Archivglossar - D
Deutsche Arbeitsfront (DAF)
Rechtlich war die DAF, die 1933 nach der Zerschlagung der Gewerkschaften im Deutschen Reich als Einheitsorganisation "aller schaffenden Deutschen" konzipiert war, ein der NSDAP angeschlossener Verband. In ihr sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus den nichtagrarischen Wirtschaftssektoren unter einem Dach vereinigt sein. Sie trachtete in die Wirtschafts- und Sozialpolitik einzudringen, wobei ihr aber entscheidender Einfluss versagt war. Die DAF musste sich begnügen, ihre Mitglieder sozial zu betreuen, fachlich und weltanschaulich zu schulen. Organisatorisch war die DAF eine gewaltige und behäbige Bürokratie, allerdings mit enormer Finanzkraft und einem weitverzweigten Wirtschaftsimperium. Von den Mitgliederzahlen her war die DAF die größte NS-Organisation. Nach unten war die DAF regionalisiert in Bezirke, Gaue, Kreise, Ortsgruppen, Betriebsgemeinschaften usw. Tirol und Vorarlberg bildeten einen Gau der DAF, der von einem DAF-Gauobmann und seiner Gauwaltung geführt wurde. Über diesen Funktionär, der disziplinär dem Gauleiter unterstand, war die DAF in die Gauleitung der NSDAP eingebunden. Im August 1939 zählte die DAF in Tirol-Vorarlberg über 115.000 Mitglieder und umfasste 688 vertrauensratspflichtige (also größere ) Betriebe und rund 25.000 Kleinbetriebe. Durch ihre Unterorganisation "Kraft durch Freude" war die DAF der Massenunterhalter der Nation, weiters war sie stark in das Wohnbauprogramm der Nationalsozialisten involviert, in Tirol und Vorarlberg hinsichtlich der "Südtiroler Siedlungen".
Domänenverwaltung
Unter dem frühneuzeitlichen Begriff Domäne verstand man den Herren- oder Herrschaftsbesitz, insbesondere eines Landesfürsten. In der Grafschaft Tirol kümmerte sich die Domänenverwaltung um den landfürstlichen (staatlichen) selbstbewirtschafteten Grundbesitz einerseits und um den landesfürstlichen (staatlichen) Urbarbesitz andererseits, wobei unter letzterem alle Einnahmen und Bezugsrechte zu verstehen sind, die der Landesfürst als Grundherrschaft, als Vogteiherrschaft, Zehntbezieher usw. von dem ihm in dieser Hinsicht unterworfenen Höfen und Liegenschaften zu beziehen hatte. Finanziell kamen hierbei vor allem die unter dem Rechtstitel Grundherrschaft vereinnahmten Abgaben wie Grundzinse, Weisate, Besitzwechselgebühren (Anleit, Ehrung) usw. zum Tragen, weil in Tirol, wenn auch regional in unterschiedlicher Dichte, der Landesfürst mit Abstand die größte Grundherrschaft gewesen ist. Im Gegensatz zu den landesfürstlichen Lehen, die zentral verwaltet wurden, war und blieb das landesfürstliche Urbar eine lokale administrative Angelegenheit, das dezentralisiert organisiert war und blieb. Die Verwaltung des landesfürstlichen Urbars war, von wenigen Ausnahmen abgesehen, zahllosen Urbarämtern anvertraut, die wiederum an die Gerichte (Landgerichte) gekoppelt waren und mit ihren Urbareinnahmen oder Urbargiebigkeiten für deren wichtigste und einträglichste Einnahmequelle sorgten. In der Regel wurden daher die landesfürstlichen Urbarbücher nach Gerichten angelegt. Es gab nur wenige landesfürstliche Urbarämter, die selbständig blieben und nicht an ein Gerichts(amt) angeschlossen wurden: Kufstein, Rattenberg, Amras bei Innsbruck, Kellenamt Meran, das Oberamt Bozen und die Propstei Stetten zu Tramin sowie das Hofbaumeisteramt in Innsbruck. Deren Überschüsse, Einnahmen abzüglich der Ausgaben, flossen direkt an die landesfürstliche zentrale Finanzverwaltung, die o.ö. Kammer in Innsbruck. Nach einer Erhebung für die Grundsteuer im Jahre 1790 betrug das gesamte Urbareinkommen (aller Bezieher von grund-, vogtei-, zehntherrschaftlichen und anderen Bezugsrechten) in der Grafschaft Tirol jährlich ca. 2,000.000 Gulden. 1817 wurde wurden in Tirol rund 300.000 Gulden jährliches landesfürstliches (staatliches) Domänen- oder Urbareinkommen erhoben. In der bayrischen Ära Tirols (1806-1814) wurde die Finanzverwaltung von der politischen Verwaltung getrennt und verselbständigt, und als unterste Instanzen der Finanzverwaltung wurden 1806 Rentämter eingerichtet. Dieses System einer eigenständigen Finanzverwaltung wurde nach 1814 unter Österreich beibehalten, einschließlich der Rentämter (ab den 1820er Jahren in Kufstein, Schwaz, Innsbruck, Bozen, Bruneck, Lienz und Trient), zu deren Aufgaben die Domänenverwaltung zählte. Über diese Rentämter lief auch die Aktion der Staatsgüterveräußerung: Staatlicher (ärarischer) Liegenschaftsbesitz, der nicht mehr benötigt wurde und unrentabel geworden war, vor allem Burgen, Schlösser, Festungen, Amtsgebäude und dazu gehöriger Grundbesitz, wurde versteigert und verkauft. Mit der Grundentlastung 1848/49 schrumpfte die Domänenverwaltung zur reinen Liegenschaftsverwaltung. Von Seiten des Staates war der mit der Grundentlastung, die alle grundherrschaftlichen und sonstigen urbariellen Bezugsrechte beseitigte, einhergehende Einnahmenentfall zu verschmerzen: Es fiel ein Verwaltungsaufwand weg, der sich mitunter gar nicht mehr rechnete, und vor allem hatte das Urbareinkommen, da die Urbarabgaben in ihrer Höhe oder Menge unveränderbar festgelegt waren und vielfach in einer fixen Geldsumme zu leisten waren, über die Jahrhunderte in Folge der schleichenden Inflation deutlich an Wert verloren.