Archivglossar - F
Fassionen
Als in den 1770er Jahren unter Kaiserin Maria Theresia das tirolische Grundsteuersystem reformiert wurde mit dem Ziel, zwecks Besteuerung die Liegenschaften und die darauf ruhenden Grundabgaben in einem neuen umfassenden, nach einheitlichen Kriterien gestalteten Grundsteuerkataster (Kataster (Theresianischer Kataster)) zu erfassen, wurde den Grundbesitzern bzw. Grundrentenbeziehern Fassionen abverlangt. Sie mussten also eine schriftliche, durch eigenhändige Unterschrift beglaubigte Steuererklärung abgeben, in der wahrheitsgemäß das Liegenschafts- und Grundrentenvermögen offenzulegen war. Diese Fassionen lieferten dann die Basisinformationen, die natürlich überprüft wurden, für die anzulegenden Grundsteuerkataster. Da sich die Grundsteuer aus der Rustikalsteuer (Steuerobjekte waren hier die Liegenschaften) und der Adelssteuer (Steuerobjekte waren hier die Grundabgaben bzw. Grundrenten) zusammensetzte, wurde zwischen Rustikalfassionen (auch einfach Fassionen genannt) und Adelsfassionen unterschieden. Bei den Rustikalfassionen oder Fassionen hatte der jeweilige Grundbesitzer alle in seinem Besitz befindlichen Liegenschaften (Wohn- und Wirtschaftsgebäude, Grundstücke sowie die damit zusammenhängenden dinglichen Rechte wie Servitute. Gemain- oder Allmendrechte, Realgewerbe) zu deklarieren. Bei jedem Grundstück waren dessen Größe (Fläche), die Art der Nutzung sowie die Grenznachbarn in den vier Himmelsrichtungen anzugeben. Weiters war zu vermerken, welchen Personen und Institutionen unter welchem Besitztitel (Grundherrschaft, Vogtei-, Zehnherrschaft usw.) Grundabgaben (Grundzins, Vogteizins, Zehnt usw.) in welcher Höhe zu leisten waren. In den Adelsfassionen, welche die Bezugsberechtigten dieser Grundabgaben vorzulegen hatten, waren unter Angabe des Rechtstitels jene Liegenschaften aufzulisten, von deren Besitzern Grundabgaben gefordert und bezahlt wurden, wobei auch die Höhe oder das Ausmaß dieser Abgaben verzeichnet werden musste. Wie die Rustikalfassionen für den Rustikalkataster so waren die Adelsfassionen für den Adelskataster die informative Grundlage, wobei letzterer allerdings nicht so hieß, vielmehr Adelssummarium, wie auch für den Rustikalkataster, die verkürzte Bezeichnung Kataster bevorzugt wurde. Zusammengefasst und abgelegt wurden die Rustikalfassionen nach Steuergemeinden, die Adelsfassionen nach Gerichtsbezirken.
Finanzbehörden
In Tirol hatte sich schon früh im Rahmen der landesfürstlichen Verwaltung eine eigene Finanzorganisation ausgebildet. Seit dem ausgehenden 15. Jahrhundert war die Kammer in Innsbruck die oberste Finanzbehörde in der Grafschaft Tirol, während der Regierung die allgemeine Verwaltung oblag. Allerdings erschöpfte sich ihre Aufgabe darin, die landesfürstlichen Domänen (Eigen- und Urbarbesitz des Landesfürsten) und den finanziellen Ertrag der Regalien (Berg-, Münz-, Zollregal usw.) zu verwalten. Die Steuerverwaltung, heute der wichtigste Bereich staatlicher Finanzverwaltung, stand in Tirol den Landständen zu. (Erst 1849 wurde die Verwaltung der Grundsteuer staatlichen Behörden, den Steuerämtern, übertragen.) Die Arbeit der Kammer, den landesfürstlichen Haushalt abzuwickeln, wurde dadurch ungemein erschwert, dass die meisten Ämter und Rechte, die mehr Geld abwarfen als sie verbrauchten, verpachtet und verpfändet waren. Auf der unteren Ebene hatte die Kammer eine endlose Kette von Ansprechpartnern, die ihr verantwortlich waren: Urbarämter, Münzstätten, Bergwerksverwaltungen, zahllose Zoll- und Mautstellen usw. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts wurde im Bestreben, die Verwaltung zu zentralisieren und zu straffen, auf Länderebene die Finanzverwaltung zur allgemeinen Verwaltung geschlagen. Die Repräsentation und Kammer und dann das Gubernium waren zugleich die obersten Finanzbehörden für die Grafschaft Tirol. Auf unterer Ebene waren die Kreisämter mit Finanzagenden befasst. Bayern exerzierte in Tirol eine effizientere Finanzverwaltung vor. 1806 wurde für Tirol ein Provinzial-Etats-Kuratel eingerichtet, der zwei Jahre später eine Finanz-Direktion folgte. Seit 1806 fungierten Rentämter als lokale Finanz- und Wirtschaftsbehörden. Unter Österreich wurde 1820 für Tirol und Vorarlberg in Innsbruck eine Vereinigte Gefällenverwaltung (seit 1830 Vereinigte Kameral-Gefällenverwaltung) eingerichtet, der 1833 vier Kameral-Bezirksverwaltungen als Finanzmittelbehörden unterstellt waren. Zuständig war die Vereinigte Kameral-Gefällenverwaltung für Zölle, Mauten, Verzehrsteuer, Staats- und Fondsgüter und die Taxgefälle (Gebühren). Darunter zeigte die Finanzorganisation das gewohnt bunte Bild: Hauptzollämter und Legstätten, Rentämter, Domänen-Forstämter, Mautstellen, Verzehrungssteuer-Ämter und eine eigene Grenz- und Gefällenwache (Zollwache). Ab 1849 wurde die Finanzverwaltung etwas gestrafft und vereinheitlicht: an die Stelle der Vereinigten Kameral-Gefällenverwaltung trat die Finanz-Landes-Direktion in Innsbruck, der Kameral-Gefällenverwaltungen die Finanz-Bezirksdirektionen. Darunter tummelten sich eine Finanz-Landes-Kassa in Innsbruck, Hauptsteuerämter, Steuerämter (in jedem Gerichtsbezirk) und Hauptzollämter. In der Zwischenkriegszeit wurde dieser Ämterdschungel etwas gelichtet, unter dem Nationalsozialismus in den Verwaltungsbezirken einheitlich der Behördentypus des Finanzamtes eingeführt. Mit den Finanzämtern als Erstinstanzen, den (inzwischen aufgelösten) Finanzlandesdirektionen als Zweitinstanzen ist die Finanzverwaltung auch heute in den Ländern bundesstaatlich organisiert.
Forstbehörden
Wie unter dem Stichwort Obristforstmeister kurz dargelegt, war die rechtliche Seite im Forstwesen komplex, entsprechend verwirrend und unübersichtlich gestaltete sich bis weit herauf in das 19. Jahrhundert die Forstorganisation. Hoheitliche Aufgaben (Forstaufsicht und Forstschutz) und (betriebs)wirtschaftliche Interessen des Landesfürsten oder Staates waren ineinander verschlungen, zudem wurde die Eigentumsfrage an den Wäldern erst in Folge des Forstregulierungspatent von 1847 geklärt. Das Forstwesen wurde in Österreich einheitlich durch das Reichsforstgesetz von 1852 geregelt. Daneben entstanden forstrechtliche Landesgesetze. Erst 1873 wurden die Forstaufsicht und die Forstbewirtschaftung der Staatswälder säuberlich getrennt. Erstere war in Tirol Aufgabe der zwei Forstinspektoren, die in die Statthalterei integriert waren, zweitere Aufgabe einer eigens eingerichteten Forst- und Domänendirektion. Forstbehörden waren daher die Bezirkshauptmannschaften, die Statthalterei (Landesforstinspektion) und das Ackerbauministerium in Wien, heute sind es die Bezirkshauptmannschaften (Bezirksforstinspektion), der Landeshauptmann (mittels Landesforstdirektion im Amt der Tiroler Landesregierung) und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die Staats- oder Bundesforste wurden seit 1925 durch einen eigenen Wirtschaftskörper, die Österreichischen Bundesforste, verwaltet.
Forsteigentumpurifikation
Die Forsteigentumpurifikation beruht auf dem Gesetz über die Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten aus dem Jahr 1847 (Forstregulierungspatent 1847). Wie die Forstservitutenablösung und Waldzuweisung beschränkte sie sich weitgehend auf das heutige Nordtirol. Im Gegensatz zu dieser bezog aber die Forsteigentumpurifikation neben den Wäldern die Almen und Auen mit ein. Damit sollte defintiv geklärt werden, welche Wälder im privaten Eigentum standen und eben nicht in die Eigentumskategorien indirekte Staatswälder (Gemein- oder Gemeindewälder mit dem Staat als Obereigentümer) und direkte Staatswälder (mit dem Staat als Eigentümer) fielen. Insofern war die Forsteigentumpurifikation eine wesentliche Vorrausetzung und Ergänzung zur Forstservitutenablösung und Waldzuweisung. Das Einbeziehen der Almen und Auen in die Forsteigentum purifikation machte durchaus Sinn, weil zum einen diese wie die Wälder meist kollektiv genutzt wurden, zum anderen in der Natur Wald und Weide schwer sich abgrenzen ließen. Besagtes Gesetz sah vor, dass in den Wäldern des Oberinntales, des Unterinntals und des Wipptals (also im heutigen Nordtirol), Privatpersonen und Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt werde, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Kundmachung unter Nachweis der Besitztitel jene Wälder, aber auch Auen und Almen, die sie als (privates) Eigentum beanspruchten, anzumelden. Hierzu war eine eigene Behörde in Form einer Kommission vorgesehen, die so genannte Kommission zur Purifizierung der Privateigentumsansprüche auf die Wälder in jenen Landesteilen oder Forstgebieten Tirols, in denen das landesfürstliche Hoheitsrecht vorbehalten bleibt, kurz Forsteigentumpurifikationskommission. Ihre Aufgabe war es, die vorzuweisenden Besitztitel nach den Grundsätzen des ABGB zu überprüfen, waren diese unzweifelhaft, hatte sie das Eigentum der betreffenden Partei an Grund und Boden anzuerkennen und zu bestätigen, bei zweifelhaften Ansprüchen waren Vergleiche mit den Parteien anzustreben. Die Instruktion vom 17. Juni 1847 für die Forsteigentumpurifikationkommission hielt grundsätzlich fest, dass als Privateigentum solche Wälder anzuerkennen seien, die entweder nach den Besitzurkunden oder auf Grund sonstiger Rechtstitel als wirkliches Eigentum und nicht nur zur Nutznießung von Privaten besessen werden. Insbesondere waren jene Wälder als Privateigentum anzuerkennen, die der Staat durch Vertrag in das Eigentum von Privaten oder Gemeinden überlassen hat oder die wider dem Staat auf dem Rechtsweg als Privateigentum behauptet worden sind; Wälder, die nachweislich im Zuge eines Konkurses oder einer Exekution erworben worden sind; Wälder, die dem Landesfürsten als Grundherrschaft oder als Lehensherr unterworfen sind oder einst unterworfen waren, Wälder, die in Verträgen, die älter sind als 30 Jahre, bzw. in Verlassenschaftsabhandlungen, Besitzbriefen und anderen unbedenklichen Urkunden als Eigentum ausgewiesen sind. Wichtig war vor allem eine Bestimmung: Als Privateigentum waren alle jene Wälder anzuerkennen, die in den tirolischen Grundsteuerkatastern der 1770er und 1780er Jahre bei den jeweiligen Grundbesitzern eingetragen waren und bisher von ihnen versteuert wurden. Dadurch konnten, sofern diese Voraussetzungen gegeben waren, was nicht selten im Unterinntal der Fall war, auch Teilwälder, in den Genuss kommen, als privates Eigentum anerkannt zu werden. (Die Wälder in den ehemals salzburgischen Gebieten im Brixental und Zillertal waren explizit von dieser Bestimmung ausgenommen.) Diese Bestimmungen galten auch für Almen und Auen, die in die Forsteigentumpurifikation ausdrücklich einbezogen waren. Über die als privates Eigentum anerkannten Wald-, Auen- und Almengrundstücke wurden Sammelurkunden ausgestellt, so genannte Forstpurifikationstabellen, die in den Verfachbüchern der zuständigen Nordtiroler Landgerichte verbüchert werden mussten, womit ihnen Rechtskraft erwuchs.
Forstregulierungspatent 1847
Die Eigentums- und Nutzungsrechte an den Wäldern waren in Tirol höchst verworren. Privates Eigentum – von Adeligen, Klöster, Grundherrschaften, geschweige denn Bauern – an Wäldern war vergleichsweise selten. Es gab Wälder (Amtswälder, Salinenwälder, Reservatwälder, Montanwälder, im 19. Jh. unter der Sammelbezeichnung Staatswälder), die der Landesfürst oder Staat als Eigentümer beanspruchte und in denen er Nutzungen durch Dritte zuließ oder auch nicht. Der Großteil der Wälder waren Gemein- oder Gemeindewälder. Darunter sind Wälder zu verstehen, die seit alters durch die Bauern der in der Nähe gelegenen Siedlungen (diese Nutzungsgemeinschaften wurden meist als Nachbarschaften bezeichnet) gemeinsam genutzt werden durften. Die „Nachbarn“ hatten das angestammte Recht, in „ihrem“ Wald, immer ausgerichtet auf den Haus- und Hofbedarf, das benötigte Holz zu schlagen, Bodenstreu sich zu holen und ihr Vieh dort weiden zu lassen. Zu den Gemein- oder Gemeindewäldern zählten auch die Teilwälder. Um fremde Begehrlichkeiten und Übergriffe abzuwehren, seitens der eigenen Nachbarn, angrenzender Nachbarschaften und der landesfürstlichen Forst-, Salinen- und Montanverwaltungen, wurde auf Betreiben der Nachbarschaften der ganze oder zumindest ein Teil der Gemain- oder Gemeindewälder geteilt. Der dafür vorgesehene Forst wurde parzelliert, den jeweiligen Höfen eine oder mehrere Parzellen zugewiesen. Somit waren der Holzbezug- und der Streubezug, die zwei Hauptnutzungen, auf einer konkreten Waldparzelle dem jeweiligen Hof vorbehalten, während alle anderen Nutzungsrechte, unter anderem die Viehweide, bei den Teilwäldern der Nutzungsgemeinschaft vorbehalten waren und von dieser weiterhin kollektiv ausgeübt werden konnten. Das Entscheidende war, dass in der Grafschaft Tirol der Landesfürst, abgeleitet vom Hoheitsrecht des Forstregals, ein Obereigentum über die Gemein- und Gemeindewälder (einschließlich der Teilwälder) beanspruchte und sich nicht darauf beschränkte, regulierend (durch Waldordnungen) und kontrollierend (durch Waldbeschreibungen) in die Bewirtschaftung der Wälder einzugreifen. Dass in Tirol das Forstregal, einschließlich des Anspruchs auf Obereigentum an den Gemein- oder Gemeindewäldern, relativ streng gehandhabt wurde, ist dem ökonomischen Interesse der Tiroler Landesfürsten am reichen Bergsegen des Landes, einer Finanzquelle ersten Ranges, geschuldet. Die Saline Hall, die Bergwerke und die Schmelzhütten mussten unbedingt und bevorzugt mit Holz beliefert werden.
Angesichts einer wachsenden bäuerlichen und nichtbäuerlichen Bevölkerung auf dem Land, die auf die Holz- und Weideressource Wald angewiesen war, sowie der dazu im Gegensatz stehenden massiven Intentionen der landesfürstlichen Forstverwaltung, die Holzversorgung der Berg- und Hüttenwerke sicherzustellen, machten die landesfürstlichen Amtswälder, vor allem aber die Gemein- und Gemeindewälder, zu einem permanenten Konfliktfeld. Gestritten wurde vorwiegend um Nutzungsrechte, wer wie wann und in welchem Ausmaß bestimmte Wälder nutzen durfte, innerhalb der Nachbarschaften, zwischen Nachbarschaften, zwischen Nachbarschaften und landesfürstlichen Forstorganen.
Im frühen 19. Jahrhundert wurde die eng mit den Nutzungsrechten verwobene Frage des Eigentums an den Wäldern virulent. Die Voraussetzungen, sich dieser Frage zu stellen, waren nicht die besten: Die Forstgesetzgebung war unübersichtlich, zersplittert und zum Teil widersprüchlich. Was Waldbesitz anlangte, beruhte das meiste auf Gewohnheit und Herkommen, eher selten gab es schriftliche Verträge und urkundliche Verleihungen. In der Natur waren da und dort die Waldgrenzen vermarkt und in Grenzprotokollen schriftlich festgehalten, das war aber die Ausnahme von der Regel. Auch in den Grundsteuerkatastern aus den 1780er Jahren blieben die Wälder, besonders die Gemein- oder Gemeindewälder, meist unberücksichtigt.
Im frühen 19. Jahrhundert brach der Streit offen aus. Hauptstreitpunkt waren die Teilwälder. Die bäuerlichen Besitzer von Teilwäldern, ohnedies geneigt, ihre Waldparzellen als Eigentum anzusprechen, wollten ihre Wälder auch ökonomisch verwerten, also Holz daraus verkaufen. Hierbei stießen sie aber auf den vehementen Widerstand der Forstverwaltung, besonders jener, die im Bereich der Finanzverwaltung (Kameralgefällenverwaltung) angesiedelt war, die das mit dem Hinweis darauf, auch die Teilwälder wären Staatswälder, wenn auch indirekte, wo das landesfürstliche (staatliche) Obereigentum zum Tragen käme, solchen Holzverkauf zu behindern und zu verhindern suchte. Auf Betreiben des Tiroler ständischen Kongresses, der mit Forstfragen befassten Behörden (Gubernium, Kameralgefällenverwaltung, Berg- und Salienverwaltung Hall) erließ Kaiser Ferdinand ein von ihm am 6. Februar unterzeichnetes und vom Gubernium für Tirol und Vorarlberg am 19. April 1847 kundgemachtes Gesetz über die „Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten“. Einleitend wurde folgendes festgeschrieben: Das (staatliche) Eigentum (einschließlich des Obereigentums) an den Forsten in Tirol beruht auf Grund der noch gültigen alttirolischen Waldordnungen, auf die sich auch die Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge der Untertanen gründen, auf dem landesfürstlichen Hoheitsrecht. Davon ausgenommen waren jene Wälder (Privatwälder), die von den früheren Landesfürsten Gemeinden oder Privaten mittels Urkunden verliehen worden waren. Ausgenommen waren auch die Forste „weniger Landesteile“, ohne dass dies im Gesetz näher ausgeführt worden wäre. Gemeint waren damit die Wälder in den Gebieten der früheren Hochstifte oder geistlichen Fürstentümer Brixen und Trient, somit Gebiete, die 1803 an die Grafschaft Tirol gefallen waren. Dort hatte das Forstregal oder die Forsthoheit beim Brixner bzw. Trienter Fürstbischof als Landesfürst und nicht beim Tiroler Landesfürsten gelegen. Durch diesen Ausschluss ehemals brixnerischer und trienterischer Gebiete (aber nicht salzburgischer) Gebiete beschränkten sich die von Gesetz gesetzten Maßnahmen im Großen und Ganzen auf das heutige Nordtirol und große Teile des heutigen Osttirols und des heutigen Südtirols.
Um die im Lauf der Zeit aufgetretenen Verwirrungen im Forstbesitz zu beheben, veranlasste das Gesetz drei Maßnahmen:
- In den Wäldern des Oberinntals, des Unterinntals und des Wipptals (im heutigen Nordtirol) und einigen wenigen kleineren, namentlich angeführten Forstkomplexen im heutigen Südtirol und Trentino bleibt das landesfürstliche Hoheitsrecht aufrecht. Dort sollen in jenen Wäldern, die sich der Staat als Eigentum behält, den so genannten Staatswäldern (später Reichsforste, heute Bundesforste), bestimmte Nutzungsrechte, die Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge, die den Untertanen laut den alten Waldordnungen zustanden, abgelöst werden. Als Entschädigung waren den betreffenden Gemeinden Waldflächen zuzuweisen und in deren Eigentum zu übertragen. Um das in Verhandlung mit den Gemeinden umzusetzen war eine eigene Behörde in Form einer Kommission vorgesehen (Kommission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols). Näheres dazu unter Forstservitutenablösung und Waldzuweisung.
- Zudem wurde in oben genannten Gebieten, wo das landesfürstliche Hoheitsrecht aufrecht blieb, also in Nordtirol, Privatpersonen und Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von drei Monaten nach öffentlicher Kundmachung unter Nachweis der Besitztitel jene Wälder, aber auch Auen und Almen, die sie als (privates) Eigentum beanspruchten, anzumelden. Auch hierzu war eine eigene Behörde in Form einer Kommission vorgesehen. Ihre Aufgabe war es die vorgewiesenen Besitztitel zu überprüfen, waren diese unzweifelhaft, hatte sie das Eigentum der betreffenden Partei an Grund und Boden anzuerkennen und zu bestätigen, bei zweifelhaften Ansprüchen waren Vergleiche mit den Parteien anzustreben (Kommission zur Purifizierung der Privateigentumsansprüche auf die Wälder in jenen Landesteilen oder Forstgebieten Tirols, in denen das landesfürstliche Hoheitsrecht vorbehalten bleibt, kurz Forsteigentumpurifikationskommission). Näheres dazu unter Forsteigentumpurifikation.
- In den südlich des Brenners gelegenen Wäldern, im Gebiet des heutigen Südtirol und Osttirol, wo der Staat sich keine Staatswälder (Reichsforste) vorbehalten wollte, wurde das bisher geltende landesfürstliche Hoheitsrecht aufgehoben. Daher entfielen hier die Servitutenablösung und die Forsteigentumspurifikation. Vielmehr waren alle jene Wälder, die bisher dem landesfürstlichen Hoheitsrecht unterlagen und mit bestimmten Nutzungsrechten, Holzbezugsrechten und Gnadenholzbezügen, belastet waren, den Gemeinden, die diese Nutzungsrechte bisher ausgeübt hatten, zuzuweisen und in deren Eigentum zu übertragen. Mit dieser Aufgabe wurde die „Landesstelle“, das Gubernium für Tirol und Vorarlberg, betraut. Da dieses nicht recht weiterkam, wurde 1853 eine eigene Behörde in Form einer Kommission eingerichtet (Waldzuweisungskommission des Brixner Kreises). Näheres dazu unter Waldzuweisung.
Forstservitutenablösung und Waldzuweisung
Die Forstservitutenablösung und Waldzuweisung beruht auf dem Gesetz über die Regulierung der Tiroler Forstangelegenheiten aus dem Jahre 1847 (Forstregulierungspatent 1847). Die im Gesetz vorgesehene Maßnahme beschränkte sich weitgehend auf das heutige Nordtirol. In den Wäldern des Oberinntals, des Unterinntals und des Wipptals (im heutigen Nordtirol also) und einigen wenigen kleineren, namentlich aufgeführten Forstkomplexen im heutigen Südtirol und Trentino blieb das landesfürstliche Hoheitsrecht aufrecht. Dort sollten in jenen Wäldern, die sich der Staat als Eigentum behält, den so genannten Staatswäldern (später Reichsforste, heute Bundesforste), bestimmte Nutzungsrechte, die Holzbezugsrechte und Gnadenholzbezüge, die den Untertanen laut den alten Waldordnungen zustanden, abgelöst werden. Als Entschädigung waren den betreffenden Gemeinden Waldflächen zuzuweisen und in deren Eigentum zu übertragen. Um das in Verhandlung mit den Gemeinden umzusetzen, war eine eigene Behörde in Form einer Kommission vorgesehen, die Kommission zur Ablösung der Servituten in den vorbehaltenen Staatswäldern Tirols, für die mit 1. Mai 1847 eine Instruktion erlassen wurde. Die Kommission wurde darin angewiesen, in erster Linie Schutzwälder, durch die Hangrutschungen und Überschwemmungen hintangehalten werden sollten, und erst in zweiter Linie Wälder, die den bisherigen Holzbedarf der bestehenden ärarischen Werke und Betriebe sicherstellen sollten, als staatliches Eigentum (Staatswälder) anzusprechen und zu behaupten. Die Kommission war angehalten, aus diesen Staatswäldern die bestehenden Nutzungsrechte, die als Servitute angesprochen werden, vordringlich die Holzbezugsrechte der Untertanen, abzulösen. Zu diesem Zweck waren in jeder Gemeinde die Modalitäten der Nutzungsrechte, vor allem wiederum die der Holzbezugsrechte, und der jeweilige Holzbedarf zu erheben. Anstelle der abgelösten Nutzungsrechte oder Servitute sollten den Gemeinden ein für die Deckung des Holzbedarfs möglichst ausreichender Wald zugewiesen und in deren Eigentum übertragen werden. Das dortige Holzbezugsrecht, die Befugnis, das für den Haus- und Gutsbedarf nötige Brenn- und Bauholz unentgeltlich zu beziehen, sollte wie bisher den Bauern, den Besitzern landwirtschaftlicher Grundflächen zustehen (Forstnutzungsrechte hafteten ohnedies an Haus und Hof), Gewerbebetriebe wurden davon explizit ausgeschlossen. Die Instruktion machte darauf aufmerksam, dass es schwer sein würde, die Streubezugsrechte und vor allem die Waldweide aus den Staatswäldern durch Ablöse wegzubekommen. Daher war es zulässig, diese beizubehalten, allerdings mit Beschränkungen, die vertraglich zu fixieren waren. Alle Wälder, die den Gemeinden als Eigentum überlassen wurden, waren zu vermarken. Die Forstservitutenablösungskommission, die bis 1849 tagte, verhandelte in Nordtirol mit über 280 Gemeinden, wobei mit 240 Übereinkommen oder Vergleiche getroffen worden, für 43 Gemeinden wurde Vertragsentwürfe ausgearbeitet, von denen die meisten 1850 von den noch zögernden Gemeinden angenommen wurden. In Nordtirol stand eine Waldfläche von ca. 557.565 Joch wegen der Eigentumsfrage zur Disposition: Davon behielt sich der Staat 159.425 Joch als Staatswälder oder Reichsforste in seinem Eigentum (jährlicher Holzertrag bei 75.000 Klafter); 358.140 Joch Wald wurden durch die Arbeit der Forstservitutenablösungskommission in das Eigentum der Gemeinden übertragen, wodurch Holzbezugsrechte, die jährlich rund 217.000 Klafter Holz ertrugen, aus den Staatswäldern abgelöst wurden. Dazu kamen noch rund 40.000 Joch Wald, die von der Forsteigentumpurifikationskommission als Privateigentum anerkannt worden war. Vornehmlich wurden den Gemeinden die bisherigen Gemein- oder Gemeindewälder (einschließlich der Teilwälder), die in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts als mittelbare oder indirekte Staatswälder (mit Obereigentum des Landesfürsten) gegolten hatten, als Eigentum zugesprochen. Grundlage der Eigentumsübertragung waren in Form von Vergleichen zwischen Ärar (Staat) und den jeweiligen Gemeinden zustande gekommene Verträge, die, nachdem die oberbehördliche Prüfung und Genehmigung erfolgt war, in den Verfachbüchern der zuständigen Nordtiroler Landgerichte verbüchert werden mussten, womit ihnen Rechtskraft erwuchs.
Fron (Robot)
Die Fron und die (der) Robot (dieses slawische Wort für Arbeit wurde in Tirol im 15. Jahrhundert übernommen, im althochdeutschen Wort Fron steckt der „Herr“) bedeuten ein und dasselbe. Zu verstehen ist darunter die körperlichen Arbeitsleistungen, die Bauern verpflichtend ihren Grundherren und Leibherren zu erbringen hatten, Aushilfe beim Pflügen und Säen der Äcker, Abernten der Felder und damit verbundene Fuhrdienste mit dem eigenen Gespann. Ökonomisch Sinn machte Fron oder Robot nur dort, wo Grundherrschaften in Eigenregie große landwirtschaftliche (Ackerbau)betriebe (Herren- oder Fronhöfe oder als lokale Ableger Mayerhöfe) betrieben, wozu sie die „Mitarbeit“ der in der näheren Umgebung ansässigen Bauern jener Höfe, die ihnen grundherrschaftlich unterworfen waren, benötigten, wobei die Art und Dauer dieser Arbeitsleistungen eingegrenzt und festgeschrieben sowie Fron oder Robot mit den bäuerlichen Wirtschaften als Grundlast, gleich dem Grundzins, verbunden waren. Da es im Gebirgsland Tirol es niemals ein durchgehendes Netz von solchen Fronhöfen gegeben hatte, blieb die Mehrzahl der Bauern von Fron oder Robot verschont. Das Vordringen des Erbbaurechts, das die Besitzrechte der Bauern stärkte, und die weitere Aufsplitterung der Grundherrschaften seit dem Spätmittelalter machten Fron oder Robot endgültig zum Randphänomen. Fron oder Robot wurde nicht mehr beansprucht, durch eine einmalige Abschlagzahlung für immer abgelöst („aboliert“) oder in einen Geldzins unter dem Titel „Mahdzins“, „Rosszins“ usw. umgewandelt. Es gab auch eine Robot, die nicht mit der Grundherrschaft zusammenhing, sondern territorialer Herrschaft (Gerichtsherrschaft, Landesherrschaft) entsprang. Die Bauern bestimmter Gemeinden oder gar die ganze Gerichtsgemeinde wurden zu Ausbesserungsarbeiten für die als Gerichtssitz dienende Burg, für die Landstraße, als Treiber für das landesfürstliche Jagdgefolge usw. herangezogen. Mangels Bedarf und wegen Ineffizienz in Folge lässiger und unwilliger Pflichterfüllung gingen auch diese Robote stark zurück. Wie Erhebungen Bayerns 1808 und anlässlich der Grundentlastung 1849 ergaben, hatte Tirol etwas über 800 Robote (gezählt in Tagen), eine Marginalie, wenn man bedenkt, dass 1849 in Niederösterreich bei 6 Millionen Robottage gewesen sind. Letztlich gab es auch Robote, die keinerlei herrschaftlichen Charakter trugen, vielmehr genossenschaftlichen Ursprungs waren. Rechte korrespondierten mit Pflichten („Mitleiden“) gegenüber der Gemeinschaft, die beide auf dem Land auf Hof- oder zumindest Hausbesitz basierten. Einmal im Jahr, oder wann immer dazu aufgerufen wurde, mussten die Bauern oder die sonstigen Hausbesitzer, die als Mitglieder oder Nachbarn einer Gemeinde galten, mit Hand anlegen oder stellvertretend Arbeitskräfte abstellen, wenn im Ortsbereich die Wege, Brücken, Bachverbauungen, Wasserleitungen, gemeinsamen Weiden herzurichten und in Stand zu setzen, Katastrophenschäden zu beseitigen, Feuer- und Flurwachen aufzustellen waren.