statthaltereiarchiv in Innsbruck, ein Vorläufer des TLA, als staatliches Archiv eingesetzt und daher für alle staatlichen Behörden und Ämter in der Grafschaft Tirol zuständig, das Tiroler Landesarchiv oder Landschaftliche Archiv für den Tiroler Landtag und den Tiroler Landesausschuss als Landesbehörde. An bundesstaatlichen Organen fallen heute in die Kompetenz des TLA der Landesschulrat für Tirol und die Justiz (Oberlandesgericht Innsbruck, Landesgericht Innsbruck, Bezirksgerichte usw.). Ob und welches Geschäftsschriftgut genannter Organe, Behörden und Ämter in das TLA überstellt und dort für immer aufbewahrt wird, entscheidet sich nach dem Kriterium der Archivwürdigkeit.
archivwürdig
Nicht jedes Schriftsück, das in einer Amtsstube entsteht oder einlangt, nicht jeder Akt, der dort erwächst, wandert in das Archiv. Jeder Akt oder jede Aktengattung hat ein Ablaufdatum in der Kanzlei, weil er oder sie im täglichen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden und gesetzliche Überprüfungsfristen abgelaufen sind. Damit fällt eine prinzipielle Entscheidung an: Der Akt wird entweder (mit oder ohne Umweg über ein Zwischenarchiv) ausgeschieden und vernichtet (skartiert) oder er wird an das zuständige Archiv zur dauernden Aufbewahrung abgetreten. Ob ein Akt letztlich im Reißwolf landet oder im Archiv überdauert, entscheidet sich dann, wenn er bewertet wird. Wird er als "archivwürdig" eingestuft, ist sein Überleben - im Archiv - gesichert. Das etwas gestelzte Wort "archivwürdig" umfasst zwei Eigenschaften, die sich nicht immer decken müssen: a) Als archivwürdig sind im konkreten Fall jene Schriftstücke einzustufen, die wesentliche Rechte des Landes Tirol und seiner Bürger sichern und dokumentieren sowie für die Tätigkeit der aktenabtretenden Behörden und Ämter späterhin relevant sein können. b) Als archivwürdig sind weiters jene Schriftstücke angesehen, die (darüberhinaus) für die wissenschaftliche Forschung relevant sein könnten. Dieses Entscheidungs- und Ausleseverfahren nehmen Archiv und aktenabtretende Stelle gemeinsam vor, wobei zur Systematisierung des Vorgangs Skartierungs- und Aktenübergabepläne ausgearbeitet werden. Das ist eine überaus verantwortungsvolle Aufgabe, die in die Zukunft weist. Ob die Historiker eines Tages Quellenmaterial vorfinden oder nicht, hängt vom Weitblick der Archivare und von den räumlichen und personalen Kapazitäten der Archive ab.
Arisierung
Hinter der getarnten und doch entlarvenden Bezeichnung „Arisierung“ steckt der staatlich legitimierte, geplante und durch unzählige Verordnungen und andere „gesetzliche“ Bestimmungen gelenkte Vermögensentzugdes NS-Staates an der jüdischen Bevölkerung. Es war ein bürokratisch inszenierter Raubzug, geräuschlos und effizient exekutiert, was Österreich betraf, von einer Vermögensverkehrsstelle in Wien und ihren Arisierungsstellen in den einzelnen Ländern, der Gestapo, den Finanzämtern, Devisenstellen, Zollämtern, Banken und anderen administrativen Helfern. In Österreich wurden rund 200.000 Juden, wovon allein an die 180.000 in Wien lebten, vom „Anschluss“ des Jahres 1938 überrascht. In der nunmehrigen „Ostmark“ wurde das perfide Konzept der Arisierung erstmals systematisch und flächendeckend umgesetzt. Durch die Vermögensanmeldung vom April 1938 wurden Juden gezwungen, ihr Vermögen, sofern es einen kapitalisierten Wert von 5.000 RM überschritt, anzumelden, wodurch sich die Vermögensverkehrsstelle einen Einblick verschaffte, was diese an Vermögenswerten besaßen. Damit hatte man eine Bemessungsgrundlage, um den Juden spezielle Abgaben abzupressen, die Judenvermögensabgabe und die Reichsfluchtsteuer (im Falle der Emigration), jeweils 20 bzw. 25 Prozent des kapitalisierten Vermögenswertes. Das Vermögen von Juden, die das Unheil ahnend in das Ausland geflüchtet waren, wurde sofort beschlagnahmt und eingezogen. Das Vermögen von Juden, die noch im Lande weilten, wurde Eigentumsbeschränkungen unterworfen,bei Unternehmen und Betrieben war das sofort der Fall, und alsbald wurden sie auf Liegenschaftsbesitz, Bankkonten, aber auch auf mobile Wertgegenstände wie Kunstgegenstände und Gold- und Silberschmuck ausgedehnt. Die beabsichtigte Folge waren allenthalben Notverkäufe zu Schleuderpreisen, wobei diese Vorgänge bei Unternehmen und Liegenschaften von der Vermögensverkehrsstelle und ihren Arisierungsstellen kontrolliert und kanalisiert wurden, um diese Vermögenswerte „arischen“ Reichsbürgern und verdienten Parteigängern zuschanzen zu können. Ziel dieser brutalen und brachialen Politik war es, die Juden möglichst aus dem Land zu treiben, nicht ohne ihnen vorher alles Hab und Gut abzunehmen. Mit Kriegsbeginn war die Emigration gestoppt, in Wien, wohin die Juden aus den Ländern zwangsweise umgesiedelt worden waren, saßen zehntausende Menschen fest, es gab nur ein Entkommen, die Flucht über die grüne Grenze in die Schweiz und nach Italien. Der Kreis zog sich immer enger. 1941 setzten in Wien die Deportationen ein. Vor dem Massenmord wurden den Juden die letzte Habe abgenommen. Auf Basis von Verordnungen zum Reichsbürgergesetz wurden ab 1941 die Vermögen emigrierter und deportierter Juden eingezogen zu Gunsten des Deutschen Reiches. In sich war der Vermögensentzug an Juden,den die Nationalsozialisten mit dem Begriff „Arisierung“ beschönigten, ein unentwirrbares Geflecht aus Notverkäufen, Zwangsverkäufen, Betriebsliquidationen, Beschlagnahmungen, Einziehungen, Enteignungen, Steuern und Abgaben. Eindeutig war das Ergebnis des Vermögensentzugs: Den Juden wurde alles genommen, was sie besessen hatten. In Tirol, das im März 1938 an die 500 Juden zählte, die vorwiegend in Innsbruck lebten, lässt sich die Arisierung im Einzelfall schwer recherchieren, weil die von Hermann Duxneuner geleitete Arisierungsstelle ihre Unterlagen weitgehend vernichtet hat. Die Arisierung hängt eng mit der nach dem Krieg von der Republik Österreich eingeleiteten Rückstellung zusammen.
Armee (k. u. k Armee)
Das Tiroler Landesarchiv bewahrt von jenen Männern aus Tirol, die im Zuge der allgemeinen Wehrpflicht von der k. u. k. Armee, die zusammen mit dem Habsburger Reich 1918 untergegangen ist, zum Wehrdienst herangezogen worden sind, gewisse Personalunterlagen (Militärevidenzunterlagen) auf. Daher soll diese Armee (eigentlich das Heer, ohne die Marine) kurz vorgestellt werden.
Im Doppelstaat Österreich-Ungarn wiesen auch die Streitkräfte eine komplexe Struktur auf. Es gab ein gemeinsames Heer und eine gemeinsame Marine, erkenntlich durch das k. u. k (kaiserlich und könglich). Daneben unterhielten beide Reichshälften, Österreich wie Ungarn, ein eigenes Territorial- und Grenzschutzheer, in Österreich Landwehr und in Ungarn Honvéd genannt, wobei die k. k. Landwehr wie die k. u. Honvéd gleich dem k.u.k. Heer die drei Waffengattungen Infanterie, Kavallerie und Artillerie umfassten. Auf Tirol bezogen gehörten die vier Regimenter der Kaiserjäger dem k. u. k. Heer, die drei Regimenter Landesschützen (später Kaiserschützen) der k. k. Landwehr an. Mangels eines gemeinsamen Ersatzheeres hatte jedes der drei Heere – Heer, Landwehr, Honvéd – seinen eigenen Pool an Reservisten, der im Ernstfall aufgeboten werden konnte. Aber auch dieser Pool war jeweils zweigeteilt: Einerseits bestand er aus Männern, die bei der Truppe ihren zweijährigen Präsenzdienst abgeleistet hatten und anschließend bis 10 Jahre in der Reserve waren, in der einige Waffenübungen fällig waren. Andererseits gab es dann noch die eigentliche „Ersatzreserve“ bei Heer, Landwehr und Honvéd. Ersatzreservisten waren jene Glücklichen, die lediglich eine achtwöchige Ausbildung bei der Truppe über sich ergehen lassen und in ihrer Reservistenzeit einige Waffenübungen ableisten mussten. Die Ersatzreserve darf nicht mit dem Landsturm verwechselt werden, den es in beiden Reichshälften gab. Der Landsturm war eine reine Milizarmee, die lediglich im Kriegsfall aufgeboten wurde. Dem Landsturm gehörten alle wehrfähigen Männer vom 19. bis 42. Lebensjahr an (ab 1915 vom 18. bis zum 50. Lebensjahr). In der Praxis setzte sich der Landsturm aus älteren ungedienten, vor allem ausgedienten Reservisten des Heeres und der Landwehr zusammen. Der Landsturm war eine typische Truppe für die Etappe oder besetzte Gebiete, die dort Sicherungsaufgaben, wie etwa Eisenbahnobjekte zu bewachen, zu versehen hatte. Die administrative und taktische Grundeinheit beim k. u. k Heer wie bei der k. k. Landwehr war im Regelfall das Regiment, jener Truppenkörper, bei dem der Wehrpflichtige als Rekrut ausgebildet wurde und als Reservist seine Waffenübungen ableistete. Zwecks Mannschaftsergänzung und militärischer Verwaltung war Österreich-Ungarn in 16 Korpsbereiche aufgerastert, die von Korpskommandos geleitet wurden. Jedem Korps war ein bestimmter territorialer Bereich zugewiesen, z. B. dem XIV. Korps in Innsbruck die Länder Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich. Über die Korps waren k. u. k. Heer und Landwehr bzw. Honvéd verklammert und die Kriegsorganisation des Gesamtheeres vorbereitet. Im Kriegsfall rückten die Truppenkörper eines Korpsbereiches, die Regimenter und Bataillone, als taktischer Verband „Armeekorps“ ins Feld ein, der 40.000 bis 50.000 Mann stark war. Der in der Praxis wichtigste taktische Verband zwischen Regiment und Korps war die Division, in der Truppen aller drei Waffengattungen zusammenwirkten. Die Sollstärke eines Infanterieregimentes lag bei 4000, die einer Infanterie(truppen)division bei 16.000 Mann. Zwei und mehr Korps operierten im Krieg zusammen als Armee.
Die "Friedensstärke" der Streitkräfte Österreich-Ungarns lag bei 400.000 Mann, wovon 325.000 auf die k. u. k. Armee, 40.000 auf die österreichische Landwehr und 30.000 auf die ungarische Honvéd entfielen. Nach der vollständigen Mobilmachung im Sommer 1914 bot Österreich-Ungarn 2,7 Millionen Soldaten auf.
Assentierung
Unter Assentierung wurde zu Zeiten der k. u. k Armee die Zuteilung oder Einteilung des als tauglich befundenen Wehrpflichtigen zu einem bestimmten Truppenkörper (z. B. Kaiserjägerregiment I, Landesschützenregiment II) verstanden. Zu diesem Zweck führten die Wehrergänzungskommandos Assentierungs- oder Assentprotokolle, die nach Assentierungsjahrgängen angelegt waren. Im Regelfall erfolgten Assentierung und Einberufung zum (aktiven) Wehrdienst im selben Jahr. Die Assentierung darf nicht mit der vorausgegangenen Musterung (Stellung) und der nachfolgenden Einberufung (Präsentierung) verwechselt werden.
Auf- und Abzug
Der Auf- und Abzug ist eine einmalige Abgabe an die Grundherrschaft, die der neue Besitzer einer grundrechtbaren Liegenschaft zu zahlen hatte. Näheres dazu unter Besitzwechselgebühren.